Full text: Der Abschluß eines neuen Handelsvertrags zwischen Frankreich und dem Zollverein beleuchtet vom Standpunkte des Droguenhandels

9 
und Bestimmtheit, der sich für sehr viele, ja die allermeisten Artikel vollständig 
freier Eingang oder ein sehr niedriger Eingangszoll zugesellt, unterscheidet der 
französische Zolltarif zunächst zwischen dem Tarif général und dem Tarif 
conventionnel. Der letztere, der sich keineswegs auf die Gesammtheit aller 
Handelsartikel erstreckt, sondern sich nur auf eine lediglich im Interesse Frank 
reichs getroffene kleinere Auswahl von Artikeln bezieht, hat für die Erzeugnisse 
der meistbegünstigten Nationen, demnach auch für die Artikel des Zollvereins 
Geltung, und die Lätze desselben sind allerdings meist etwas niedriger, als die 
des im Sinne der Prohibitionen abgefaßten tarif général, wiewohl trotzdem 
nicht selten die Tarifpositionen des Zollvereins in ihrer Belastung immer noch 
um das Fünf- bis Zehnfache übertroffen werden. — Obgleich indessen der 
Tarif conventionnel, statt wie der deutsche Tarif verwandte Artikel zu 
Gruppen mit gleicher Besteuerung zu vereinigen, in der speciellen Aufführung 
der einzelnen Artikel das Mögliche leistet und sich dabei in Steigerungen er 
geht, für welche ein irgend haltbarer Grund in der That nicht aufzufinden ist, 
kann doch bei den Tausenden von Artikeln, über welche der Droguen- und 
Medicinalwaarenhandel verfügt, auf eine irgend erschöpfende Vollständigkeit 
ohnehin nicht gerechnet werden. In den allermeisten Fällen wird dann auf 
die bedeutend höheren Sätze resp. auf die Prohibitionen des Tarif général ver 
wiesen , der aber wiederum an demselben Fehler leidet und hilft sich die fran 
zösische Zollgesetzgebung damit, daß alle solche nicht speciell angeführten Artikel 
zu den sehr hoch besteuerten Produite chimiques non dénommés, Couleurs 
non dénommés, oder sogar zu den ganz verbotenen Médicaments com 
posés non dénommés verwiesen werden. 
Die ersteren (Produits chimiques und Couleurs) sind im 
Tarif conventionnel zu dem für viele Artikel außerordentlich hohen Satze 
von 5 Procent ad valorem normirt, und gehören hierher viele medicinische und 
gewerbliche Droguen, z. B. auch die vegetabilischen Alkalien Morphium, 
Santonin, Atropin, Aconitin, die Chininsalze, sodann Chloro 
form, Glycerin, Schwefeläther, Holzgeist, Schwefelkohlen 
stoff, Cyankalium, Kupfer- und Zinkvitriol, ferner der auch 
technisch viel gebrauchte Höllenstein, Ouecksilberpräparate aller 
Art, Zinnober (Vermillon), die viel verwendeten Derivate des 
Steinkohlentheers an Anilin, Carbolsäure, Anilinfarben, 
Benzin, Naphtalin, Nitrobenzid, sodann Sepia, Aurum 
pigmentum, Schweinfurter Grün, Persio u. s. w. Sämmt 
liche genannte Artikel haben 5 Procent ihres Werthes an Eingangszoll zu 
zahlen, während der Zollverein dieselben sämmtlich zollfrei eingehen läßt. 
Oiim enthält allerdings der Handelsvertrag insofern einen nicht unerfreu 
lichen Fortschritt, als im Tarif général die Produits chimiques 
non dénommés ganz verboten sind, während der Tarif conventionnel 
sie zwar hoch besteuert, die Einfuhr aber doch wenigstens gestattet. Trotzdem 
hat jedoch die Unbestimmtheit und Unklarheit der französischen Tarifirung factisch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.