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gültigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung oder Abänderung der Arbeits-Ordnung
(§ 134f) nicht nachkommt.
6. Der § 147 erhält den am Schlüsse folgenden neuen Absatz: In dem Falle
zu 4 kann die Polizeibehörde bis zur Herstellung des der Verfügung oder der Vorschrift
entsprechenden Zustandes die Einstellung des Betriebes anordnen.
7. Der 8 148, Absatz 1 erhält folgende Zusätze: 11. Wer der Bestimmung des
8 184c, Absatz 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen verhängt, ivelche in der Arbeits-Ordnung
nicht vorgesehen sind oder den gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen oder
wer Strafgelder in einer in der Arbeits-Ordnung nicht vorgesehenen Weise verwendet;
12. wer es unterläßt, der durch 88 134e Abs. 1 und 134h für ihn begründeten Verpflichtung
nachzukommen.
8. Die Ziffer 7 des 8 149 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 7. wer es unterläßt.
den durch 88 105c Absatz 2, 134o Absatz 2, 138, 138a Absatz 3, 139b für ihn
begründeten Verpflichtungen nachzukommen;
9. Die Ziffer 2 des 8 150 erhält folgende Fassung: 2. wer außer dem im 8
14(1 Ziffer 3 vorgesehenen Falle den Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der
Arbeitsbücher zuwiderhandelt;
10. Der 8 150 erhält folgenden Zusatz: 4. wer den Bestimmungen des 8 120
Absatz 1 oder des auf Grund des 8 120 Absatz 3 erlassenen Ortsstatnts zuwiderhandelt.
Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verletzung der Schulpflicht, nach
welchen eine höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung unter Ziffer 4
nicht berührt.
11. Der Absatz 1 des 8 151 erhält folgende Fassung : Sind bei der Ausübung
des Gewerbes polizeiliche Vorschriften von Personen übertreten worden, welche der
Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebes oder eines Theiles desselben oder zur
Beansichtigung bestellt hatte, so trifft die Strafe diese Letztem. Der Gewerbetreibende
ist nur strafbar, wenn die Uebertretung mit seinem Vorwissen begangen ist, oder
wenn er bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Betriebs-Leiter oder Aufsichts-Personen
es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
12. Der 8 153 erhält folgende Fassung: Wer es unternimmt, durch Anwendung
körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzungen oder durch
Verrufs-Erklärung 1. Arbeiter oder Arbeitgeber zur Theilnahme an Verabredungen
der im 8 152 bezeichneten Art zu bestimmen oder am Rücktritt von solchen Verabrednngen
zu hindern, 2. Arbeiter zur Einstellung der Arbeit zu bestimmen oder an
der Fortsetzung oder Annahme der Arbeit zu hindern, 3. Arbeitgeber zur Entlassung
von Arbeitern zu bestimmen oder an der Annahme von Arbeitern zu hindern, wird
mit Gefängniß nicht unter einein Monat bestraft. Ist die Handlung gewohnheitsmäßig
begangen. tritt Gefängniß nicht unter einem Jahre ein. Die gleichen
Strafvorschriften finden ans Denjenigen Anwendung, welcher Arbeiter zur widerrechtlichen
Einstellung der Arbeit, oder Arbeitgeber zur widerrechtlichen Entlassung von
Arbeitern öffentlich auffordert.
(Ausdehnung des Arbeiterschutzes.)
An Stelle des § 154 der Gewerbe-Ordnung treten folgende Bestimmungen:
8 154 Die Bestimmungen der 88 105 bis 133 finden auf Gehülfen und Lehrlinge
in Apotheken, die Bestimmungen der 88 105, 106 bis 119, 120a bis 133 ans
Gehülfen und Lehrlinge in Handelsgeschäften keine Anwendung.
Tie Bestimmungen der 88 184 bis 1391» finden auf Arbeitgeber und Arbeiterin
Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und andern Bauhöfen, in Werften sowie in