Anhang.
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2) Weiln nun diese Stadt abgelegen und nicht gleich Ambsterdam
und andre gelegene Städte von allerhandt frembden
Nationen, als Frantzosen, Engländer, Italianer, Hrabander,
Flämingen, sondern blosz von Deutschen populeus gemacht
werden musz, so muszen die in Deutschlandt eingefuhrte
Schrägen, insonderheit diejenige, quo ad honestatem der
Jungen Lehre, der Gesellen Verhaltnisz, Wanderschafft und
die Communication und Correspondence der deutschen
und hiesigen Wercken, hieselbsten nicht allein befästiget
bleiben, sondern auch, da sie noster senatus biszhero nicht
eingeführet, da nemlich einige Ämbtere blosz mitt denen
(*teur erkauiften) von denen Ambtherren erhaltenen Projecten
sich haben befriedigen laszen muszen, annoch gegen
Erlegung einer würdigen Recognition (*zur bibliecken oder
ad alias pias causas) sub amplissimo nomine senatus eingefuhrt
werden muszen.
3) ’[In disser ersten classi der Haubtambter kennen diese folgende
Aembter allein excipiret und rechtevoll uff 30 Rthal.
Einkauffsgelder gesetzet werden, aldermaaszen dieselbe
ohne jeniger besonderen Beschwerde sothane summa
tragen können und auch vorhin weit ein Mehresz würcklich
getragen.
Dasz Ambt der Goldtschmiede,
Halbier,
Fleischer.
Diese 30 Rthal. können folgender Gestalt distribuiret werden:
IO Rthal. zur Kirchenordnungk,
M w Unterhaltungk desz gemeinen Schutzwesen,
IO „ in die Ambtslade.
ln der andren classi der geringem Handtwerken, die die
Helffte, nemlich nur 10 Rthal. tragen sollen, gehören:
dasz Ambt der deutschen und undeutschen Leinweber,
Fuhrleute,
undeutschen Schneider,
(♦Ligger),
" undeutschen Schuster,
'I deutschen und undeutschen Maurer,
ÍL n n n Zimmerleute.
* Vor dem Worte In steht eine eckige Klammer, die entsprechende fehlt aber.