Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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IV.  Buch.  Nachträge.

unstreitig  weit  schwerer  getrosten  als  die  andern.  Trotz  alledem  hat  der
Umstand,  daß  man  sich  der  Entrichtung  der  Gebäude-  und  Miethstcner
wenigstens  bis  zu  einer  gewissen  Grenze  nicht  entziehen  kann,  die  Folge  gehabt, ­
  daß  sie  bei  der  Aufbringung  der  für  den  Staatsschatz  u.  s.  w.  erforderlichen ­
  Mittel  bevorzugt  wird  und  auf  eine  Abschaffung  derselben  keine  Aussicht ­
  besteht.
4.  Indirecte  Steuern  vom  Verbrauche  einzelner  Güter.
Dieselben  zerfallen  in  drei  Hauptabtheilungen:  a)  die  auf  die  Verfertigung
und  auf  den  Verkauf  einzelner  Güter,  z.  B.  des  Tabaks  und  des  Branntweins, ­
  gelegten  Steuern;  b)  die  auf  die  Einfuhr  einzelner  Waren  in  das
Inland,  bisweilen  auch  auf  die  Ausfuhr  von  Artikeln  ins  Ausland  gelegten
Zölle;  und  endlich  c)  die  bei  der  Einfuhr  bestimmter  Güter  in  gewisse  Gebiete ­
  des  Inlandes  selbst  und  namentlich  in  große  und  größere  Städte  erhobenen ­
  Auflagen,  die  sogen.  Verzehrungssteuern.  Derart  war  die  bis  vor
mehreren  Jahren  in  Preußen  übliche  Mahl-  und  Schlachtsteuer;  derart  sind
ferner:  die  noch  minier  in  Oesterreich  von  geistigen  Getränken  und  Fleisch  aller
Art  erhobene  Verzehrungssteuer  —  Brod  und  Mehl  bleiben  steuerfrei  —  ;  der
dazio  consumo  in  Italien,  der  von  Brod  und  Mehl,  Fleisch  und  geistigen
Getränken,  ja  sogar  von  Gemüsen  zu  entrichten  ist;  der  Octroi  in  Frankreich
und  mehrere  analoge  Abgaben  in  Spanien,  die  in  diesem  Lande  erst  unlängst
Krawalle  hervorgerufen  haben.  Uebrigens  wird  diese  Steuergattung  in  allen
diesen  Ländern  nur  von  Municipalbehörden  erhoben  und  ausschließlich  für
communale  Zwecke  verwendet.
Was  sodann  die  erste  Art  dieser  Steuern  anlangt,  so  ist  in  England
die  Besteuerung  des  Tabaks  und  des  Branntweins  von  großer  Bedeutung.
Die  Erträgnisse  derselben  machen  in  Gemeinschaft  mit  den  Ergebnisten  der
Zölle  mehr  als  die  Hälfte  der  gesamten  Staatseinnahmen  aus,  und.  die  Tabaksteuer ­
  ist  in  diesem  Lande  in  der  Weise  geordnet,  daß  der  Tabakbau  im  Jnlande
  gänzlich  verboten,  die  Einfuhr  aber  mit  sehr  hohen  Zöllen  belastet  ist.
In  Deutschland  hingegen  ist  die  Cultur  der  Pflanzen  erlaubt,  was  bei  der
Besteuerung  zu  mancherlei  Schwierigkeiten  Anlaß  bietet.  Auch  sind  in  Deutschland ­
  die  auf  die  Erzeugung  gewisser  Producte  gelegten  Steuern  und  die  Zölle
überhaupt  sehr  bedeutend,  und  die  geplante  Weinsteuer  als  eine  abermalige
Belastung  der  Production  und  des  Consums  eines  wichtigen  und  noch  dazu
gesunden  Stürkungs-  und  Genußmittels  kann  nur  als  etwas  sehr  Beklagenswerthes
  bezeichnet  werden  K  Wenn  auch  infolge  der  neuen  Handelsverträge

i  Alexander  Meyer,  Die  neuen  Steuern  auf  Tabak  und  Wein,  in  »Die
Nation'  XI.  Bd.,  1.  Theil  (Berlin,  October  1893  bis  April  1894),  3  ff.  81  ff.  Diese
Aufsätze  enthalten  auch  einen  Hinweis  auf  die  einschlägigen  Verhältnisse  Englands.
            
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