Die Leitung.
177
stanzenzug oder Dienstweg, d.h. den „Weg, welchen die von der höchsten Autorität
ausgehenden öder an sie gerichteten Nachrichten gehen, indem sie alle Stufen der
Rangordnung durchlaufen“ 1 . Sowohl die Sicherheit der Befugnisse, die Über
mittlung und Benachrichtigung, als auch das Erfordernis einheitlicher Befehls
übermittlung würden bedingen, daß alle Anordnungen den Instanzenweg zu durch
laufen hätten; da er jedoch mit der Größe der Betriebe durch die Zahl der zu
durchlaufenden Stufen wächst, würde dieser Weg in den meisten Fällen zu lang
sein. Daher wird dem durch die Rangordnung gegebenen System der Unter- und
Überordnung (Subordination) die Gleiohordnung (Koordination) gegenübergestellt.
Es werden bestimmte Stufen der Rangordnung gleichgestellt und mit gewissen
Befugnissen „letzter Entscheidung“ 2 ausgestattet; diese Stellen letzter Entschei
dung können ihre Untergebenen ermächtigen, für Gesehäftsvorfälle genau vorher
festgelegter Art und begrenzten Umfangs unmittelbar miteinander in Verbindung
zu treten. Fast immer ist das Ergebnis dieser Verhandlungen der übergeordneten
Dienststelle mitzuteilen, welche in diesem Falle die Funktion des Entscheidungs-
Vorbehalts ausübt.
Neben der Rangordnung, der Senkrechtgliederung des Betriebes nach den
Graden der Befehls- und Entscheidungsmacht, steht die Wagerechtgliederung des
Betriebes nach Aufgaben (welche aus der Aufgabengliederung [s. S. 144] entstanden
ist). Sie ist hier insofern bedeutsam, als durch die Verbindung von Rangordnung
und Aufgabengliederung die Zuständigkeiten und damit die Kompetenzen geregelt
werden. Kompetenz ist also Willens- und Entscheidungsmacht für den Bereich
einer bestimmten Aufgabe. Es ergeben sich somit für jede Aufgabe, jede Ab
teilung, jedes Fachgebiet bestimmte Instanzen mit festgelegten Zuständigkeiten,
so daß also durch die Kompetenz jeder Betriebsperson genau die Stelle sowohl im
Aufbau der Rangordnung als auch nach dem Aufgabengebiet angewiesen ist.
Die mit der Kompetenzzuteilung sofort entstehenden Fragen der richtigen
Abgrenzung werden im nächsten Abschnitt behandelt werden. Hier soll noch auf
das Ausmaß der Rangordnung eingegangen werden. Bei einem Verhältnis von
15 (10) Personen der untersten Aufgabenstufe zu einem Vorgesetzten (etwa Meister
und weiter von 4 (5) leitenden Angestellten auf einen Angestellten der höheren
Ordnung würden sich folgende geometrische Reihen ergeben 3 :
Fall 1
Fall 2
a
=
16
a =
10
a i
=
60
aj =
50
a 2
=
240
a 2 =
250
a s
=
960
a 3 =
1250
a 4
=
3 840
a 4 =
6 250
a 5
=
15 360
a s =
31 260
a 6
=
61 640
a 6 —
166 250
a 7
=
245 760
a 7 —
831 250
a g
=
983 040
a 7 =
4 166 250
a 9
=
3 932 160
a 7 =
22 881 260
a io
=
15 728 640
a 8
114 406 260
a ll
=
62 914 660
; i, =
572 031 250
a 12
=
261 668 240
a 10 =
2 860 156 250
a 13
daß
in
1 006 632 960
den größten Wirtschaftsbetrieben die Stufen der Rang-
mg begrenzt sind, daß also
zur sachlichen Sicherung der Befehls-
gewalt und der Entscheidungsbefugnisse nur eine überraschend geringe Stufung
notwendig wäre (6—8). Ein Vergleich mit praktischen Zahlen ergibt im großen
und ganzen die Richtigkeit dieser Rechnung, wobei allerdings Abweichungen so
wohl im Hinblick auf die Zahlen der untersten Stufe als auch der übergeordneten
1 Fayol: S. 281. 2 Mahlberg: S. 21. 3 Fayol: S. 45.
Prion, Die Lehre vom Wirtschaftsbetrieb. III.
12