Das Wesen der Gemeinschaft.
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schaftsbewußtsein erlebt, etwa bei einer ihr widerfahrenden Beleidigung
oder bei einem großen Siege in einem Kriege; aber wir wissen anderseits
wie eng begrenzt dieses Bewußtsein ist, wie im täglichen Leben jeder ein-
zelne Angehörige seinen Interessen nachgeht. und dabei seine Volksgenos-
sen durchaus nicht als Repräsentanten einer Gemeinschaft sondern als
fremde Menschen empfindet. Ein Offizierkorps wird, wenn einem seiner
Mitglieder etwa ein Dichterpreis verliehen wird, diesen Vorfall kaum als
Gemeinschaftsangelegenheit empfinden, wohl aber jede Beleidigung, die
einem Mitglied in der Uniform und damit dieser selber widerfährt. Eine
religiöse Sekte wird sich in allen Fragen ihres Glaubens und Kultus sehr
eng verbunden fühlen, während sich in geschäftlichen Dingen ihre Mitglie-
der durchaus als Fremde behandeln können. Prügel, die einem Schüler
von Schülern einer andern Anstalt widerfahren, konnten in früheren Zei-
ten einen starken Korpsgeist erwecken, während die Prügel, die sich zwei
Schüler der gleichen Anstalt unter einander verabfolgen, als eine innere
Angelegenheit keine Gemeinschaftsempfindung der Genossen erwecken.
Ähnlich kann eine Familie mit ausgesprochener Familiengesinnung eine
Erbschaft, die eines ihrer Mitglieder von einer anderen Familie her ge-
winnt, als eine Gruppenangelegenheit erleben. Wenn aber zwei ihrer
Angehörigen eine Erbschaft unter sich zu teilen haben, so werden die
übrigen Mitglieder sie hierbei sich selber überlassen. (Wir entnehmen
diesen Beispielen im Vorbeigehen den Sag: das Gemeinschaftsverhältnis
widerstreitet nicht dem Auftreten von Kämpfen oder dem Bestehen von
Rechtsbeziehungen. Wir werden in der Tat später die Rechts-, Kampf-
und die (eben nicht erwähnten) Machtverhältnisse bis in die Gemein-
schaft hinein verfolgen.)
Auf den ersten Blick scheint ein solcher eingeschränkter Charakter
der Gemeinschaft freilich nicht in allen Fällen vorhanden zu sein. Er
scheint den engsten Gemeinschaften nach Art der Lebensgemeinschaften
(wie der Sippe oder Familie) oder der persönlichen Gemeinschaft der
Ehe zu fehlen: hier durchdringt und umfaßt die Gemeinschaft anschei-
nend das ganze Leben. In Wirklichkeit sind jedoch auch hier Einschrän-
kungen festzustellen. Bei einer Gruppengemeinschaft nach Art der Sippe
oder Familie gibt es eine Menge persönlicher Angelegenheiten der Mit-
glieder, die die übrigen Beteiligten kalt lassen. Bei den engen persönli-
chen Verhältnissen richtet sich die Gemeinschaft freilich grade auf die
ganze Persönlichkeit und damit auf das Lebensganze. Aber dieses Ganze
bedeutet nicht die Summe aller in Betracht kommenden Einzelheiten,
sondern nur eine Tendenz zur Einheit, die grundsäglich kein Gebiet aus-
nehmen will, tatsächlich aber doch in der Natur der Verhältnisse gewisse
Grenzen findet. Denn auch hier werden nicht alle Angelegenheiten als
„unsere“ Angelegenheiten. also als Angelegenheiten der aus den Betei-