1. Alt-Rigas gewerbliches Leben.
Strassennamen: Schuhmacherstrasse, Kaufstrasse, Schmiedestrasse, Krämer
strasse, Kütcr-, Schneider-, Scherer-Strasse. Schusterpforte. Küterpforte. Schuster
brücke. - Stätten des Gewerbebetriebes : Mühlen, Brauhäuser, Kuthaus, Gerberhäuser,
Kalkrcsen, Kalkofen, Ziegelhütte, Bauhof, Lastadie, Keeperbahn, Pffeffermühle,
Talgschmelze, Oelmühle, Pulvermühle, Badestuben, Apotheken. — Verkaufsplätze:
Markt, Buden, Hopfenhaus, Brodscharren, Fleischscharren, Fischhalle, Butter
haus, Kohlenmarkt. — Einrichtungen des Handels : Talg-, Wachs-, Flachsspeicher,
(Persehuser), Theer-, Aschen- und Häringswrake, (Therebane, Wrackhof), Münze,
Waage, Zollbude. — Vorrichtungen für den Verkehr: Bierstuben, Weinkeller,
Gasthäuser.
Wie in älteren Zeiten überall, so huldigt man auch in Riga
der Gewohnheit, Gewerbetreibenden einer und derselben Art die
gleiche Strasse zur Niederlassung anzuweisen. Diese Anordnung
mag im Wesentlichen auf eine doppelte Ursache zurückzuführen
sein. Einmal wird sie hofrechtlichen Ursprungs und damit durch
alle die Gründe polizeilicher oder ökonomischer Natur bedingt
sein, die eine Trennung der Gewerbetreibenden für wünschenswert
erklären lassen. Dazu gehören Feuersgefahr, gewisse Unannehm
lichkeiten in der Ausübung des Gewerbes, wie Geräusch, hässlicher
Geruch u. a., Gebundensein an bestimmte Oertlichkeiten, z. H. Wasser
u. s. w. Mitunter mochte auch die obrigkeitliche Beaufsichtigung der
Handwerker leichter durchführbar erscheinen, wenn die zu einer Hand-
tierung Gehörenden in nächster Nähe von einander sich aufhielten.
Andererseits aber ist die Localisierung des Verkehrs eine im Inter
esse besserer Erhebbarkeit der Verkaufsabgaben sich vollziehende
Abweichung von der älteren Vorschrift, dass aller Handel nur auf
dem Markte vor sich gehen durfte. In den abgeschlossenen Hand
werkerstrassen durfte nur mit Gegenständen eines bestimmten Ge
werbes gehandelt werden; es war somit das teloneum bequem zu
berechnen und einzutreiben b Gleichzeitig begünstigte diese Maass
regel die Bewegung zu grösserer Handelsfreiheit.
* R. Mayer, Zoll, Kaufmannschaft u. Markt zwischen Rhein und Loire in „Ger
manistische Abhandlungen z. 70. Geburtstag Konr. von Maurer,“ S. 412, 413.