Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Schneider-Gesellen.

Diese  auszgeschriebene  Puncten  gebietet  e.  e.  Raht  trewbch  und
fleiszig  zu  halten  bey  hoher  Strafe  des  Gerichts.*
1)  Obgeschriebener  Schrägen  ist  aus  dem  Schragenbuch
schrieben,  mit  demselben  collationireet  und  gleichstimmig  befunden,
dasz  betzeüge  ich  Heinricus  Ladamacher,  Amtsgerichts-Notariu  ,
mit  dieser  meiner  Han  dt  Subscription.  (Notariatszeichen.)
2)  Concordat  cum  transsumpto  ut  vidi  Johann  John,
^  )  Sec.  et  Not.  publ.  reg-5)
  Vidimatum  cum  vidimato  concordare  testor
Johann  Ci  er  lach,
Reg.  Not.  publ.

99.  Schneider-Gesellen.
Schrägen  vom  26.  Juli  1600.
Stadt-Arch,  in  Riga  (Inneres  Rathsarchiv),  aus  4  Blättern  bestehendes
heft,  41  cm.  hoch,  29  cm.  breit,  in  dem  5  Seiten  mit  dem  Schrägen  beschriebcn^_^^
Eine  zweite  Abschrift  in  der  Bibliothek  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Altcrth.  m
Papierheft  in  Folio,  aus  6  Blättern  (B  '.
Neu  Vereinbarung  der  ehrbahren  und  kunstreichen  Elterleuth^^
Meistern,  Schaffer,  Altknecht  und  sämptliche  Gesellen  des  W
der  Schneider  in  der  königl.  Stadt  Riga  residiret,  wornach
sich  in  allen  kündigen  Zeiten,  damit  Friede,  Liebe,  Freunds:  i
und  gut  Verständnis  erhalten,  eigendlich  zurichten.
1)  Erstlich  und  vor  allen  soll  kein  (Jeseil  gefordert  oder
gesetzet  werden,  er  sey  denn  der  waaren  augspurgschen  R^'ß^^
verwand  und  zugethan,  und  wann  denn  ein  solcher  alhier
beiten  anlanget,  soll  er  einen  Meister  ein  halb  Jahr  ^uszu
verbunden  sein  ;  würde  er  aber  in  der  Zeit  auffbrechen  un
nach  in  dieser  Stadt  her  wieder  einkehren,  soll  er  zu  seinem  vor
Meister  eintreten  und  vergnügt  diesen  zu  leben  schuldig  se)
Poen  5  Marek.
2)  Kein  Gesell  soll  den  Sonntag  sein  eignes  Werck
bey  Pön  3  Marek,  jedoch  nach  gehaltenem  Gottesdienst  sein
Kleider  zu  bessern,  soll  einen  jeden  mit  seines  Meisters  Vor''*
erlaubt  sein.

rirt
1  Die  folgenden  3  Inscriptionen,  die  bei  der  Edition  erst  nuiue  ^  ^
stammen  von  drei  verschiedenen  Händen.  Bei  der  3.  Inspription  ist
Anm.  I,  beschriebene  Siegel  aufgeklebt  gewesen.
            
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