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IV. Buch. Nachträge.
unstreitig weit schwerer getrosten als die andern. Trotz alledem hat der
Umstand, daß man sich der Entrichtung der Gebäude- und Miethstcner
wenigstens bis zu einer gewissen Grenze nicht entziehen kann, die Folge gehabt,
daß sie bei der Aufbringung der für den Staatsschatz u. s. w. erforderlichen
Mittel bevorzugt wird und auf eine Abschaffung derselben keine Aussicht
besteht.
4. Indirecte Steuern vom Verbrauche einzelner Güter.
Dieselben zerfallen in drei Hauptabtheilungen: a) die auf die Verfertigung
und auf den Verkauf einzelner Güter, z. B. des Tabaks und des Branntweins,
gelegten Steuern; b) die auf die Einfuhr einzelner Waren in das
Inland, bisweilen auch auf die Ausfuhr von Artikeln ins Ausland gelegten
Zölle; und endlich c) die bei der Einfuhr bestimmter Güter in gewisse Gebiete
des Inlandes selbst und namentlich in große und größere Städte erhobenen
Auflagen, die sogen. Verzehrungssteuern. Derart war die bis vor
mehreren Jahren in Preußen übliche Mahl- und Schlachtsteuer; derart sind
ferner: die noch minier in Oesterreich von geistigen Getränken und Fleisch aller
Art erhobene Verzehrungssteuer — Brod und Mehl bleiben steuerfrei — ; der
dazio consumo in Italien, der von Brod und Mehl, Fleisch und geistigen
Getränken, ja sogar von Gemüsen zu entrichten ist; der Octroi in Frankreich
und mehrere analoge Abgaben in Spanien, die in diesem Lande erst unlängst
Krawalle hervorgerufen haben. Uebrigens wird diese Steuergattung in allen
diesen Ländern nur von Municipalbehörden erhoben und ausschließlich für
communale Zwecke verwendet.
Was sodann die erste Art dieser Steuern anlangt, so ist in England
die Besteuerung des Tabaks und des Branntweins von großer Bedeutung.
Die Erträgnisse derselben machen in Gemeinschaft mit den Ergebnisten der
Zölle mehr als die Hälfte der gesamten Staatseinnahmen aus, und. die Tabaksteuer
ist in diesem Lande in der Weise geordnet, daß der Tabakbau im Jnlande
gänzlich verboten, die Einfuhr aber mit sehr hohen Zöllen belastet ist.
In Deutschland hingegen ist die Cultur der Pflanzen erlaubt, was bei der
Besteuerung zu mancherlei Schwierigkeiten Anlaß bietet. Auch sind in Deutschland
die auf die Erzeugung gewisser Producte gelegten Steuern und die Zölle
überhaupt sehr bedeutend, und die geplante Weinsteuer als eine abermalige
Belastung der Production und des Consums eines wichtigen und noch dazu
gesunden Stürkungs- und Genußmittels kann nur als etwas sehr Beklagenswerthes
bezeichnet werden K Wenn auch infolge der neuen Handelsverträge
i Alexander Meyer, Die neuen Steuern auf Tabak und Wein, in »Die
Nation' XI. Bd., 1. Theil (Berlin, October 1893 bis April 1894), 3 ff. 81 ff. Diese
Aufsätze enthalten auch einen Hinweis auf die einschlägigen Verhältnisse Englands.