Full text: Der Abschluß eines neuen Handelsvertrags zwischen Frankreich und dem Zollverein beleuchtet vom Standpunkte des Droguenhandels

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nur wenig geändert, da eine große Anzahl von Artikeln, welche unbedingt unter 
der Gruppe ,,Produits chimiques non dénommés" zu ran giren 
hätten, in der Praxis von der Zollverwaltung zu den Médicaments com 
posés non dénommés gerechnet werden. Für letztere besteht das unter dem 
27. März 1817 erlassene Eingangsverbot in seiner ganzen Härte unverändert 
.fort, wobei dieses Feld die allerweiteste Erstreckung erfährt und keineswegs nur 
für die pharmaceutischeu Präparate, noch weniger aber lediglich für die 
auf ärztliche Vorschrift und zum unmittelbaren Verbrauch besonders gemischten 
Arzneien (z. B. fertige Medicinen, wie Pillen, Pflaster, Mixturen, 
Elixire und dergleichen) verstanden wird, wie letzteres doch bei richtiger Auf 
fassung geschehen müßte. Um dies zu würdigen, braucht man nur an das 
direct entgegengesetzte, höchst liberale Verfahren des Zollvereins gegen jene zahl 
reichen, zum Verbrauch völlig fertig gemachten französischen Arzneien zu erinnern, 
mit denen unter dem Titel „Spécialités de Paris“ die Zollvereins 
märkte theilweise ohne jeden Eingangszoll überschwemmt werden dürfen, selbst 
gegen alle Vorschriften einer richtigen Medicinalpolizei, wie gegen das vereinte 
Streben der intelligentesten Aerzte. 
Wie engherzig man französischer Seits — wie wir vermuthen auf An 
weisung des Comité consultatif — mit der Auslegung jenes Gesetzes verfährt, 
mag daraus ersehe« werden, daß rohe Arznei ft off e und Droguen 
in gepulvertem Zustande, ebenso wie die höchst wichtige große Gruppe 
der einfachen ersten Extracte aus Vegeta bili en auch dann, wenn von 
einer Composition oder Mischung gar nicht die Rede ist, zu den Médica 
ments composés gerechnet werden und als solche ganz verboten sind. 
Von Pulvern werden überhaupt nur die Pulver zum Pudern der Haare 
und Riech pul ver (zu Räucherkissen und Parfumeriezwecken) zugelassen, 
gleichfalls aber zu den enorm hohen Sätzen von 25 Francs pro 100 Kilo 
(— 31/3 Thlr. pro Zollcentner) für Puderpulver, und Ñ Francs pro 1 Kilo 
(— 120 Thlr. pro Zollcentner) für Riechpulver. Bekanntlich ist aber für 
die Herstellung und weitere Verarbeitung der allermeisten Arzneiwaareu deren 
kunstgerechte fabrikmäßige Pulverisirung, Extrahirung schon im frischen Zustande 
unerläßliche Nothwendigkeit, und es ist als ein sehr erfreulicher Fortschritt der 
pharmaceutischen Technik zu erachten, daß in besonderen, mit den neuesten und 
besten Verfahrungsmethoden und mit vorzüglichen mechanischen Apparaten aus 
gerüsteten Etablissements die Darstellung in einer Ausführung geschieht, wie 
solche auf andere manuelle Weise dem Detailverkäufer und in letzter Hand dem 
Apotheker in der That nicht möglich ist. 
Gleichwohl vermehrt Frankreich solchen unbedingt vorzüglichen und gleich 
unentbehrlichen Fabrikaten den Eintritt, und so kommt eS, daß, ganz abgesehen 
von den gleichfalls verbotenen alkohol- und ätherhaltigen Essenzen, 
Tincturen, Pastillen, medicinischen Syrupen, kurz allen phar 
maceutischen Specialitäten, selbst solche gepulverte mediciuische Harze, 
Wurzeln, Blätter, Rinden, Blüthen u.s.w. nicht eingeführt werden
	        
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