Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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I.  Buch.  Production  und  Konsumtion.

Trunk  und  Spiel  fröhnen  zu  können,  läßt  sich  gar  nicht  ermessen  und  am
wenigsten  in  Zahlen  ausdrücken.  Wenn  die  Arbeitsstunden  der  Frau  dieselbe
nur  einen  Theil  des  Tages  ihrer  Häuslichkeit  entziehen,  ist  die  Frauenarbeit
allerdings  ein  geringeres  und  unter  Umständen  gar  kein  Uebel,  sondern
eine  Wohlthat.
Unter  den  heutigen  Verhältnissen  auf  dem  Gebiete  der  industriellen  Production, ­
  bei  der  Leichtigkeit  des  internationalen  Verkehrs,  welche  allzu  hohe
Schutzzölle  auf  die  Dauer  unmöglich  macht,  und  in  Anbetracht  des  Umstandes,
daß  den  Leuten  und  selbst  vielen  solchen,  die  am  lautesten  nach  staatlicher
Reglementirung  der  Production  rufen,  eine  gewisse  Vorliebe  für  individuelle
Unabhängigkeit  und  freien  Geschäftsbetrieb  sozusagen  in  Mark  und  Blut  übergegangen
  ist,  läßt  sich  indessen  an  eine  völlige  Beseitigung  der  Frauenarbeit  gar
nicht  denken.  So  muß  man  sich  denn  mit  wirksamen  Maßregeln  gegen  einen
zu  langen  Arbeitstag  und  gegen  die  Nachtarbeit  der  Frauen  begnügen  und
im  übrigen  für  gewisse  Palliativmittel  gegen  die  nachtheiligen  Folgen  der
Frauenarbeit  Sorge  tragen.  Gut  geleitete  Kinderkrippen,  Kinderasyle,  Volksküchen, ­
  die  preiswürdige,  nahrhafte  Kost  bieten,  und  andere  Anstalten  dieser
Art  können  die  besten  Dienste  leisten  und  das  Walten  der  Gattin  und  Mutter
am  häuslichen  Herde,  allerdings  nur  bis  zu  einem  gewissen  Grade,  ersetzen.
So  viel  ist  aber  gewiß,  daß  die  Regelung  der  Arbeit  der  verheirateten  Frauen
ein  Gegenstand  ist,  welcher  sehr  wohl  gesetzlichen  Anordnungen  unterworfen
werden  kann.  Es  ist  auch  in  den  neuern  Arbeiterschutzgesetzen  in  dieser  Hinsicht ­
  schon  manches  geschehen.  Wenn  sich  aber  z.  B.  das  deutsche  vom
Jahre  1891  damit  begnügt,  für  die  Arbeiterinnen  überhaupt  einen  elfstündigen
Maximal-Arbeitstag  einzuführen  und  das  Verbot  der  Nachtarbeit  von  8 1 / 2  Uhr
abends  bis  5 l / 2  Uhr  morgens  auszusprechen  sowie  noch  einige  weitere  wohlthätige ­
  Bestimmungen  zu  treffen,  ohne  zu  Gunsten  der  verheirateten  und  mit
der  Besorgung  eines  Hauswesens  betrauten  Frauen  noch  weiter  gehende  Schutzmaßregeln ­
  einzuführen  —  die  Anordnung,  daß  diese  auf  ihren  Antrag  eine
halbe  Stunde  vor  der  Mittagspause  zu  entlassen  sind,  falls  diese  Pause  nicht  ohnehin ­
  ein  und  eine  halbe  Stunde  beträgt,  kann  doch  wohl  nicht  als  eine  irgendwie ­
  beträchtliche  Berücksichtigung  der  häuslichen  Pflichten  der  Frauen  angesehen
derben  —,  so  ist  damit  nicht  viel  erreicht.  Damit  soll  durchaus  nicht  behauptet
werden,  daß  unter  den  gegenwärtigen  Verhältnissen  mehr  hätte  erreicht  werden
können,  da  auch  in  andern  Großstaaten,  in  England  (Gesetz  vom  Jahre  1867),
in  Oesterreich  (Arbeiterordnung  von  1885),  in  Frankreich  (Gesetz  von  1892),
und  überhaupt  in  den  Staaten,  welche  eine  einigermaßen  durchgreifende  Arbeiterschutzgesetzgebung ­
  besitzen,  im  wesentlichen  nicht  mehr  durchgesetzt  worden  ist.
Desto  mehr  muß  es  das  Bestreben  des  Unternehmers  sein,  hier  Wandel  zu
schaffen,  sich  durch  seine  Beamten  über  die  Lage  der  Einzelnen  zìi  informimi,
            
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