Full text : Schutz dem Arbeiter!

33

6  Stunden  täglich  (neben  einer  halbstündigen  Pause)  und  zwar  zwischen  6  Uhr  Morgens
und  8  Uhr  Abends  beschäftigt  werden.  Die  Arbeitszeit  für  junge  Leute  von  14—18
Jahren  beträgt  höchstens  10  St  nie  den  pro  Tag,  muß  zwischen  5  Uhr  Morgens  und
9  Uhr  Abends  liegen  und  durch  zwei  Stunden  Pausen  unterbrochen  werden.
In  Holland  war  schon  seit  1874  die  Fabrikarbeit  von  Kindern
unter  12  Jahren  verboten.  Die  zulässige  Arbeitszeit  ist  durch
Gesetz  von  1889  für  alle  Arbeiterinnen  und  für  die  jugendlichen
Arbeiter  (bis  16  Jahren)  auf  höchstens  elf  Stunden  festgesetzt.
Nicht  bloß  die  Fabriken,  sondern  auch  Handwerk  und  Haus-Industrie  sind
einbezogen.  Ausgenommen  sind  nur  die  Landwirthschaft,  der  Gartenbau,  Forstmirth-Ichaft,
  Moorcultur  und  häusliche  Dienste.  Für  gewisse  besonders  gesundheitsgefährliche ­
  Betriebe  kann  die  Arbeit  von  Arbeiterinnen  und  von  Personen  unter  16  Jahren
Überhaupt  verboten  werden.
Wie  die  Nacht-  (zwischen  5  Uhr  Morgens  und  7  Uhr  Abends),  so  ist  auch  die
Sonntags-Arbeit  verboten.  Die  Arbeit  muß  durch  eine  Ruhepause  von  minbestens
  einer  Stunde  (zwischen  11  und  3  Uhr)  unterbrochen  werden.  Wöchnerinnen
dürfen  innerhalb  vier  Wochen  nach  ihrer  Entbindung  nicht  beschäftigt  werden.
Durch  Regierungs-Verordnung  kann  die  Arbeit  von  Personen  von  14
bis  16  Jahren  auch  in  der  Nacht  (auf  höchstens  11  Stunden)  gestattet  werden.
Unter  gewissen  Umständen  (auch  z.  B.  bei  dringenden  Bestellungen)  kann  voie  einem
königlichen  Kommissar  schriftliche  Erlaubniß  ertheilt  werden,  die  Zahl  der  Arbeitsstunden ­
  bis  auf  13  an  sechs  aufeinanderfolgenden  Werktagen  zu  verlängern.  Der  Minister
kann  die  gleiche  Erlaubniß  bis  zu  vier  Wochen  ertheilen.  Für  bestimmte  Betriebe  kann
«uch  die  Sonntagsarbeit  für  männliche  Personen  von  14-16  Jahren  bis  6  Uhr  Vormittags ­
  gestattet  werden.  Ebenso  können  für  die  Reinigung  von  Dampfkesseln  (angeblich,
weil  bei  kleinen  Dampfkesseln  die  Oeffnung  zu  klein  sei)  Sonntags  mit  Erlaubniß  jugend-%%
  Arbeiter  ücmcnbet  mctben.  Mol#  be§  Wüitbiic#  wcrgl.
»Archiv  für  sociale  Gesetzgebung",  Tübingen  1889,  c.  506  ff.)
Sn  Wßicii  fehlte  bi#r  fast  iebc  mbeiteifcWbeftiuiniung.  Äud)
bas  (&fe&  uon  1889  entfpn#  wenig  ben  geegten  Erwartungen.
Kinder  unter  12  Jahren  dürfen  nicht  beschäftigt  werden  —  das
ìşi  die  einzige  feste  Bestimmung,  svnft  wird  alte*  beni  König  überessen ­
  nnb  sollen  alle  Schutzbestimmungen  erst  am  1.  Januar  1892  in
Kraft  treten.
sinket  %nmenbmio  auT  Metamerie,  6tcmW#c,  We,  Wrifen
(fabriques,  usines  et  manufactures),  ßcKW#  OCÌu:ibl)c,Hw,briQC  imb  Ìc#Mid)e
Betriebe  (dangereux,  insalubres  et  incommodes)  tote  auf  solche,  m  denen  Dampfkeşşel
  ober  mechanische  Motoren  Verwendung  finden,  endlich  aus  Hafenplätze,  Bahnhöfe, ­
  Landungsplätze  und  auf  die  Verkehrsmittel  zu  Wasser  und  zu  Lande.  Betriebe,
b'e  zu  Unterrichts-  und  Wohlthätigkeit-zwecken  dienen,  sind  nicht  ausgenommen,  wohl
àr  die  Haus-Industrie,  falls  nicht  ein  Motor  Verwendung  findet  oder  aber  es  sich
Um  eine  gesundheitsschädliche  Hausbeschäftigung  handelt.
Der  König  ist  befugt,  die  Verwendung  von  geschützten  Personen  (a.  Kinder  von
12  14  Jähren,  b.  junge  Leuten  von  14—16  Jahren,  c.  Arbeiterinnen  von  16—21
wahren)  zu  Arbeiten,  die  ihnen  unzuträglich  sind,  resp.  in  ungesunden  Betrieben  zu
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.