Full text : Schutz dem Arbeiter!

109

: Un 8w  von  Fabriken,  in  denen  wegen  flauen  Geschäftsganges  länger  als  vier  Wochen
Untereinander  täglich  um  zwei  Stunden  weniger  als  die  gesetzliche  Arbeitszeit  gearbeitet
ist  zum  Ausgleich  eine  tägliche  einstündige  Ucberarbeit,  jedoch  höchstens  auf
’ c  Dauer  von  vier  Wochen,  gestattet.  —  In  einzelnen  Abtheilungen  der  Fabrik
nrf  auf  vier  Wochen  im  Jahre  bis  zu  zwei  Stunden  täglich  übergearbeitet  werden,  wenn
tc  normale  Beschäftigung  wenigstens  der  doppelten  Anzahl  von  Arbeitern  in
andern  Abtheilungen  derselben  Fabrik  davon  abhängig  ist.  Die  Gesammtzahl  dieser  Ueber-1
  unbcn  darf  jedoch  in  einem  Jahre  höchstens  24  betragen.  —  Die  Ortspoliibehörde
  kann  (außerdem  noch)  im  Ganzen  für  sechs  Tage,  die  höhere  Vermalnngsbehörde
  für  achtzehn  Tage  je  in  einem  Jahre  Ueberarbeit  bis  zu  zwei  Stunden
Nñlich  erlauben.  Diese  Erlaubniß  muß  schriftlich,  mit  Angabe  der  Gründe,  nachgesucht
und  schriftlich  gegeben  werden.  —  Fabriken,  welche  von  den  Vergünstigungen  der  §§  7  bis
^0  Gebrauch  machen  wollen,  müssen  den  Grund,  den  Anfang  und  die  voraussichtliche
uer  der  Herabsetzung  wie  auch  der  Erhöhung  der  Arbeitszeit  sofort  im  Beginn  der
^  tspolizeibehörde,  sowie  dem  Fabrik-Juspector  (§  139  b  der  Gewerbe-Ordnung)  mitfeilen
  und  ebenso  durch  Anschlag  in  der  Fabrik  bekannt  geben."
In  diesen  Bestimmungen  ist  also  für  diejenigen  Unternehmungen,
Welche  während  des  ganzen  Jahres  oder  während  einer  längern  Zeit  des
^hres  hinter  der  gesetzlichen  Arbeitszeit  zurückbleiben,  gesetzlich  die  Vergünstigung ­
  vorgesehen,  zu  anderer  Zeit,  wo  die  Aufträge  sich  drängen,
^"ch  in  bestimmtem  Umfange  über  die  normale  Zeit  hinauszugehen.
Außerdem  ist  auch  noch  der  Orts-  resp.  höhern  Aufsichtsbehörde  die  Be«
lUgniß  eingeräumt,  Ueberarbeit  zu  erlauben.

Der  Verband  deutscher  Buchdrucker  sucht  den  Maximal-Arbeitstag
dadurch  zu  sichern,  daß  Ueberstunden  besonders,  und  zwar  viel  höher,
gelohnt  werden  müssen;  allein  durch  eine  solche  gesetzliche  Bestimmung ­
  wird  nichts  erreicht  sein,  da  dann  die  Ueberstunden  Regel  werden
önnten  und  die  Normal-Tagesstunden  einfach  um  so  viel  geringer  bezahlt
wurden,  als  die  Ueberstunden  höher  bezahlt  werden  müßten.

Eine  Regelung  der  Arbeitszeit  in  diesem  Rahmen  ist  recht  wohl
Möglich  und  durchführbar.  Je  mehr  das  Gesetz  resp.  die  Ausführungs-^er
  ordn  ungen  in's  Detail  gehen,  desto  mehr  kann  den  Bedürfnissen
kr  verschiedenen  Industrien  und  Arbeiter  Rechnung  getragen  werden.
.  kwiß,  ein  jedes  solches  Gesetz  bleibt  „schablonenhaft",  aber  doch  nur  in
ein  Sinne,  daß  auch  im  Rahmen  desselben  noch  eine  übermäßige  intense ­
  Anspannung  der  Arbeiter  möglich  ist;  jedenfalls  wird  aber  den
schlimmsten  Mißständen  gesteuert,  nud  ist  der  Erlaß  eines  solchen  Geiktzes
  schon  geeignet,  auch  den  freien  Bestrebungen  auf  Herab-'^ung
  der  Arbeitszeit  wirksam  Vorschub  zu  leisten.

^  Freilich,  der  Herr  Reichskanzler  Fürst  Bismarck  hat  umgekehrt
kr  Befürchtung  Ausdruck  gegeben,  daß  die  Fabriken,  welche  bisher  unter
et  gesetzlichen  Obergrenze  der  Arbeitszeit  geblieben  seien,  mit  dem  Erlaß
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.