Object: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung

hunderts aus der Mark Brandenburg. Die Zahlen gelten fast aus— 
nahmslos für das Jahr 1800; sie sind in fallender Reihe geordnet; es 
ist die Zivil- und Militärbevölkerung berücksichtigt worden. Noch deut— 
licher tritt die Kleinheit der Städte in damaliger Zeit hervor, wenn wir 
sie mit ihrer heutigen Größe vergleichen. Diese ist daher in Klammern 
beigefügt worden, und zwar genau für 100 Jahre später: für 1800. 
Auch sonst zeigt uns die Vergleichung beider Zahlenreihen allerlei Inter— 
essantes, besonders nach der Richtung hin, wie die einzelnen Städte sich 
berschieden entwickelt haben. 
Es hatten Einwohner: 
Berlin .. 172122 (1888 848) 
Potsdam.. 26780 6o9 796) 
Frankfurt a.O. 12866 81882) 
Prenzlau. . 10182 20229) 
Landsberg a. W. 6955 53598) 
Neuruppin. 3047 17120) 
Spandau.. 5839 65080) 
Kottbus. 5557 688822) 
Stendal .. 5230 220768) 
Küstrin .. 51660 016478) 
Salzwedel 48898 110189) 
Im ganzen Staate dürften wohl in der Mitte des 18. Jahrhunderts 
12 Städte zwischen 4000- 10000 
über 10000 
* „40 000 Einwohner gehabt haben. 
Was das Verhältnis der Stadtbevölkerung zur Gesamtbevölkerung 
anlangt, so betrug etwa 1750 — um die zwei auseinanderliegendften 
Zahlen der einzelnen preußischen Staatsgebiete zu nennen — 
die städtische Bevölkerung die ländliche 
in Kleve-Mörs: ... . 436)40 3270 
n Preußen und Littauen: 2000 800 
Im Jahre 1804 stellte sich das Verhältnis der städtischen zur länd— 
lichen Bevölkerung im preußischen Gesamtstaate auf 256 zu 75 Prozent. 
Immerhin ergibt sich, daß der preußische Staat des vorigen Jahr⸗— 
hunderts nicht ein einförmiger Agrarstaat ohne alle Städte war, daß 
Landadel und Bauer nicht seine einzigen Elemente waren, daß vielmehr 
auch das städtische Element in manchen Gebieten über 2/, der Bevölkerung 
ausmachte. Doch war der Gegensatz zwischen Stadt und Land nach 
Wirtschafts- und Rechtsverhältnissen schroffer als heute, da die Haupt—⸗ 
masse der Gewerbe mehr als in der Gegenwart in den Städten kon⸗ 
zentriert war, wie wir allein schon aus der oben (S. 31) wiedergegebenen 
Bestimmung des Allgemeinen VLandrechts sehen. Auf der anderen Seite 
war die Bevölkerung der kleinen Städte der ländlichen insofern sehr 
zhnlich, als daselbst Ackerbürger und Tagelöhner vorherrschten und die 
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