Full text : Schutz dem Arbeiter!

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so  daß  es  jetzt  auch  dem  minder  geschickten  und  weniger  bemittelten
Arbeiter  möglich  ist,  sich  selbst  eine  Maschine  anzuschaffen  und  die
Stickerei  selbständig  im  eigenen  Hause  mit  seinen  Angehörigen  zu  betreiben. ­
  Das  constatirt  Fabrikinspector  Nüsperli  ausdrücklich,  in  dessen
Bezirk  z.  B.  in  den  zwei  Jahren  1882  und  1883  nicht  weniger  als
136  Stickereien  dem  Fabrik-Gesetz  neu  unterstellt  wurden.
Uebrigens  beschränkt  sich  die  Arbeit  der  Kinder  in  der  Haus-Industrie ­
  ans  gewisse  Hülfsarbeiten  zur  Unterstützung  erwachsener
Arbeiter,  meistens  ihrer  Eltern.  Wenn  nun  die  bisher  in  der  Fabrik
beschäftigten  Kinder  frei  werden  und  in  die  Haus-Industrie  eintreten
würden,  so  müßten  die  bisher  in  dieser  beschäftigten  Kinder  doch  entlastet
werden.  Anderseits  aber  ist  es  nicht  ausgeschlossen  und  heute  gesetzlich
nicht  verboten,  daß  die  am  Tage  in  der  Fabrik  beschäftigten  Kinder
Abends  und  Morgens  auch  noch  in  der  Haus-Industrie,  z.  B.
von  ihren  Eltern,  beschäftigt  werden,  so  daß  sie  doppelt  überlastet  sind.
Wenn  und  soweit  die  Befürchtung  der  Verdrängung  in  die  „schlimmere"
Haus-Industrie.  gerechtfertigt  ist,  sollte  dieselbe  nicht  von  einer  gesetzlichen
Regelung  abhalten,  sondern  nur  um  so  m  eh  r  Veranlassung  bieten,  auch
die  Verhältnisse  der  Haus-Industrie  zu  regeln.  Das  Bedürfniß ­
  ist  auch  vom  Reichstag  durch  eine  (einstimmig  gefaßte)  Resolution: ­

„Die  verbündeten  Regierungen  zu  ersuchen,  thunlichst  bald  dem  Reichstag  einen  Gesetzentwurf ­
  vorzulegen,  durch  welchen  die  Beschäftigung  von  Kindern  im  Gewerbe  außerhalb
der  Fabriken  unter  der  nöthigen  Rücksichtnahme  auf  die  körperliche,  sittliche  und  intellectuelle
Entwickelung  der  Kinder  geregelt  wird."
thatsächlich  anerkannt  worden,  wenn  derselbe  auch  Bedenken  trug,
wegen  den  größern  praktischen  und  principiellen  Schwierigkeiten,  selbst
einen  solchen  Entwurf  zu  formuliren.  (Wir  werden  noch  auf  die  Frage
der  Ausdehnung  des  Arbeiterschutzes  auf  Handwerk  und  Haus-Industrie
zurückkommen.)

II.  Schutz  der  Arbeiterinnen.
.»
Die  besondere  Schutzbedürftigkeit  der  Arbeiterinnen  ist  in  den
meisten  Gesetzgebungen  bereits  thatsächlich  anerkannt.  Einerseits  ist  der
weibliche  Organismus  schwächer,  weniger  widerstandsfähig,  anderseits
muß  dem  ersten  und  natürlichen  Beruf  der  Arbeiterin  als  (zukünftiger)
Hausfrau  und  Mutter  Rechnung  getragen  werden.
            
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