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und Bestimmtheit, der sich für sehr viele, ja die allermeisten Artikel vollständig
freier Eingang oder ein sehr niedriger Eingangszoll zugesellt, unterscheidet der
französische Zolltarif zunächst zwischen dem Tarif général und dem Tarif
conventionnel. Der letztere, der sich keineswegs auf die Gesammtheit aller
Handelsartikel erstreckt, sondern sich nur auf eine lediglich im Interesse Frank
reichs getroffene kleinere Auswahl von Artikeln bezieht, hat für die Erzeugnisse
der meistbegünstigten Nationen, demnach auch für die Artikel des Zollvereins
Geltung, und die Lätze desselben sind allerdings meist etwas niedriger, als die
des im Sinne der Prohibitionen abgefaßten tarif général, wiewohl trotzdem
nicht selten die Tarifpositionen des Zollvereins in ihrer Belastung immer noch
um das Fünf- bis Zehnfache übertroffen werden. — Obgleich indessen der
Tarif conventionnel, statt wie der deutsche Tarif verwandte Artikel zu
Gruppen mit gleicher Besteuerung zu vereinigen, in der speciellen Aufführung
der einzelnen Artikel das Mögliche leistet und sich dabei in Steigerungen er
geht, für welche ein irgend haltbarer Grund in der That nicht aufzufinden ist,
kann doch bei den Tausenden von Artikeln, über welche der Droguen- und
Medicinalwaarenhandel verfügt, auf eine irgend erschöpfende Vollständigkeit
ohnehin nicht gerechnet werden. In den allermeisten Fällen wird dann auf
die bedeutend höheren Sätze resp. auf die Prohibitionen des Tarif général ver
wiesen , der aber wiederum an demselben Fehler leidet und hilft sich die fran
zösische Zollgesetzgebung damit, daß alle solche nicht speciell angeführten Artikel
zu den sehr hoch besteuerten Produite chimiques non dénommés, Couleurs
non dénommés, oder sogar zu den ganz verbotenen Médicaments com
posés non dénommés verwiesen werden.
Die ersteren (Produits chimiques und Couleurs) sind im
Tarif conventionnel zu dem für viele Artikel außerordentlich hohen Satze
von 5 Procent ad valorem normirt, und gehören hierher viele medicinische und
gewerbliche Droguen, z. B. auch die vegetabilischen Alkalien Morphium,
Santonin, Atropin, Aconitin, die Chininsalze, sodann Chloro
form, Glycerin, Schwefeläther, Holzgeist, Schwefelkohlen
stoff, Cyankalium, Kupfer- und Zinkvitriol, ferner der auch
technisch viel gebrauchte Höllenstein, Ouecksilberpräparate aller
Art, Zinnober (Vermillon), die viel verwendeten Derivate des
Steinkohlentheers an Anilin, Carbolsäure, Anilinfarben,
Benzin, Naphtalin, Nitrobenzid, sodann Sepia, Aurum
pigmentum, Schweinfurter Grün, Persio u. s. w. Sämmt
liche genannte Artikel haben 5 Procent ihres Werthes an Eingangszoll zu
zahlen, während der Zollverein dieselben sämmtlich zollfrei eingehen läßt.
Oiim enthält allerdings der Handelsvertrag insofern einen nicht unerfreu
lichen Fortschritt, als im Tarif général die Produits chimiques
non dénommés ganz verboten sind, während der Tarif conventionnel
sie zwar hoch besteuert, die Einfuhr aber doch wenigstens gestattet. Trotzdem
hat jedoch die Unbestimmtheit und Unklarheit der französischen Tarifirung factisch