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I. Inhalt. II. D-'r abgabepflichtige Bermögenszuwachs. § 3. 07
Inhalt:
I. Inhalt des 8 3 67
II. Der abgabepslichtige Vermiigenszu-
>»achs 67
III. Der Bermögensbcgriss des Ge
setzes 69
1. Der Begriff des steuerbaren
Vermögens im allgemeinen 69
2. Der Vermögensbegriff in
subjeltiver Hinsicht 73
a) Eigentum, Erben 73
b) Ehegatten 76
c) Andere Haushaltnngsangehörige 77
d) Fortgesetzte eheliche Güterge
meinschaft 77
e) Sonstige Fälle des Eigentums
zur gesamten Hand 78
f) Bedingungen 80
g) Unbeitreibliche Forderungen . 81
3. Der Bermögensbegrifs in
objektiver Hinsicht 81
A. Allgemeines 81
B. Grundvermögen 83
a) Grundstücke 83
b) Bestandteile 83
c) Zubehör 84
d) Berechtigungen, für welche die
sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften des bürgerlichen
Rechts gelten 83
C. Betriebsvermögen , 86
a) Widmung für den Betrieb . . 86
b) Immaterielle Rechte .... 87
c) Betriebsvermögen als ganzes. 89
D. Kapitalvermögen 90
a) Im allgemeinen 90
b) Die einzelnen Arten der zum
Kapitalvermögen gehörigen Ver-
mögensgegcnstände 91
a) Selbständige Rechte und Ge
rechtigkeiten, Nießbrauchs
und istutznießungsrechte, Ur
heberrechte 91
ß) Verzinsliche und unverzins
liche Kapitalforderungen. . 93
y) Witgliedsguthaben bei Ge
sellschaften 94
äsZifferldeszgBSt.G. . . 95
-> Ziffer 3 de» z 6 BSt.G. . . 99
f) Die Ausnahmen des § 7
BSt.G 102
>/) Ansprüche aus Lebens-, Ka
pital- und Rentenversiche
rungen 104
E. Richt als steuerbares Vermögen
geltende Gegenstände 105
F. Abzug der Schulden (§ 10 BSt.G.) 105
a) Abzugsfähige Schulden und
Lasten 105
b) Einschränkungen der Abzugs-
sähigkeit 108
I. Inhalt des § 3.
Der § 3 umschreibt den „Vermögenszuwachs", „von dem" nach § 1 „eine
Kriegsabgabe zugunsten des Reichs erhoben" wird. Aber er tut dies nicht er
schöpfend, sondern nur durch die Begriffsbestimmung als „Unterschied zwischen
dem Anfangsvermögen und bent Endvermögen"; dafür, was unter Anfangs
und Endvermögen zu verstehen ist, verweist er auf die späteren Paragraphen
des Gesetzes, die dann ihrerseits wieder auf das BSt.G. Bezug nehmen.
II. Der abgabepflichtige Vermögenszuwachs.
1, Der abgabepflichtige Vermögenszuwachs ist stets durch Vergleich des
Anfangs- mit dem Endvermögen zu finden. Als Anfangsvermögen soll dabei
nach § 4 das Vermögen gelten, das nach den Vorschriften des BSt.G. für die
erste Veranlagung zur Besitzsteuer als Anfangsvermögen zugrunde zu legen
war oder im Falle der Steuerpflicht zugrunde zu legen wäre, als Endvermügeu
nach § 5 vorbehaltlich der in den §§ 6—14 vorgesehenen Abweichungen regel
mäßig das auf den 30. Juni 1919 nach den Vorschriften des BSt.G. festzu
stellende Vermögen, vgl. Anm. 1 zu § 1. Im § 19 BSt.G. lautet die ent
sprechende Bestimmung: „Als Vermögenszuwachs gilt der Unterschied des
zwischen dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Ende des jewei
ligen Veranlagungszeitraums und dem reinen Wert des steuerbaren Gesamtver-
vermögens am Anfang dieses Zeitraums, soweit in den §§ 21,22 nichts anderes
bestimmt ist." Aus den §§ 4ff. BZAG. ergibt sich, daß auch in dem vorliegenden
§ 3 von diesem Begriff des „Vermögenszuwachses" i. S. des BSt.G. auszugehen
ist. Auch i. S.des BZAG. ist also der Vermögenszuwachs eine bloße aktive Wert
differenz, gleichviel, ob sie durch Hinzutritt neuer Bestandteile während der