Full text : Schutz dem Arbeiter!

Zeit  jeder  gegenseitige  Verkehr  untersagt.  Zuwiderhandlungen,  sowie  jeder  leichtsinnige, ­
  der  christlichen  Sitte  widerstrebende  Verkehr  der  jungen  Leute
beiderlei  Geschlechts,  auch  außerhalb  der  Fabrik,  ziehen  Verwarnung  seitens  des
Arbeiter-Vorstandes  und,  falls  diese  fruchtlos,  Kündigung  nach  sich.
Der  Charakter  der  gegebenen  Aufgaben  ergibt,  wie  schwer  es  halt,
dem  „Arbeiter-Ausschüsse"  der  einzelnen  Fabrik  resp.  Unternehmung
gesetzliche  Befugnisse  zu  geben.  Es  kann  wohl  gesetzlich  zur  Pflicht
gemacht  werden,  daß  Ausschüsse  gebildet  und  bezüglich  bestimmter
Punkte,  z.  B.  der  Arbeits-Ordnung  rc.,  gehört  werden,  aber  der
Schwerpunkt  der  Macht  und  die  Entscheidung  wird  stets  auf  Seite
des  Arbeitgebers  liegen.  Der  „Arbeiter-Ausschuß"  wird  segensreich
wirken,  wenn  Arbeitgeber  und  Arbeiter  guten  Willen  mitbringen;  aber
dieser  gute  Wille  läßt  sich  nicht  erzwingen.  Den  Behörden  die  Entscheidung ­
  in  den  streitigen  Fragen  (z.  B.  bezüglich  Lohnhöhe.  Arbeitszeit
rc.)  zuzuschieben,  geht  ebenfalls  nicht,  da  diesen  weder  die  Uebersicht  und
technische  Kenntnisse  beiwohnen,  noch  auch  die  Arbeitgeber  und  Arbeiter
es  wünschen  können,  dem  discretionären  Ermessen  der  Behörden  anheimgegeben ­
  zu  sein.
Wenn  so  die  Bildung  oder  doch  die  Wirksamkeit  der  Ausschüsse
mehr  der  freien  Initiative  der  Arbeitgeber  als  der  Gesetzgebung  zufällt,
so  kann  letztere  doch  einen  moralischeil  Anstoß  geben,  indem  der  Arbeitgeber, ­
  wenn  die  Anhörung  resp.  „gutachtliche  Aeußerung"  der  Arbeiter,
z.  B.  über  Erlaß  und  Abänderung  der  Fabrik-Ordnung  rc.,  zur  Pflicht
gemacht  wird,  schon  von  selbst  es  doch  vorziehen  wird,  einen  ständigeu
Ausschuß  zu  bilden  und  sich  mit  demselben  auf  guten  Fuß  zu  stellen,
als  erst  im  Augenblicke,  wo  er  der  Zustimmung  der  Arbeiter  sich  versichern ­
  möchte,  denselben  näher  zu  treten.  So  empfiehlt  es  sich  auch,
recht  oft  in  den  Bestimmungen  der  Gewerbe-Ordnung  (z.  B.  überall,
wo  Dispensen  von  generellen  Bestimmungen  nachgesucht  werden)  die  „gut"
achtliche  Aeußerung"  vorzusehen.
Bezirks-Arbeiter-Ausschüsse  („Arbeilskammern").
Dieselben  Gesichtspunkte,  welche  für  eine  Betheiligung  der  Arbeiter
bei  der  Arbeitsordnung  und  den  zum  Besten  der  Arbeiter  getroffenen
Einrichtungen  in  der  einzelnen  Fabrik  gelten,  lassen  eine  solche  Mit'
Wirkung  auch  bei  Maßnahmen  der  Com  munal-Verwaltung,  ber
Gesetzgebung  sowie  freier  Verbände  erwünscht  erscheinen.  Auch
hier  gilt:  „Was  für  die  Arbeiter  geschehen  soll,  möge  auch  möglichst
durch  dieselben  geschehen",  und  werden  jedenfalls  die  geplanten  Maß'
nahmen  und  Einrichtungen  mit  mehr  Verständniß,  Theilnahme  und  Da»ķ
aufgenommen,  wenn  den  Arbeitern  erst  Gelegenheit  gegeben  ist,  ihrc
            
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