tungs- oder Aufsichtsrat besteht, müssen zu den Sitzungen dieser Ver—
waltungsorgane, insoferne 5 sich um Bergbauangelegenheiten handelt,
die Arbeitnehmervertreter, Werksbeirate mit beratender Stimmeé
geladen werden, dasselbe çi für Sitzungen der Direktionsräte der
Bewerkschaften.
Die Aufgaben des Werksbeirates bestehen in der
ziffermäßigen Feststellung des Gewinnanteiles der Arbeitnehmer im
Sinne des 8 12 dieses Gesetzes (hierüber wurde gesprochen im 8 8. Die
Pflichten des Arbeitgebers, bei Erörterung des Systemes der Gewinn—
beteiligung.) und in der Entgegennahme a) der vom Unternehmer
vorzulegenden vierteljährlichen Berichte über den Geschäftsgang der
Unternehmung, b) des Jahresberichtes über das abgelaufene Ge—
schäftsjahr, c) der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, d) des
Antrages auf Verteilung des Reingewinnes; die Sub a—d) erwähnten
Berichte und Anträge hat der Unternehmer vorzulegen (83). Um die
Erfüllung der Bestimmungen auf Vorlage der genannten Berichte
icherzustellen, verpflichtet das Gesetz jede Bergbauunternehmung auf
vorbehaltene Mineralien zur Führung ordentlicher Bücher im Sinne
des Artikels 28 des Handelsgesetzes und zur Verfassung einer jähr—
lichen Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (8 12).
Der Werksbeirat ist in der Weise organisiert, daß er 7 Mitglieder
zählt, von denen 2 auf die Arbeiterschaft und 1 auf die Angestellten
entfällt, die übrigen vom Unternehmer ernannt werden; auf jedes
Mitglied entfällt ein Ersatzmann. Die Vertreter der Arbeitnehmer im
Werksbeirate und ihre Ersatzmänner werden von allen Betriebsräten
eventuell von den Angestellten eines Unternehmens nach einer Wahl—
ordnung gewählt oder entsendet, welche im Verordnungswege hinaus—
gegeben wird (nach 8 5, in der durch das Gesetz vom 12. August 1921,
Slig. Nr. 335, novellierten Fassung). Die Funktionsperiode dauert
zwei Jahre; die Mitgliedschaft ist Ehrenamt, verpflichtet zur Einhal—
lung vollkommener Verschwiegenheit, bei sonstiger zivilrechtlicher Haf—
tung, Ausschluß aus dem Werksbeirat und Verlust der Wählbarkeit
in denselben für die nächsten zwei Funktionsperioden. Die Mitglieder
erhalten nur den Ersatz der baren Auslagen und des unvermeidlichen
Verdienstentganges; die Höhe dieser Auslagen bestimmt der Werks—
beirat, sie werden vom Unternehmer getragen. Die Wahlordnung be—
züglich der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmänner erfließt im
Verordnungswege, die Wahl der Arbeiter- und Angestelltenvertreter
wird abgesondert durchgeführt.
In den Werksbeirat sind nur Arbeitnehmer derselben Unter—
nehmung wählbar, welche wenigstens zwei Jahre in den Betrieben der
Unternehmung und 4 Jahre beim Bergbaue des betreffenden Revieres
beschaftigt waren, älter als 80 Jahre und im Besitze des Gemeindewahl—⸗
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