Full text : Schutz dem Arbeiter!

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gültigen  Anordnung  der  Behörde  wegen  Ersetzung  oder  Abänderung  der  Arbeits-Ordnung
  (§  134f)  nicht  nachkommt.
6.  Der  §  147  erhält  den  am  Schlüsse  folgenden  neuen  Absatz:  In  dem  Falle
zu  4  kann  die  Polizeibehörde  bis  zur  Herstellung  des  der  Verfügung  oder  der  Vorschrift ­
  entsprechenden  Zustandes  die  Einstellung  des  Betriebes  anordnen.
7.  Der  8  148,  Absatz  1  erhält  folgende  Zusätze:  11.  Wer  der  Bestimmung  des
8  184c,  Absatz  2  zuwider  gegen  Arbeiter  Strafen  verhängt,  ivelche  in  der  Arbeits-Ordnung
  nicht  vorgesehen  sind  oder  den  gesetzlich  zulässigen  Betrag  übersteigen  oder
wer  Strafgelder  in  einer  in  der  Arbeits-Ordnung  nicht  vorgesehenen  Weise  verwendet;
12.  wer  es  unterläßt,  der  durch  88  134e  Abs.  1  und  134h  für  ihn  begründeten  Verpflichtung ­
  nachzukommen.
8.  Die  Ziffer  7  des  8  149  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:  7.  wer  es  unterläßt. ­
  den  durch  88  105c  Absatz  2,  134o  Absatz  2,  138,  138a  Absatz  3,  139b  für  ihn
begründeten  Verpflichtungen  nachzukommen;
9.  Die  Ziffer  2  des  8  150  erhält  folgende  Fassung:  2.  wer  außer  dem  im  8
14(1  Ziffer  3  vorgesehenen  Falle  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  in  Ansehung  der
Arbeitsbücher  zuwiderhandelt;
10.  Der  8  150  erhält  folgenden  Zusatz:  4.  wer  den  Bestimmungen  des  8  120
Absatz  1  oder  des  auf  Grund  des  8  120  Absatz  3  erlassenen  Ortsstatnts  zuwiderhandelt.
  Landesgesetzliche  Vorschriften  gegen  die  Verletzung  der  Schulpflicht,  nach
welchen  eine  höhere  Strafe  eintritt,  werden  durch  die  Bestimmung  unter  Ziffer  4
nicht  berührt.
11.  Der  Absatz  1  des  8  151  erhält  folgende  Fassung  :  Sind  bei  der  Ausübung
des  Gewerbes  polizeiliche  Vorschriften  von  Personen  übertreten  worden,  welche  der
Gewerbetreibende  zur  Leitung  des  Betriebes  oder  eines  Theiles  desselben  oder  zur
Beansichtigung  bestellt  hatte,  so  trifft  die  Strafe  diese  Letztem.  Der  Gewerbetreibende
ist  nur  strafbar,  wenn  die  Uebertretung  mit  seinem  Vorwissen  begangen  ist,  oder
wenn  er  bei  der  Auswahl  oder  der  Beaufsichtigung  der  Betriebs-Leiter  oder  Aufsichts-Personen
  es  an  der  erforderlichen  Sorgfalt  hat  fehlen  lassen.
12.  Der  8  153  erhält  folgende  Fassung:  Wer  es  unternimmt,  durch  Anwendung ­
  körperlichen  Zwanges,  durch  Drohungen,  durch  Ehrverletzungen  oder  durch
Verrufs-Erklärung  1.  Arbeiter  oder  Arbeitgeber  zur  Theilnahme  an  Verabredungen
der  im  8  152  bezeichneten  Art  zu  bestimmen  oder  am  Rücktritt  von  solchen  Verabrednngen
  zu  hindern,  2.  Arbeiter  zur  Einstellung  der  Arbeit  zu  bestimmen  oder  an
der  Fortsetzung  oder  Annahme  der  Arbeit  zu  hindern,  3.  Arbeitgeber  zur  Entlassung
von  Arbeitern  zu  bestimmen  oder  an  der  Annahme  von  Arbeitern  zu  hindern,  wird
mit  Gefängniß  nicht  unter  einein  Monat  bestraft.  Ist  die  Handlung  gewohnheitsmäßig ­
  begangen.  tritt  Gefängniß  nicht  unter  einem  Jahre  ein.  Die  gleichen
Strafvorschriften  finden  ans  Denjenigen  Anwendung,  welcher  Arbeiter  zur  widerrechtlichen ­
  Einstellung  der  Arbeit,  oder  Arbeitgeber  zur  widerrechtlichen  Entlassung  von
Arbeitern  öffentlich  auffordert.
(Ausdehnung  des  Arbeiterschutzes.)
An  Stelle  des  §  154  der  Gewerbe-Ordnung  treten  folgende  Bestimmungen:
8  154  Die  Bestimmungen  der  88  105  bis  133  finden  auf  Gehülfen  und  Lehrlinge
  in  Apotheken,  die  Bestimmungen  der  88  105,  106  bis  119,  120a  bis  133  ans
Gehülfen  und  Lehrlinge  in  Handelsgeschäften  keine  Anwendung.
Tie  Bestimmungen  der  88  184  bis  1391»  finden  auf  Arbeitgeber  und  Arbeiterin ­
  Hüttenwerken,  in  Zimmerplätzen  und  andern  Bauhöfen,  in  Werften  sowie  in
            
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