Full text: Report from the Select Committee on Slave Trade (East Coast of Africa); together with the proceedings of the Committee, minutes of evidence, appendix and index

64 
G e 1 a t i n e in Blättern, wenn auch gefärbt, desgleichen 
Füttern, Kapseln u. dergl. Gegenstände, bei denen kein 
anderes Material verwandt worden ist — nach Art. 43, P. 1 
(C. 99, Nr. 6238). 
Medizinische Gelatinkapseln sind nach dem 
Reingewicht, ohne das Gewicht der einfachen, zu ihrer Ver 
packung dienenden Papierschachteln — nach Art. 43, P. 1, 
zu verzollen (C. 09, Nr. 34 804). • 
2. Knochen-, Tischler-(Leder-), Schusterleim; 
Agar-Agar (vegetabilischer Leim), für das Pud 1,98 R 
Das Zolldepartement hat in Erfahrung gebracht, dass 
einzelne Zollämter in dicken, dem gewöhnlichen Kürschner- 
leim ähnlich geformten Tafeln eingeführte Gelatine als 
Kürschner- und Knochenleim durchlassen. Die Zollämter 
werden daher angewiesen, auf die Qualität des Leimes streng 
zu achten und in zweifelhaften Fällen dem Departement 
Proben einzusenden (C. 88, Nr. 4202). 
Knochen mit Salzsäure bearbeitet, die eine rohe 
knorpelige Masse bilden (Ossein) — nach Art. 43, P. 2 (C. 91, 
Nr. 23 187). 
44. Hörner jeder Art und Hufe; Teile von lieren 
und tierische Erzeugnisse, welche in der Heilkunde 
gebraucht werden, nicht besonders genannt . . zollfrei. 
Ware unter dem Namen Sepiaknochen (Os Sepiae) 
— nach Art. 44 (C. 84, Nr. 25 643). 
Schafsdärme als Rohmaterial zum Anfertigen von 
Saiten — nach Art. 44 (C. 86, Nr. 604). 
Moschus und Bibergeil, natürlich, nicht künst 
lich präpariert, als in der Medizin gebräuchliche animalische 
Produkte — nach Art. 44 (C. 93, Nr. 6768). 
Muscheln, rohe, von Schmutz und mineralischen 
Ansätzen gereinigt, befeilt und geputzt, doch ohne jede andere 
Bearbeitung und nicht in Verbindung mit anderem Material, 
sind zu verzollen: Perlmuttermuscheln — nach Art. 68, 
alle übrigen Arten aber — nach Art. 44. Alle anders be 
arbeiteten Muscheln, sowie Muscheln in Verbindung mit 
anderem Material — nach den entsprechenden Punkten des 
Art. 215 (C. 99, Nr. 6238). 
Hörner in Pulverform sind nach Art. 44 des Tarifs 
durchzulassen (C. 07, Nr. 230). 
45. Haare, unbearbeitet: 
1. Menschenhaare, für das Pud 9,— R 
2. alle anderen, für das Pud 0,60 R 
Vertragsgemäss: Aus 2. Rosshaar, gekräuselt, 
gesotten, gefärbt, in Lockenform gesponnen, auch 
gemischt mit anderen Tierhaaren oder pflanzlichen 
Faserstofen, für das Pud 0,00 R
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.