Full text: Der Abschluß eines neuen Handelsvertrags zwischen Frankreich und dem Zollverein beleuchtet vom Standpunkte des Droguenhandels

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stehen mögen. Ein irgend haltbarer Grund, warum Frankreich die Einfuhr 
durch hohe Zölle von seinen Grenzen zurückhalten will, ist daher, falls nicht die 
entschiedene Absicht des langst verurtheilten Mercantilsystems vorliegt, den mit 
der Herstellung der Waaren verbundenen Arbeitsverdienst stets nur Frankreich 
vorzubehalten, die fremde Arbeit dagegen mit hohen Zöllen zu überlasten, keines 
wegs ersichtlich. Eine Pergleichung der beiderseitigen Zollsätze legt selbst für 
Den, welcher die statistischen Handelsausweise nicht kennen sollte, sofort die 
Vermuthung nahe, daß bei dem Abschluß des Handelsvertrags der Löwenantheil 
ganz entschieden Frankreich zugefallen ist, und zwar nicht dem französischen 
Volke, das seinen Bedarf um die hohen Zollaufschläge vertheuert sieht, sondern 
der verhältnißmäßig kleinen Zahl französischer Industrie- und Handelsfirmen, 
welche nach Innen durch übertriebene Schutz- und Prohibitivzölle bewahrt, 
nach Außen in ihrem Absätze durch zu entrichtende Gefälle und Steuern nur 
sehr wenig gehindert sind. 
Es kommt, um diese Anomalie zu steigern, noch hinzu, daß Frankreich in 
seiner durchschnittlich wohlhabenden Bevölkerung für Diejenigen, welche den 
dortigen Markt beherrschen, einen sehr dankbaren Absatzkreis bietet, während 
der Zollverein mit weit geringerer Kauffähigkeit seine Industriellen veranlaßt, 
für ihre Erzeugnisse theilweise auf ausländischen Märkten Absatz zu suchen. 
Wenn trotzdem die französischen Producte in weit höherem Grade nach Deutsch 
land gegangen sind, als seitens des Zollvereins nach Frankreich ausgeführt 
worden sind, so wird dies als ein weiterer Beleg dafür zu erachten sein, daß 
wir im Zollverein den Franzosen die Einfuhr ihrer Erzeugnisse und Handels 
güter außerordentlich, ja fast bis zur vollen Freigebung erleichtert haben, wäh 
rend auf deutscher Seite die Chancen einer auch nur annähernden Gegenseitig 
keit schmerzlich vermißt werden. 
Der Vertrag war auf zwölf Jahre geschlossen und würde bis zum 1. Juli 
1877 giltig geblieben sein, inzwischen ist aber in der Kriegserklärung Frank 
reichs ein Ereigniß eingetreten, das damals nicht vorausgesehen werden konnte. 
Nach den usuellen Satzungen des Völkerrechts hebt zwar der Krieg alle Ver 
träge und somit die zwischen zwei Nationen für die Handelsbeziehungen getroffe 
nen Vereinbarungen auf, die Fälle sind indessen nicht selten, daß Handelsver 
träge von den Krieg führenden Partheien stillschweigend suspendirt, nach erfolg 
tem Friedensschluß sofort wieder in der bisherigen Weise als bindend anerkannt 
wurden. Weder im Krimmkriege noch in dem italienischen Kriege von 1859, 
ebensowenig mährend des Kriegsjahres 1866 sind die zwischen den betheiligten 
Staaten bestehenden Handelsverträge gekündigt worden, so daß es bei den ver 
schiedenen Friedensabmachnngen der ausdrücklichen Erklärung, daß diese Ver 
einbarungen fortzubestehen hätten, als einer selbstverständlichen Sache kaum erst 
bedurfte. Ganz anders ist dies bei dem gegenwärtigen Kriege zwischen Frank 
reich und Deutschland. Wenige Tage nach der Kriegserklärung entschied ein 
Decret der kaiserlich französischen Regierung den mit dem Zollvereine abge 
schlossenen Handelsvertrag nicht blos für suspendirt, sondern ausdrücklich für
	        
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