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näheres Eintreten auf die Frage der Gewinnberechnung
und Verteilung, der Rechte, welche die Gesellschaft den
Genussscheininhabern einräumt und der Verpflichtungen,
die sie ihnen gegenüber auf sich nimmt, notwendig.
Ob Gewinn vorliegt oder nicht, ergibt sich aus einer
Vergleichung der Aktiv- und Passivseite der Bilanz. Das
Vorhandensein von Reingewinn ist in einem gewissen
Sinne vom Geschäftsgang unabhängig. Das laufende Ge
schäftsjahr kann einen Überschuss aufweisen, ohne dass
Gewinn vorliegt; das ist z. B. der Fall, wenn ein Teil des
Grundkapitals verloren wurde, welcher Verlust ersetzt
werden muss, bevor Gewinn zutage tritt. Es ist dies eine
notwendige Folge der beschränkten persönlichen Haftung,
da das Grundkapital zur Sicherstellung der Gläubiger dient.
Umgekehrt kann ein bilanzmässiger Gewinn vorliegen,
ohne dass das abgelaufene Geschäftsjahr einen Überschuss
aufweist; wenn z. B. ein Teil des Reingewinnes auf neue
Rechnung vorgetragen wurde. Gewinn ist nur vorhanden,
wenn die Aktivseite der Bilanz die Passivseite überwiegt J ).
Die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufgestellt
werden soll, sind in die Statuten aufzunehmen, da eine
eingehende Feststellung derselben im Gesetz nicht möglich
oder doch ausserordentlich schwer ist. Dies zeigen zur
Genüge die Bedenken, zu welchen darauf hinzielende Ge-
setzesvorschriften * 2 ) Anlass gegeben haben. Der Erlass
spezieller Normen, nach welchen die einzelnen Bilanzposten
bewertet werden sollen, erreicht seinen Zweck, die Wahr
heit der Bilanz, nur unvollkommen, da die Verhältnisse
hei jedem Industriezweige verschieden sind 3 ). Das öster
r ) On entend par benefice net les produits de l’exercice au de
lä du capitalsocial, deduction faite des frais gdndraux. Journ. des
Societds, 23, 1900-
2 ) Art. 656 OR. Italienisches HGB, §176—182. Deutsches HGB,
§ 261. Frankreich, Art. 34 des Gesetzes vom Jahre 1867.
3 ) Deswegen auch die besondern Bestimmungen des Eisenbahn
rechnungsgesetzes vom 27. März 1896.