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nur wenig geändert, da eine große Anzahl von Artikeln, welche unbedingt unter
der Gruppe ,,Produits chimiques non dénommés" zu ran giren
hätten, in der Praxis von der Zollverwaltung zu den Médicaments com
posés non dénommés gerechnet werden. Für letztere besteht das unter dem
27. März 1817 erlassene Eingangsverbot in seiner ganzen Härte unverändert
.fort, wobei dieses Feld die allerweiteste Erstreckung erfährt und keineswegs nur
für die pharmaceutischeu Präparate, noch weniger aber lediglich für die
auf ärztliche Vorschrift und zum unmittelbaren Verbrauch besonders gemischten
Arzneien (z. B. fertige Medicinen, wie Pillen, Pflaster, Mixturen,
Elixire und dergleichen) verstanden wird, wie letzteres doch bei richtiger Auf
fassung geschehen müßte. Um dies zu würdigen, braucht man nur an das
direct entgegengesetzte, höchst liberale Verfahren des Zollvereins gegen jene zahl
reichen, zum Verbrauch völlig fertig gemachten französischen Arzneien zu erinnern,
mit denen unter dem Titel „Spécialités de Paris“ die Zollvereins
märkte theilweise ohne jeden Eingangszoll überschwemmt werden dürfen, selbst
gegen alle Vorschriften einer richtigen Medicinalpolizei, wie gegen das vereinte
Streben der intelligentesten Aerzte.
Wie engherzig man französischer Seits — wie wir vermuthen auf An
weisung des Comité consultatif — mit der Auslegung jenes Gesetzes verfährt,
mag daraus ersehe« werden, daß rohe Arznei ft off e und Droguen
in gepulvertem Zustande, ebenso wie die höchst wichtige große Gruppe
der einfachen ersten Extracte aus Vegeta bili en auch dann, wenn von
einer Composition oder Mischung gar nicht die Rede ist, zu den Médica
ments composés gerechnet werden und als solche ganz verboten sind.
Von Pulvern werden überhaupt nur die Pulver zum Pudern der Haare
und Riech pul ver (zu Räucherkissen und Parfumeriezwecken) zugelassen,
gleichfalls aber zu den enorm hohen Sätzen von 25 Francs pro 100 Kilo
(— 31/3 Thlr. pro Zollcentner) für Puderpulver, und Ñ Francs pro 1 Kilo
(— 120 Thlr. pro Zollcentner) für Riechpulver. Bekanntlich ist aber für
die Herstellung und weitere Verarbeitung der allermeisten Arzneiwaareu deren
kunstgerechte fabrikmäßige Pulverisirung, Extrahirung schon im frischen Zustande
unerläßliche Nothwendigkeit, und es ist als ein sehr erfreulicher Fortschritt der
pharmaceutischen Technik zu erachten, daß in besonderen, mit den neuesten und
besten Verfahrungsmethoden und mit vorzüglichen mechanischen Apparaten aus
gerüsteten Etablissements die Darstellung in einer Ausführung geschieht, wie
solche auf andere manuelle Weise dem Detailverkäufer und in letzter Hand dem
Apotheker in der That nicht möglich ist.
Gleichwohl vermehrt Frankreich solchen unbedingt vorzüglichen und gleich
unentbehrlichen Fabrikaten den Eintritt, und so kommt eS, daß, ganz abgesehen
von den gleichfalls verbotenen alkohol- und ätherhaltigen Essenzen,
Tincturen, Pastillen, medicinischen Syrupen, kurz allen phar
maceutischen Specialitäten, selbst solche gepulverte mediciuische Harze,
Wurzeln, Blätter, Rinden, Blüthen u.s.w. nicht eingeführt werden