Object : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

c)  Bei  der  Denaturirung  von  Branntwein  zur  Essigfabrikativn  kann  für
die  vorgeschriebene  Verdünnung  des  Branntweins  mit  Wasser  und
Essig,  an  Stelle  des  Wassers  aud)  Bier  oder  Hefenwasser  zugelassen
werden.
cl)  Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  26.  Juni  1880  ^  ist  nachgelassen,
daß  bei  der  vorschriftsmäßigen  Vermischung  des  zilr  Essigfabrikation  zu
verwendenden  Branntweins  mit  Wasser,  mis  Antrag  die  im  Branntwein ­
  bereits  enthaltene  Wassermenge  auf  die  zur  Vermischung
zu  verwendende  Wassermenge  eingerechnet  werden  könne.
Findet  hiebei  sodann  ein  Wasserzusatz  nicht  statt,  so  ist  im  Abfertigungspapier ­
  hierüber  Notiz  zu  machen.  (Spalte  21.)  Enthält
der  Branntwein  die  zur  Denaturirung  erforderliche  Wassermenge
nicht,  so  ist  in  Spalte  21  (Formular  D  2)  die  netto  anzuwendende
Wassermenge  anzuschreiben  und  tu  Spalte  16  unter  der  Linie  die
im  Branntwein  befindliche,  in  Spalte  18  aber  diejenige  Wassermenge,
welche  sich  durch  Abzug  des  im  Branntwein  enthaltenen  Wassers  von
der  erforderlichen  Wassermenge  ergibt.  Literbrüche  sind  hiebei  als
volle  Liter  anzuschreiben.
Außerdem  wurden  folgende  Bnndesrathsbeschlüsse  gefaßt  und  zwar:
1.  Ein  Beschluß  vom  29.  Februar  1881, 2 )  wonach  Essigfabriken,  welche
schon  vor  dem  1.  Januar  1880  im  Besitze  eines  iii  dem  Gebäude,  in
welchem  die  Essigbereitung  stattfindet,  oder  in  einem  angrenzenden  Raume
aufgestellten  Destillir  -  Apparates  sich  befunden  haben,  auf  jederzeitigen
Widerruf  unter  bestimmten  Kontrolen  das  Halten  ititi)  die  Benutzung
dieses  Apparates  in  den  bezeichneten  Lokalitäten  gestattet  werden  darf.
2.  Durch  einen  Beschluß  vom  7.  Juli  1881 3 )  wurde  zum  Regulativ  vom
23.  Dezember  1879  bestimmt:
a)  daß  an  Stelle  der  in  §  3  des  Regulativs  vorgeschriebenen  Denaturirung ­
  mit  10  °/ 0  Holzgeist  eine  solche  mit  6"/„  zu  treten  habe;
b)  daß  die  Denaturirung  des  Branntweins  zur  Herstellung  von  Farblacken
  für  Tapeten  mit  %  %  Terpentinöl  und  zur  Herstellung  von
Knallquecksilber  mit  %  °/o  Terpentinöl  oder  0,025  u / 0  Thieröl  erfolgen
könne;  #
c)  daß  Holzgeist  an  Allylalkohol  und  Holzölen  nicht  mehr  als  das
1 1 / 2 fad)e  der  vorgeschriebenen  Mindestmenge  enthalten  dürfe  und  deßhalb ­
  vom  1.  Oktober  1881  an  die  Vorschrift  zu  5  in  Anlage  B  entsprechend ­
  zu  ändern  sei.
3.  Durch  einen  Bundesrathsbeschluß  vom  30.  November  1881?)  ist  genehmigt,
daß  Fabrikanten,  welche  Essig  vorwiegend  zu  einem  Gehalt  von  mindestens
8  "/g  an  Essigsäure  bereiten,  seitens  der  Direktivbehörden  gestattet  werden
kann,  den  Branntwein  neben  dem  vorgeschriebenen  Wasserznsatze  (statt
mit  100  °/ 0  Essig  von  6  °/ 0  Gehalt)  mit  50  °/ 0  Essig  mit  12  %  Gehalt
an  Essigsäure  (Essigsänrehydrat)  zu  vermischen.

')  §  483  des  Prot.
*)  Zentralbl.  des  Reichs  1881  S.  84;  s.  das  Nähere  über  die  Kontrolen.
8 )  A.  a.  O.  1881  S.  262;  s.  wegen  der  übrigen  An  ordnn  n  g  en  im  Regulativ  und
Beilagen  das  Nähere.
0  Zentralbl.  des  Reichs  1881  S.  452.
            
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