Anhang.
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2) Weiln nun diese Stadt abgelegen und nicht gleich Amb-
sterdam und andre gelegene Städte von allerhandt frembden
Nationen, als Frantzosen, Engländer, Italianer, Hrabander,
Flämingen, sondern blosz von Deutschen populeus gemacht
werden musz, so muszen die in Deutschlandt eingefuhrte
Schrägen, insonderheit diejenige, quo ad honestatem der
Jungen Lehre, der Gesellen Verhaltnisz, Wanderschafft und
die Communication und Correspondence der deutschen
und hiesigen Wercken, hieselbsten nicht allein befästiget
bleiben, sondern auch, da sie noster senatus biszhero nicht
eingeführet, da nemlich einige Ämbtere blosz mitt denen
(*teur erkauiften) von denen Ambtherren erhaltenen Pro-
jecten sich haben befriedigen laszen muszen, annoch gegen
Erlegung einer würdigen Recognition (*zur bibliecken oder
ad alias pias causas) sub amplissimo nomine senatus ein-
gefuhrt werden muszen.
3) ’[In disser ersten classi der Haubtambter kennen diese fol
gende Aembter allein excipiret und rechtevoll uff 30 Rthal.
Einkauffsgelder gesetzet werden, aldermaaszen dieselbe
ohne jeniger besonderen Beschwerde sothane summa
tragen können und auch vorhin weit ein Mehresz würcklich
getragen.
Dasz Ambt der Goldtschmiede,
Halbier,
Fleischer.
Diese 30 Rthal. können folgender Gestalt distribuiret werden:
IO Rthal. zur Kirchenordnungk,
M w Unterhaltungk desz gemeinen Schutzwesen,
IO „ in die Ambtslade.
ln der andren classi der geringem Handtwerken, die die
Helffte, nemlich nur 10 Rthal. tragen sollen, gehören:
dasz Ambt der deutschen und undeutschen Leinweber,
Fuhrleute,
undeutschen Schneider,
(♦Ligger),
" undeutschen Schuster,
'I deutschen und undeutschen Maurer,
ÍL n n n Zimmerleute.
* Vor dem Worte In steht eine eckige Klammer, die entsprechende fehlt aber.