Full text: Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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Winters statt, sie wirkt dann auf die Arbeiter mit ihren kleinen 
Haushaltsbndgets doppelt angenehm. Sie bildet die Weihnachts 
freude der unteren Konsumentenschichten. 
XII. Die Kontrolle der Güterverteilung. 
Die Kontrolle der Bedarfsgüterverteilung wird zum großen Teil 
vom Vorstand ausgeübt. Als o b e r st e s Kontrollorgan, das wie 
derum den Vorstand kontrolliert, hab das Gesetz den A u f s i ch t s r a t 
vorgesehen. Letzterer wählt aus seinen Mitgliedern die Kontroll- 
kommissionen für die verschiedenen Ressorts, z. B. Kommis 
sionen für die Bücherkontrolle, für die Ladenkontrolle usw. Der 
Aufsichtsrat hat sich zu überzeugen, ob die Verteilung der Bedarfs 
güter ordnungsmäßig vor sich geht. 
Die Arbeiten, die mit dieser Kontrolltätigkeit entstehen, sind 
mannigfaltig. Vor allen Dingen hat der Aufsichtsrat zu prüfen, 
ob die Belastungen und Gutschriften der Lagerhalter regel 
mäßig und richtig erfolgen und ob genügende Ausweise als Unterlagen 
für die Buchungen vorhanden sind. Es sind ferner die Vertei 
lungsstellen zu kontrollieren. Zu diesem Zwecke werden außer 
ordentliche Inventuren von Vorstand und Aufsichtsrat vorgenommen. 
Während diese Vollinventuren wegen der damit verbundenen großen 
Arbeit nur selten erfolgen können, findet die Kontrolle der Kassen 
eingänge sehr häufig statt, und zwar in der Regel von einem Vor 
standsbeamten. Die Haupttätigkeit bei der Kontrolle der Abgabe 
stellen erstreckt sich auf die Wahrung der E n t n e h m e r i n t er e s- 
s en: Prüfung von Quantität und Qualität der Verteilungsgüter, 
insbesondere, ob alles netto gewogen wird, Prüfung auf Sauberkeit, 
auf anständige Bedienung der Entnehmer und dgl. 
Mit der wachsenden Zahl der Verteilungsstellen wurde eine ge 
wissenhafte Kontrolle derselben durch den Aufsichtsrat fast unmöglich 
gemacht. Sehr große Vereine sind deshalb zur Anstellung von be 
zahlten Kontrolleuren für die Revision der Abgabestellen über 
gegangen. Auch der M i t g l i e d er a u s s ch u sst) dient den größe 
ren Vereinen als Kontrollorgan. Nach § 27 des Statutenentwurfs 
für Bezirkskonsnmvereine sind die Mitglieder des Mitgliederansschnsses 
oder Genossenschaftsrats verpflichtet, bei der „Beaufsichtigung der 
Vertriebsstellen und bei den Inventuren mitzuwirken". Für dieses 
umfassende Organ, das wir schon bei der Agitation der Konsumver- 
i) Siehe Statut am Ende des Buches.
	        
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