Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

1. Alt-Rigas gewerbliches Leben. 
Strassennamen: Schuhmacherstrasse, Kaufstrasse, Schmiedestrasse, Krämer 
strasse, Kütcr-, Schneider-, Scherer-Strasse. Schusterpforte. Küterpforte. Schuster 
brücke. - Stätten des Gewerbebetriebes : Mühlen, Brauhäuser, Kuthaus, Gerberhäuser, 
Kalkrcsen, Kalkofen, Ziegelhütte, Bauhof, Lastadie, Keeperbahn, Pffeffermühle, 
Talgschmelze, Oelmühle, Pulvermühle, Badestuben, Apotheken. — Verkaufsplätze: 
Markt, Buden, Hopfenhaus, Brodscharren, Fleischscharren, Fischhalle, Butter 
haus, Kohlenmarkt. — Einrichtungen des Handels : Talg-, Wachs-, Flachsspeicher, 
(Persehuser), Theer-, Aschen- und Häringswrake, (Therebane, Wrackhof), Münze, 
Waage, Zollbude. — Vorrichtungen für den Verkehr: Bierstuben, Weinkeller, 
Gasthäuser. 
Wie in älteren Zeiten überall, so huldigt man auch in Riga 
der Gewohnheit, Gewerbetreibenden einer und derselben Art die 
gleiche Strasse zur Niederlassung anzuweisen. Diese Anordnung 
mag im Wesentlichen auf eine doppelte Ursache zurückzuführen 
sein. Einmal wird sie hofrechtlichen Ursprungs und damit durch 
alle die Gründe polizeilicher oder ökonomischer Natur bedingt 
sein, die eine Trennung der Gewerbetreibenden für wünschenswert 
erklären lassen. Dazu gehören Feuersgefahr, gewisse Unannehm 
lichkeiten in der Ausübung des Gewerbes, wie Geräusch, hässlicher 
Geruch u. a., Gebundensein an bestimmte Oertlichkeiten, z. H. Wasser 
u. s. w. Mitunter mochte auch die obrigkeitliche Beaufsichtigung der 
Handwerker leichter durchführbar erscheinen, wenn die zu einer Hand- 
tierung Gehörenden in nächster Nähe von einander sich aufhielten. 
Andererseits aber ist die Localisierung des Verkehrs eine im Inter 
esse besserer Erhebbarkeit der Verkaufsabgaben sich vollziehende 
Abweichung von der älteren Vorschrift, dass aller Handel nur auf 
dem Markte vor sich gehen durfte. In den abgeschlossenen Hand 
werkerstrassen durfte nur mit Gegenständen eines bestimmten Ge 
werbes gehandelt werden; es war somit das teloneum bequem zu 
berechnen und einzutreiben b Gleichzeitig begünstigte diese Maass 
regel die Bewegung zu grösserer Handelsfreiheit. 
* R. Mayer, Zoll, Kaufmannschaft u. Markt zwischen Rhein und Loire in „Ger 
manistische Abhandlungen z. 70. Geburtstag Konr. von Maurer,“ S. 412, 413.
	        
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