thumbs: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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näheres Eintreten auf die Frage der Gewinnberechnung 
und Verteilung, der Rechte, welche die Gesellschaft den 
Genussscheininhabern einräumt und der Verpflichtungen, 
die sie ihnen gegenüber auf sich nimmt, notwendig. 
Ob Gewinn vorliegt oder nicht, ergibt sich aus einer 
Vergleichung der Aktiv- und Passivseite der Bilanz. Das 
Vorhandensein von Reingewinn ist in einem gewissen 
Sinne vom Geschäftsgang unabhängig. Das laufende Ge 
schäftsjahr kann einen Überschuss aufweisen, ohne dass 
Gewinn vorliegt; das ist z. B. der Fall, wenn ein Teil des 
Grundkapitals verloren wurde, welcher Verlust ersetzt 
werden muss, bevor Gewinn zutage tritt. Es ist dies eine 
notwendige Folge der beschränkten persönlichen Haftung, 
da das Grundkapital zur Sicherstellung der Gläubiger dient. 
Umgekehrt kann ein bilanzmässiger Gewinn vorliegen, 
ohne dass das abgelaufene Geschäftsjahr einen Überschuss 
aufweist; wenn z. B. ein Teil des Reingewinnes auf neue 
Rechnung vorgetragen wurde. Gewinn ist nur vorhanden, 
wenn die Aktivseite der Bilanz die Passivseite überwiegt J ). 
Die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufgestellt 
werden soll, sind in die Statuten aufzunehmen, da eine 
eingehende Feststellung derselben im Gesetz nicht möglich 
oder doch ausserordentlich schwer ist. Dies zeigen zur 
Genüge die Bedenken, zu welchen darauf hinzielende Ge- 
setzesvorschriften * 2 ) Anlass gegeben haben. Der Erlass 
spezieller Normen, nach welchen die einzelnen Bilanzposten 
bewertet werden sollen, erreicht seinen Zweck, die Wahr 
heit der Bilanz, nur unvollkommen, da die Verhältnisse 
hei jedem Industriezweige verschieden sind 3 ). Das öster 
r ) On entend par benefice net les produits de l’exercice au de 
lä du capitalsocial, deduction faite des frais gdndraux. Journ. des 
Societds, 23, 1900- 
2 ) Art. 656 OR. Italienisches HGB, §176—182. Deutsches HGB, 
§ 261. Frankreich, Art. 34 des Gesetzes vom Jahre 1867. 
3 ) Deswegen auch die besondern Bestimmungen des Eisenbahn 
rechnungsgesetzes vom 27. März 1896.
	        
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