Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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V.  Aufses;:  Die  Zotte  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

1868')  und  durch  Verordnungen  des  Bnndespräsidinms  vom  29.  Jitli  1868/)
vom  19.  Oktober  1868»)  und  vom  5.  Juni  1869')  eine  gleichmäßige  Gesetzgebung ­
  geschaffen.  In  der  zllm  damaligen  Norddeiltschen  Bunde  gehörigen
Provinz'Oberhessen  wurde  die  dortselbst  in  anderer  Weise  und  etwas  höher
veranlagte  Biersteuer  bis  ztlin  Erlaß  eines  allgemeinen  Gesetzes  belassen.
Ueber  die  subsidiarische  Haftung  des  Brauers  für  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Brailmalzstenergesetze  durch  Verwalter,  Gewerbsgehilfen  itnb  Hausgenossen
wurde  durch  das  Bnndesgesetz  vom  8.  Juli  1868  Näheres  bestimmt/)
Dieses  war  die  Lage  der  Reichsgesetzgebnng  bezüglich  der  Bierbesteuernng
bis  in  die  neueste  Zeit,  als  am  13.  Januar  1872  der  Reichskanzler  den  Entwurf ­
  eines  Gesetzes  wegen  Erhebung  der  Brallstener  im  Deutschen  Reiche
liebst  Motiven  dem  Bnndesrathe  zur  Beschlußfassung  vorlegte,  der  mit  einigen
Aenderungen  nach  erfolgter  Zllstimmnng  des  Bnndesrathes  und  des  Reichstages
  am'  31.  Mai  1872  als  Reichsgesetz  publizirt  wurde  und  mit  1.  Januar
1873  im  Deutschen  Reiche  mit  Ausschluß  von  Bayern,  Württemberg,  Baden?)
Elsaß-Lothringen?)  des  Großherzoglich  Sächsischen  Vordergerichts  Ostheim
und  des  Herzoglich  Sachsen-Kvburg-Gothaischen  Amtes  Königsbergs)  in
Kraft»)  trat.  ,  ,
Obgleich  nämlich  die  Abgabe  von  Bier,  wie  oben  näher  auseinandergesetzt
worden  ist,  innerhalb  des  früheren  Norddeutschen  Bundesgebiets  und  nach
Art.  35  bis  38  der  Reichsverfassnng  im  ganzen  Gebiete  des  Reiches  mit  Ausnahme ­
  der  genannten  Staaten  zu  den  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern
gehört,  über  welche  dem  Reiche  verfassungsmäßig  ausschließlich  die  Gesetzgebung
zusteht  und  deren  Reinertrag  von  den  Einzelstaaten  an  die  Bundeskasse  abzuführen ­
  ist,  so  fehlte  es  bisher  doch  an  einem  allgemein  giltigen  Reichsgesetze
über  diese  Besteuerung.
Das  Gesetz  vom  4.  Juli  1868'")  war  nur  für  einige,  erst  nach  der
Errichtllng  des  Norddeiltschen  Bundes  der  Steuergemeinschaft  neu  hinzugetretene
Staaten  und  Gebietstheile  erlassen  worden  und  das  Gesetz  vom  8.  Juli
1868")  hatte  sich  nur  darauf  beschränkt,  die  subsidiarische  Haftung  des
Brauerei-Unternehmers  für  Zuwiderhandlungen  seiner  Gewerbsgehilfen  allgemein
zu  regeln.  Ans  diesem  Mangel  eines  einheitlichen  Gesetzes  hatten  sich  natürlich
  in  mehrfacher  Beziehung  Uebelstände  ergeben,  deren  baldige  Beseitigung
um  so  wünschenswerther  erscheinen  mußte,  als  die  Abweichungen  der  verschiedenen ­
  Gesetze  von  einander  nicht  nur  formeller  Natur  oder  nebensächlich
waren,  sondern  in  verschiedenen  Bestenernngssystemen  (GroßberFvgthnm  Hessen)

9  Bnndesgesepbl.  1868  S.  375.
2 )  A.  a.  £>.  S.  465.
8 )  A.  a.  O.  S.  513.
9  A.  a.  O.  S.  241.
8 )  Bundesgesepbl.  1868  S.  403;  siehe  auch  Hirth's  „Annalen"  1868  o.  689  st.
8 )  Art.  35  Abs.  2  der  Reichsverfassung.
9  In  Elaß-Lothringen  beließ  man  wegen  Mangels  der  nöthigen  Erhebungen  die  durch
das  Französische  Gesep  v'  28.  April  1816  eingeführte  sog.  Kesselsteuer.
8 )  Rach  den  bes  anderen  Staatsverträgen  v.  25.  Januar  1831,  24.  Mai  1843,  22.  Marz
1833  Sep.-Art.  1;  vom  4.  April  1833  s«q.  Art.  3;  vom  14.  Juni  1831,  22.  März  1833
Sep.-Art.  i  und  vom  4.  April  1853  Sep.-Art.  3  mit  Bayern  in  Bezug  ans  die  Bier,teuervereinigt.

«)  Reichsgesepbl.  1872  S.  153  ss.
10 )  Bundesgesepbl.  1868  S.  375  ff.
")  Bundesgesepbl.  1868  S.  403.
            
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