DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 783
Sie entscheiden Streitigkeiten, welche zwischen Versicherten
und Versicherungsträgern aus Leistungansprüchen entstehen. So
entscheiden die Schiedsgerichte, welche in Österreich und in
Polen bei jeder Krankenkasse eingerichtet sind und sich aus
Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen-
setzen, in Österreich ausschliesslich und in Polen hauptsächlich
die Streitigkeiten über Leistungen. Alle übrigen Arten von
Streitigkeiten (mit Ausnahme der Streitigkeiten, die sich aus
der Erfüllung der Verträge mit den Ärzten ergeben), gehören zu
der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden (der allgemeinen
politischen Behörden in Österreich und der Versicherungsbehörden
in Polen). Ebenso ist in Bulgarien die Zuständigkeit des aus einem
Friedensrichter und aus Vertretern der Versicherten und der
Arbeitgeber zusammengesetzten Schiedsgerichts auf Streitigkeiten
äber die Gewährung der Heilbehandlung und der Geldleistungen
beschränkt.
Die schiedsgerichtlichen Instanzen, die in Grossbritannien und
im Irischen Freistaat durch die Statuten der anerkannten Kassen
errichtet werden können, besitzen eine ausgedehntere Zuständig-
keit. Sie entscheiden, abgesehen von den Streitigkeiten über
Leistungen, über alle anderen Streitigkeiten, die sich hinsichtlich
des Bestehens oder Nichtbestehens der Mitgliedschaft oder aus
einem Beschluss einer anerkannten Kasse über ein Mitglied ergeben.
Gegen alle schiedsgerichtlichen Entscheidungen aber, selbst wenn
mehrere einander übergeordnete schiedsgerichtliche Instanzen
gesprochen haben, kann Berufung beim Minister für das Gesund-
heitswesen eingelegt werden. Wird die Berufung zugelassen, so
bestimmt der Minister einen aus einer Liste von Rechtskundigen
ausgewählten Sachverständigen, der den Streit dann endgültig
zu entscheiden hat.
Die Versicherungsgerichte
Die besonderen Gerichte der Versicherung, welche sich mehr
den ordentlichen Gerichten als. den Verwaltungsbehörden nähern.
entscheiden in der Regel endgültig über die Streitigkeiten aus Lei-
stungansprüchen. Ist die Ständigkeit der Rechtsprechung und
ihre Übereinstimmung mit den Gesetzen ‚durch die Mitarbeit
von Beamten und die Einheit der Rechtsprechung durch den
Rechtszug an ein höheres Versicherungsgericht gewahrt, so kann
die letzte Entscheidung über die Versicherungsleistungen. bei
diesen Gerichten beruhen. In gewissen Ländern ist aber auch
die Entscheidung anderer Streitigkeiten, als die über die Leistungen