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v. A ufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Ernte zilr einen Hälfte im Monat Dezember, zur anderen Hälfte int Monat
April fällig.
Während nach den früheren Bestimmungen') nur bei gänzlichem Miß
wachs ein Steuererlaß eintreten konnte, wurde dieses in § 7 des Gesetzes von
1868 dahin erweitert, daß auch bei anderen Unglücks fällen, welche außer
halb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, ein solcher stattfinden faim.*)
Neu war ferner die Bestimmung in § 8 des Gesetzes von 1868, wonach
die Steuer für den in das Allsland in Mengen von mindestens 50 Pfund
versendeten Taback vergütet werden soll, wenn die von der Zollbehörde vor
geschriebenen Kontrolbedingllngell erfüllt worden sind. Der geringste Ver-
gütnngssatz soll für den Zentner Rohtaback ilnd Schnupftaback 1 Jt. 50
für den Zentner entrippte Blätter und Tabackfabrikate 2 Jk betragen. Dem
Bnndesrath stand es zu, die Ausfuhrvergütung zeitweise oder dauernd bis
zum Betrage von 20 Sgr., resp. 2 Jk 50 4 Per Zentner zu erhöhen. Für
sog. Geiz, grüne Tabacksblätter und Abfälle wurde keine Vergütung gewährt.
Die in § 10 des Gesetzes von 1868 enthaltenen Strafbestimmungen waren
gleichfalls abweichend von den früheren. Während nämlich nach der Kabinets-
ordre vom 10. Juli 1842 derjenige als Defraudant anzusehen war, welcher
bei einem ans einer Grundfläche von 6 oder mehr Q.-Ruthen betriebenen
Tabackbau die vorgeschriebene Anzeige unterläßt, hat nach den jetzigen Be
stimmungen^) derjenige das Dreifache desjenigen Stenerbetrages, um welchen
die Staatskassa hätte verkürzt werden können, als Strafe verwirkt, der die
im § 3 des Gesetzes vorgeschriebene Angabe hinsichtlich aller oder einzelner
mit Taback bepflanzten Grundstücke rechtzeitig zu machen unterläßt.
Nach der Kabinetsordre vom 10. Juli 1842 unterlag derjenige, welcher
zwar alle mit Taback bepflanzten Grundstücke rechtzeitig angibt, dabei jedoch
die Fläche eines Grundstückes dergestalt unrichtig bezeichnet, daß das ver
schwiegene Flächenmaß bei einer 120 Q.-Ruthen erreichenden oder überstei
genden Ausdehnung der mit Taback bepflanzten Grundstücke mehr als den
zwanzigsten Theil der letzteren, oder bei einer geringeren Ausdehnung des
mit Taback bepflanzten Bodens 6 Q.-Ruthen oder mehr ausmacht, einer Ord
nungsstrafe, welche bis zur Höhe der doppelten Steuer von dem verschwiegenen
Flächenmaße festgesetzt werden kann, während nach der Gesetzgebung von 1868 4 )
eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe der doppelten Steuer von dem verschwie
genen Flächenmaße nur dann anszusprechen war, wenn das verschwiegene
Flächenmaß mehr als den zwanzigsten Theil der Fläche des mit Taback
bepflanzten Grundstückes beträgt. 5 )
') Siche Preußische Kabinets-Ordre vom 29. März 1828, Nr. 10.
*) Siehe Bestimmungen über den Erlas; der Tabacksteuer wegen Mißwachs und anderer
Unglücksfalle. Zentralblatt von 1869 S. 250, wonach mich wegen Hagelschlag, Ueberschwem-
mung, Frost' und Feuerschaden unter gewissen Bedingungen Steuererlaß stattfindet. Dcsgl.
wegen Dürre und Nässe, wenn das mit Taback bepflanzte Land vor der Ernte unter Aufsicht
eines Steuerbeamten umgepflügt worden ist (§ 1—4). Ferner wird nach Bundesrathsbeschluß
vom 20. Dezember 1869 (§ 165) ein Erlaß bei Beschädigung durch Sturm auf dem Felde
begründet (Zentralblatt 1870 S. 155; Jahrbücher von 1870 S. 316. 571. 573).
®) Siehe in § 10 Ziffer 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1868.
4 ) § 10 Ziffer 2 des Gesetzes vom 26. März 1868.
®) Nach Bundesrathsbeschluß vom 23. Mai 1870 ist bei Berechnung der in Ziff. 2 § 10
des Gesetzes vom 26. Mai 1868 verfügten Ordnungsstrafe in der Art zu verfahren, daß als
Grundlage derselben das verschwiegene Flächenmaß an Tabacksland angenommen und
von demselben nach § l Alinea 2 des Gesetzes zuerst die treffende Steuer und dann die Ord
nungsstrafe bemessen wird. (Zentralbl. 1870 S. 276; Jahrbücher v. 1870 8. 327. 512. 575.)