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(sittliche) Freiheit kann der Arbeiter selbst nicht als absoluter Herr ver
fügen: er ist gebunden durch den Willen seines Schöpfers, diesem ver
antwortlich. Viel weniger können diese Güter Gegenstand des freien
Arbeitsvertrages sein. Einen solchen Vertrag, der diese Güter in Frage
stellt, kann die von Gott gesetzte und beschränkte Obrigkeit nie und
nimmer anerkennen; ja sie hat die heilige Pflicht, so weit der Arbeiter
selbst nicht im Stande ist, sich selbst im Besitz dieser Güter zu schützen,
ihm gesetzlichen Schutz zu leihen.
Diese Schutzgesetzgebung nun umfaßt:
A. Schutz von Gesundheit und Leben. Dahin gehört:
1. Unfall-Verhütung.
2. Krankheits-Verhütung.
3. Verbot übermäßiger, die Gesundheit und körperliche Entwicke
lung gefährdender Arbeit (Maximal-Arbeitstag, Einschrän
kung der Nacht- und Sonntagsarbeit, Verbot bestimmter
g esu ndheits g efährli che r Arbeiten). Diese Regelung wird sich
verschieden gestalten je nach Lebensalter und Geschlecht, also anders:
a) für jugendliche Arbeiter;
b) für weibliche Arbeiter;
c) für erwachsene männliche Arbeiter.
Jß. Schutz der Sittlichkeit und des Familienlebens. Im Spe
ciellen ist dahin zu rechnen:
1. Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe.
2. Schutz der Sittlichkeit: Trennung der Geschlechter und beson
dere Aufsicht der jugendlichen Arbeiter, Einschränkung der Nacht
arbeit, Sicherung des Unterrichtes der Kinder rc.
3. Schutz des weiblichen Berufes: Einschränkung resp. Verbot
der Arbeit verheirat heter Frauen, Haushaltungs-Unterricht rc.
4. Schutz des Familienlebens: Maximal-Arbeitszeit, Einschränkung
des Kostgängerwesens, Schutz der elterlichen Autorität rc.
Die Regelung der Arbeitszeit: Maximal-Arbeitstag, Maximal-Arbeits
woche, Einschränkung der Nachtarbeit, kommt sowohl der Gesundheit als
auch der Sittlichkeit und dem Familienleben zu gute.
C. S chutz der Fre ih eit und der Gerechtigkeit des Arbeits
Vertrages. Als wichtigste Aufgaben bieten sich da:
1. Verbot des Trucksystems (Auszahlung der Löhne in Baar);
2. Festsetzung einer Fabrik-Ordnung, in welcher die gegenseitigen
Rechte und Pflichten möglichst genau niedergelegt sind.
Die Arbeiterschutz-Gesetzgebung als modernes „Arbeitsrecht" ist
noch in der Entwickelung begriffen, und wird sich je nach der Rechts
anschauung und der industriellen Entwickelung naturgemäß verschieden