B. IV. Abschnitt. Das Prinzip der Steuerprogression.
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17. Untersuchen wir das historische Auftreten der progressiven
Besteuerung, so beobachten wir, daß wir derselben schon in frühen
Perioden der Geschichte begegnen. Nach der Steuergesetzgebung
Solons wurde in der ersten Klasse das ganze Vermögen besteuert,
in der zweiten B / 6 , in der dritten 6 / g , die vierte war steuerfrei. In
Florenz wurden bei der decima scalata 14 Stufen unterschieden.
Im Jahre 1446 betrug der niedrigste Steuerfuß 8 Prozent, der
höchste 50 Prozent. Guicciardinis Angabe gemäß benutzten die
Medicäer diesen hohen Steuerfuß, um ihre Feinde zugrunde zu richten.
In England wurde in den Jahren 1435 und 1450 eine Einkommen
steuer ausgeworfen, welche bei den kleineren Einkommen 2 1 / 2 , bei
den großen 10 Prozent betrug. In Genf wurde im Jahre 1690
ein progressiver Steuerfuß eingeführt. Eine sächsische Einkommen
steuer vom Jahre 1742 hob von den kleinsten Einkommen 1 Prozent
ein, von den größten 8 Prozent. In Österreich wurde im Jahre
I 1799 eine Einkommensteuer mit 23 Stufen ausgeworfen, welche von
2 1 l 2 —20 Prozent stiegen. Die zweite Klasse der in Österreich im
Jahre 1850 eingeführten Einkommensteuer hatte eine Progression
von 1—10 Prozent. In England wurde die Progression durch die
Customs and Inland Revenue Act 1890, 53 Vict. et. 8 auch auf
die Haussteuer angewandt; jene Häuser, deren jährlicher voller
Nutzwert weniger als 20 Pfund beträgt, sind steuerfrei, jene deren
Ertrag 20—40 Pfund beträgt, zahlen eine Steuer von 2 d, bei Ge
schäftslokalitäten 3 d, Privathäuser von 40—60 Pfund Ertrag zahlen
4 resp. 6, bei einem Ertrag von über 60 Pfund 6 resp. 9 d. Auch
die in Preußen im Jahre 1812 eingeführte Einkommensteuer besaß
mehrere Stufen, ebenso die später eingeführte klassifizierte Ein
kommensteuer.
18. Die Einrichtung des progressiven Steuerfußes weist ver
schiedene Formen auf. Die einfachste Form besteht darin, daß
mehrere Einkommensklassen aufgestellt werden, deren Höhe gemäß
der Steuerfuß systematisch erhöht wird. Bei diesem System ist ein
zweifaches Vorgehen möglich. Nach dem einen Vorgehen wird der
höhere Steuerfuß immer auf das ganze Einkommen angewandt.
Heißt es z. B., der Steuerfuß beträgt bis 1000 Mark 1 Prozent,
von 1000—2000 Mark 2 Prozent, so wird bei Einkommen von über
2000 Mark das ganze Einkommen mit 2 Prozent besteuert, die
Steuer beträgt also bis 2000 Mark 40 Mark. Es ist aber auch ein
anderes Vorgehen in Anwendung gekommen, wobei der höhere
Steuerschlüssel nur auf jenen Teil des Einkommens angewandt wird,
für den der höhere Steuerschlüssel eingestellt wird; im obigen Bei
spiel würde also von einem Einkommen von 2000 Mark das erste