schränkung auf die einheimischen Prodlicte findet nach unserer Auffassung auch
hier nicht das entsprechende Verständniß, aber die Ausführung jener Bestimmung
ist für den deutschen Exporteur in Eisen - oder Webwaaren doch allenfalls noch
durchführbar. Ganz anders bei dem Droguenhandel, dem die Heimath — und
dies gilt für jedes Land der Erde — nur einen stets kleinen Theil seines Be
darfs liefert und der deshalb gezwungen ist, die Länder aller Zonen in Contri
bution zu setzen.
Den einseitigen Bestimmungen des französischen Tarifs ist es zuzuschreiben,
daß der deutsche Droguenhandel, der in ganz Europa von Lappland bis nach
Griechenland und von der sibirischen Grenze bis nach Portugal ziemlich intensiv
vertreten ist, im französischen Einfuhrhandel eine höchst unbedeutende, ja fast gar
keine Rolle zu spielen vermag, während der Zollverein selbst den theuersten
Pariser Luxusmedicinen trotz der damit verbundenen großen medicinalpolizei-
lichen Bedenklichkeiten seine Grenzen für einen überaus niedrigen Zollsatz pro
Centner öffnet und die weitaus größte Zahl der einschlagenden Waaren ganz
zollfrei eingehen läßt.
So zahlen Palm- und Cocusnußöl, obgleich sie als Tropenproducte
in Frankreich gar nicht producirt werden können, über die Landgrenze des Zoll
vereins den höchst hinderlichen Satz von 3 Francs pro 100 Kilo int Gegensatz
zu der Bestimmung, daß sie, direct ans Afrika eingeführt, frei eingehen, oder ans
anderen nicht europäischen Ländern nur 1 Francs pro 100 Kilo Eingangszoll
zahlen. — Rosenöl, für dessen Erzeugung der europäische Rohstoff bis auf
denjenigen der Türkei ganz unbrauchbar ist, hat den exorbitanten Satz von
4000 Francs pro 100 Kilo, im Zollverein dagegen das gleiche GewichtSqnantum
nur 62/3 Thlr. — 25 Francs zu entrichten. — Im Tarif conventionnel
sind zwar tue huiles volatiles ou essences de bois de Rhodes,
girofle, muscade, macis, cannelle, cassia lignea,
sassafras, fenouil, anis, badiane, carvi, cajeput,
camomille, valériane, amandes amères, et d'oranges,
citron et de leurs variétés mit 1 Francs pro 1 Kilo (gleich 50
Francs oder 13 »/a Thlr. pro Zollcenter, immerhin das Vierfache des Zoll
Vereinstarifsatzes) normirt, mit wenig Ausnahmen werden dieselben aber bei der
Einfuhr von Deutschland nach dem Tarif général zu dem fünffachen Satze,
5 Francs pro 1 stilo (b. h. 662/3 Thlr. pro Zollcentner), und nur Or an g en-
und Citronol zu dem vierfachen Satze, 4 Francs pro 1 Kilo (53»/a Thlr. pro
Zollcentner), vernommen, weil Deutschlands Boden präsumtiv nur für einige
der genannten stüchtigen Oele den Rohstoff zu liefern vermag, es daher zu deren
Fabrikation der Beziehung des Materials aus dem Auslande und für die Aus
fuhr nach Frankreich der besonderen Beibringung von Ursprungscertificaten be
darf. Dasselbe Verfahren findet bei der gleichwichtigen Gruppe herbes,
fleurs, feuilles et écorces médicinales, bei Farbhvlzern
und Farbholzextracten, iiberhaupt bei den meisten Artikeln statt, so daß
ein allgemeiner Handelsaustausch, wie er von deutschen Firmen sonst