Object: Der Abschluß eines neuen Handelsvertrags zwischen Frankreich und dem Zollverein beleuchtet vom Standpunkte des Droguenhandels

schränkung auf die einheimischen Prodlicte findet nach unserer Auffassung auch 
hier nicht das entsprechende Verständniß, aber die Ausführung jener Bestimmung 
ist für den deutschen Exporteur in Eisen - oder Webwaaren doch allenfalls noch 
durchführbar. Ganz anders bei dem Droguenhandel, dem die Heimath — und 
dies gilt für jedes Land der Erde — nur einen stets kleinen Theil seines Be 
darfs liefert und der deshalb gezwungen ist, die Länder aller Zonen in Contri 
bution zu setzen. 
Den einseitigen Bestimmungen des französischen Tarifs ist es zuzuschreiben, 
daß der deutsche Droguenhandel, der in ganz Europa von Lappland bis nach 
Griechenland und von der sibirischen Grenze bis nach Portugal ziemlich intensiv 
vertreten ist, im französischen Einfuhrhandel eine höchst unbedeutende, ja fast gar 
keine Rolle zu spielen vermag, während der Zollverein selbst den theuersten 
Pariser Luxusmedicinen trotz der damit verbundenen großen medicinalpolizei- 
lichen Bedenklichkeiten seine Grenzen für einen überaus niedrigen Zollsatz pro 
Centner öffnet und die weitaus größte Zahl der einschlagenden Waaren ganz 
zollfrei eingehen läßt. 
So zahlen Palm- und Cocusnußöl, obgleich sie als Tropenproducte 
in Frankreich gar nicht producirt werden können, über die Landgrenze des Zoll 
vereins den höchst hinderlichen Satz von 3 Francs pro 100 Kilo int Gegensatz 
zu der Bestimmung, daß sie, direct ans Afrika eingeführt, frei eingehen, oder ans 
anderen nicht europäischen Ländern nur 1 Francs pro 100 Kilo Eingangszoll 
zahlen. — Rosenöl, für dessen Erzeugung der europäische Rohstoff bis auf 
denjenigen der Türkei ganz unbrauchbar ist, hat den exorbitanten Satz von 
4000 Francs pro 100 Kilo, im Zollverein dagegen das gleiche GewichtSqnantum 
nur 62/3 Thlr. — 25 Francs zu entrichten. — Im Tarif conventionnel 
sind zwar tue huiles volatiles ou essences de bois de Rhodes, 
girofle, muscade, macis, cannelle, cassia lignea, 
sassafras, fenouil, anis, badiane, carvi, cajeput, 
camomille, valériane, amandes amères, et d'oranges, 
citron et de leurs variétés mit 1 Francs pro 1 Kilo (gleich 50 
Francs oder 13 »/a Thlr. pro Zollcenter, immerhin das Vierfache des Zoll 
Vereinstarifsatzes) normirt, mit wenig Ausnahmen werden dieselben aber bei der 
Einfuhr von Deutschland nach dem Tarif général zu dem fünffachen Satze, 
5 Francs pro 1 stilo (b. h. 662/3 Thlr. pro Zollcentner), und nur Or an g en- 
und Citronol zu dem vierfachen Satze, 4 Francs pro 1 Kilo (53»/a Thlr. pro 
Zollcentner), vernommen, weil Deutschlands Boden präsumtiv nur für einige 
der genannten stüchtigen Oele den Rohstoff zu liefern vermag, es daher zu deren 
Fabrikation der Beziehung des Materials aus dem Auslande und für die Aus 
fuhr nach Frankreich der besonderen Beibringung von Ursprungscertificaten be 
darf. Dasselbe Verfahren findet bei der gleichwichtigen Gruppe herbes, 
fleurs, feuilles et écorces médicinales, bei Farbhvlzern 
und Farbholzextracten, iiberhaupt bei den meisten Artikeln statt, so daß 
ein allgemeiner Handelsaustausch, wie er von deutschen Firmen sonst
	        
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