Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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3.  Kap.  Der  Zins.

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%%  i m x  ú “ 9cmeintn  in  die  Höhe  geht  und  derjenige  de,  Grunde,  und
ns  ,>ch  glerchfall,  steigert.  In  Anbetracht  der  Verwicklung  der  ein
>M°gigen  Berhältniffe  ist  es  allerdings  sehr  schwierig,  diese  Fragen  mit  grasterer
geringerer  Genauigkeit  zu  beantworten.
Will  man  zu  einem  wenigstens  einigermaßen  befriedigenden  Ergebnisse
ngen  und  sich  ein  zum  mindesten  in  seinen  großen  Umrissen  deutliches
ber  Entwicklung  des  Zinsfußes  machen,  so  muß  man  zunächst
e§  Mn  der  Grundrente  und  dem  Zins  der  Geldkapitalien  unterscheiden,  sei
à  6ei  ļ^tern  um  Darlehen  an  einzelne  Unternehmer,  Landwirte
Sta  ;f òu í írieííe '  ober  um  an  der  Börse  in  den  Verkehr  kommende  Obligationen,
sich  ^.^äbiere  u.  dgl.  handelt.  Was  nun  die  Grundrente  anlangt,  so  läßt
’  Uber  die  Höhe,  welche  dieselbe  während  der  frühern  Zeiten  und  namentfomnT—
 nb  ber  erften  ^u^hunderte  des  Mittelalters  erreichte,  wenig  Beselten
  o  şuşi'  ^er  Umstand,  daß  die  Form  der  Bodenbenutzung  nur  in
burck  n  ^^uigstenv  in  nicht  sehr  häufigen  Fällen  die  Selbstbewirtschaftung
%nb  b "r*  fme  dauern  mar,  e#mert  ober  öer=Ünü
  ^  ("ifd)Wgig,n!8ed)äüniRe,  bie  über  bie  burd)='che
  Hohe  der  Grundrente  Aufschluß  geben  könnte.  Wurden  doch  du

ļ m  Kühern  Mittelalter  sehr  oft  von  hart  gedrückten  Leibeigenen  beeilter ­


welche  dem  auf  primitive  Weise  bearbeiteten  Grund  und  Boden
Hand  n  şŞìnen  Ertrag  abrangen,  häufig  allerdings  auch  von  milder  betnit
  (J”  ’^ ör * 9en '  urie  es  das  Naturell  der  einzelnen  Grundherren  gerade
sich  !.  brachte.  So  läßt  es  sich  denn  durchaus  nicht  ermitteln,  wie  hoch
10  Grundrente  im  allgemeinen  belief  und  ob  sie  sich  nach  oben  oder
%eiw*T  belt,e9te -  bestand  eben  keine  irgendwie  stabile  Entlohnung  der
ihnen  '  Ş'uungen  der  landwirtschaftlichen  Arbeiter.  Die  Herren  konnten  die
bellten  übergebenen  bäuerlichen  Leibeigenen  vielfach  ganz  nach  Belieben  auseigener
  knechten.  Im  spätern  Mittelalter  wurde  dem  anders.  Die  Leibbeslin,/1
 1ÜUlbcn  allmählich  zu  Hörigen,  welchen  die  Verpflichtung  zu  meist
^iebiak  T  '  C * n  oûcmdi  festgesetzten  Frohndiensten  und  zur  Leistung  von
iti  Uļ a  C ' tcn  oblag.  Für  diese  Zeiten  kann  daher  die  Höhe  der  Grundrente
hibburck  oņ  nachgewiesen  werden.  Dieselbe  war  aber  lange  Perioden
feit  ûbì  şinbil  und  stand  vielfach  mit  der  Entwicklung  der  Ertragsfähigbieser
  u  Grundes  und  Bodens  wenig  im  Einklang.  Die  rechtliche  Festlegung
aber  bCr  ļnndbauenden  Klasse,  welche  sich  in  zwar  beschränktem,
bchep  L  . id)cm  Ņesitz  des  meist  nur  im  Obereigenthum  der  adeligen  und  geistsoch
  êj  ^""^berren  stehenden  Grundes  und  Bodens  befand,  verhinderte  vielbep
  steigende  wie  eine  sinkende  Bewegung  der  Grundrente.  Die  von
bes  selbst  bewirtschafteten  oder  an  Pächter  im  heutigen  Sinne
° r  es  überlassenen  Grundstücke  waren  auch  damals  nicht  sehr  zahlreich.
            
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