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v. Auffeß: Die Zolle und Steuern des Deutschen Reiches.
Ii) Die E r h e b u n g von Abgaben für R e ch n u n g der K v m m u n e n
oder Korporationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatsstenern
oder für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen
Konsumtion bestimmt sind, bewilligt werden und es soll der in
§ 3 des Art. 5 des Vertrages vom 8. Juli 1867 (lit. e) ausge
sprochene Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behand
lung der Erzeugnisse ailderer Vereinsstaaten ebenso wie bei den
Staatsstenerir in Anwendung kommen?)
31. Die Bewilligung der Zoll- und Steuerkredite ist dem
Ermessen jeder Bllndesregierung überlassen?)
32. Bei der Berathung von Gesetz es vorschlügen und den zur Aus
führung^ von gemeinschaftlichen Gesetzen über die Zölle'und Verbrauchssteuern
(Art. 35) des Reiches dienenden VerwaltungsVorschriften und Ein
richtungen gibt die Stimme des Präsidiums im Bundesrathe alsdann den
Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Vorschriften
und Einrichtungen ausspricht?)
V. ASschņitL.
Besondere Vorschriften für die Verwaltung und Erhebung
der Jolle und Steuern des Deutschen Zollgebietes.
Im Zollgebiete des Deutschen Reiches werden zur Zeit nur Ein g an gs-
zölle, dann aber Verbrauchssteuern von dem im Zollgebiete gewonnenen
Salze, Taback, Rübenzucker und Syrup, sowie von Branntwein
und Bier, und außerdem eine statistisch e Gebühr vom Waarenverkehr mit
dem Auslande erhoben. Die in Bezug ans die Verwaltung und Erhebung
dieser gemeinsamen Reichszölle und Steuern^ geltenden Vorschriften werden
im Folgenden näher besprochen und erörtert werden?)
l. Eingangszölle.
Bis zum 1. Juli 1870, an welchem Tage das mit Zustimmung des
Bundesrathes und Zollparlamentes zu Stande gekommene *unb noch giltige
Zollgesetzģ) vom 1. Juli 1869 nebst der vom Bundesrathe hiezu
') fl. fl. O. § 7.
2 ) Bes. Prot. d. d. Berlin den 29 Nov. 1833, zu Art. 10a des Zollvertrags vom
22. Mürz 1833 (Band I der Verträge S. 109).
3 ) Art. 5 und 37 des Reichsverfflssung.
4 ) Dfl die Gesetzgebung wegen der Besteuerung des Bieres und Branntweins in
Bayern, Württemberg und Baden nach Artikel 34 Absatz 2 der Reichsverfassung nicht dem '
Reiche zusteht und auch Elsaß-Lothringen in Bezug ans die Biersteuer zur Zeit noch nach der
älteren Französischen Gesetzgebung behandelt wird, .so werden die beziiglichen Gesetzgebungen
dieser Staaten und des Reichslandes, als nicht zur Rcichsgesetzgebung gehörig, hier keiner
näheren Besprechung unterzogen werden (s. a. Abschnitt IV).
5 ) Die im Reichsgebiete zur Erhebung kommenden Wechsel-, Spielkarten- und
Reichsstempelsteuern werden im Abschnitt VI besonders besprochen werden, die
statistische Gebühr im Abschnitt VIII, als mit der Statistik enge zusammenhängend.
6 ) Bundesgesetzblatt von 1869 S. 317 ff. ; Jahrbücher 1869 S. 387 ; H i rt h's Annalen
1869 S. 511 und 995.