Außerdem sind von der bereits fällig gewordenen
Reichsschuld noch nicht zur Einlösung gelangt und da-
her noch im Umlauf:
”” unmittelbare Reichsschuld:
a) Vorkriegsschulden .
b) Kriegsschulden . .
2) Nachkriegsschulden (mit Ausnahme
der unter Ziffer 3 angeführten) . .
von dem Reich übernommene Länder-
schulden . . .
Unverzinsliche Schatzanweisungen, die
nicht für Entschädigungszwecke ver-
ausgabt worden sind -
)
B. Die Anleiheschulden der Länder
(folgt in der Begründung eine Zusammenstellung).
C. Die Anleihen der Gemeinden und
Gemeindeverbände.
Sie werden unter Vorbehalt auf etwa 9 Milliarden
Goldmark geschätzt. Die genaue Erhebung über den
Anleihebestand dieser Körperschaften ist noch nicht
zum Abschluß gebracht ).
Il. Art und Höhe der Ablösung
Die Ablösung der alten Anleihen durch eine ihren
Marknennbetrag im Werte übersteigende Leistung
kann nur durch die Hingabe neuer Anleihen geschehen.
Maßgebend für das Umtauschverhältnis, nach dem die
Markanleihen in Anleihen neuer Währung abgelöst
werden sollen, kann allein die Leistungsfähigkeit der
Schuldner sein. Daß eine Umwandlung der gesamten
Markschulden der öffentlichen Hand in eine Reichs-
markschuld gleichen Betrages vorgenommen wird, die
zu irgendeinem Zeitpunkt zu einem noch so geringen
Satze verzinst und getilgt verden könnte, kann nicht
in Erwägung gezogen werden. Schon eine Verzinsung
von nur 3 v.H. dieses Betrages erfordert eine Jahres-
leistung von rund 2,5 Milliarden Reichsmark, einem
Betrag, der der normalen Annuität der Renarations-
ı) Eine Zusammenstellung ist später von der Regierung
lem Reichstage vorgelegt worden.