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G e 1 a t i n e in Blättern, wenn auch gefärbt, desgleichen
Füttern, Kapseln u. dergl. Gegenstände, bei denen kein
anderes Material verwandt worden ist — nach Art. 43, P. 1
(C. 99, Nr. 6238).
Medizinische Gelatinkapseln sind nach dem
Reingewicht, ohne das Gewicht der einfachen, zu ihrer Ver
packung dienenden Papierschachteln — nach Art. 43, P. 1,
zu verzollen (C. 09, Nr. 34 804). •
2. Knochen-, Tischler-(Leder-), Schusterleim;
Agar-Agar (vegetabilischer Leim), für das Pud 1,98 R
Das Zolldepartement hat in Erfahrung gebracht, dass
einzelne Zollämter in dicken, dem gewöhnlichen Kürschner-
leim ähnlich geformten Tafeln eingeführte Gelatine als
Kürschner- und Knochenleim durchlassen. Die Zollämter
werden daher angewiesen, auf die Qualität des Leimes streng
zu achten und in zweifelhaften Fällen dem Departement
Proben einzusenden (C. 88, Nr. 4202).
Knochen mit Salzsäure bearbeitet, die eine rohe
knorpelige Masse bilden (Ossein) — nach Art. 43, P. 2 (C. 91,
Nr. 23 187).
44. Hörner jeder Art und Hufe; Teile von lieren
und tierische Erzeugnisse, welche in der Heilkunde
gebraucht werden, nicht besonders genannt . . zollfrei.
Ware unter dem Namen Sepiaknochen (Os Sepiae)
— nach Art. 44 (C. 84, Nr. 25 643).
Schafsdärme als Rohmaterial zum Anfertigen von
Saiten — nach Art. 44 (C. 86, Nr. 604).
Moschus und Bibergeil, natürlich, nicht künst
lich präpariert, als in der Medizin gebräuchliche animalische
Produkte — nach Art. 44 (C. 93, Nr. 6768).
Muscheln, rohe, von Schmutz und mineralischen
Ansätzen gereinigt, befeilt und geputzt, doch ohne jede andere
Bearbeitung und nicht in Verbindung mit anderem Material,
sind zu verzollen: Perlmuttermuscheln — nach Art. 68,
alle übrigen Arten aber — nach Art. 44. Alle anders be
arbeiteten Muscheln, sowie Muscheln in Verbindung mit
anderem Material — nach den entsprechenden Punkten des
Art. 215 (C. 99, Nr. 6238).
Hörner in Pulverform sind nach Art. 44 des Tarifs
durchzulassen (C. 07, Nr. 230).
45. Haare, unbearbeitet:
1. Menschenhaare, für das Pud 9,— R
2. alle anderen, für das Pud 0,60 R
Vertragsgemäss: Aus 2. Rosshaar, gekräuselt,
gesotten, gefärbt, in Lockenform gesponnen, auch
gemischt mit anderen Tierhaaren oder pflanzlichen
Faserstofen, für das Pud 0,00 R