tungsausschüsse in einem Schiedsspruch entschieden. Die-
ser Schiedsspruch kann durch den Demobilmachungskom-
missar für verbindlich erklärt werden, Dadurch wird dann
bindendes Vertragsrecht zwischen den an dem Schiedsver
fahren und dem strittigen Tarifvertrag Beteiligten ge-
schaffen.
Aber die Regelung in der Demob.-Verordn, genügt noch
nicht. Die rechtliche Struktur des verbind-
lichen Schiedsspruchs, Seine rechtliche Wirk-
samkeit für die Gestaltung der Tarifverträge ist nicht
unbestritten. Es wird deshalb in folgerichtiger
Weiterentwicklung der sozialistischen Gedankengänge
durch die Neuregelung des Schlichtungswesens in der Not-
verordnung vom. Oktober 1923 ganz eindentig
die Möglichkeit einer zwangsweisen Auferlegung
von Tariiverträgen
festgelegt. Wieder leisten bürgerliche Parteien der So-
zialdemokratie hierbei Hilfestellung. Die Notverordnung
wird von einer bürgerlichen“ Regierung er-
lassen. Nach ihr kann ein Schlichtungsverfahren auch
gegen den Willen der Beteiligten eingeleitet werden. Das
Schlichtunssverfahren schließt regelmäßig mit einem
Schiedsspruch ab, der für verbindlich erklärt werden kann.
Die Verbindlichkeitserklärung ersetzt die Annahme des
Schiedsspruchs, und zwar auch dann, wenn beide Parteien
des Schiedsverfahrens den Schiedsspruch als solchen ab-
lehnen. Die Verbindlichkeitserklärung ist zwar an gewisse
Voraussetzungen geknüpft — Sie soll bei gerechter Ab-
wägung der Interessen beider Teile der Billigkeit
entsprechen und die‘ Durchführung des Schiedsspruches
soll aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen erforderlich
sein. aber die Entscheidung über diese Ermessenstragen ist
in .das Belieben der staatlichen Verwaltungsorgane gestellt,
Der geringe Schutz, der gegenüber der reinen Lohn-
diktatur durch den Staat den Beteiligten noch dadurch ge-
geben wird, daß der Vorsitzende des Schlichtungsausschus-
ses oder der Schlichtungskammer nicht allein die Ar-
beitsbedingungen festsetzen kann, sondern daß dies durch
die Kammer in ihrer Gesamtheit zu geschehen hat. wird in
der Ausführungsverordnung zur Schlichtungsverordnung
durch den Reichsarbeitsminister beseitigt. In dieser
Ausführungsverordnung wird ausdrücklich festgelegt. daß
der Vorsitzende allein einen Schiedsspruch fällen kann,
falls eine Kammermehrheit nicht zustande kommt. Damit
ühernimmt
der Staat die alleinige Verantwortung für den
Schiedsspruch,
während er die Sorge. für die Durchführung den Unter-
nehmern überläßt.
Diese Ausführungsverordnung wird allerdings durch die
Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts vom
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