3. Buch, Die Staatsausgaben.
Ausgabenmaß unbedingt in Anspruch nimmt, so können die Ausgaben
— wie oben bemerkt — unter ein gewisses Niveau auch in kleinen
Staaten nicht herabgedrückt werden, woraus folgt, daß die Kosten
des Hofstaates in kleinen Staaten verhältnismäßig größer sind als
in großen Staaten. In Holland beträgt (1926) die Ausgabe für
den königlichen Haushalt 1,6 Mill. Gulden.
‚2. Republiken. Fassen wir die Verhältnisse in republikani-
schen Staaten ins Auge, so finden wir, daß hier die Kosten, die
mit der Stellung des Repräsentanten des Staates verbunden sind,
sich viel bescheidener gestalten. Das Haupt einer Republik, dessen
Funktion an eine kurze Zeit geknüpft ist, nimmt nicht jene aus-
gezeichnete Stellung ein, wie das Staatshaupt der erblichen Monarchie.
Oft werden zu diesen Stellen Bürger aus einfachsten Verhältnissen
gewählt. Die Ansprüche der Menge, die den luxuriösen Aufwand
der Monarchien genießt, sind hier geringer, In kleinen Republiken,
wie die Schweiz, wird dem Präsidenten ein höchst bescheidenes
Gehalt gewährt. In großen Staaten republikanischer Staatsform
wird dem Präsidenten ein solches Einkommen gesichert, das. ihm
ermöglicht, Wohltaten auszuüben, die Kultur zu fördern, das Land
häufig zu bereisen, eventuell freie Wohnung usw. In Frankreich
residiert der Präsident im Palais Elysee, in Washington im Weißen
Hause. Das deutsche Reichspräsıdium figuriert im Budget für 1926
mit 560000 Goldmark; der Präsident der Tschechoslowakei mit
3 Mill. tschechischen Kronen; der ungarische Reichsverweser mit
80000 Goldkronen.
HIT. Abschnitt.
Ausgaben für die gesetzgebenden Organe.
In konstitutionellen Staaten und Republiken verursacht auch
der Aufwand für die konstitutionellen Körperschaften, namentlich
für die gesetzgebenden Körperschaften, gewisse, wenn auch be-
scheidene Ausgaben. MKEinen wesentlichen Unterschied bezüglich
dieser Ausgaben verursacht der Umstand, ob die Mitglieder der
gesetzgebenden Körperschaften Bezahlung, Diäten beziehen oder
nicht, bzw. eventuell geringere Benefizien (freie Reise, Verpflegung
usw.) genießen. In England kann das Mitglied des Parlaments im
Parlamentsgebäude unentgeltlich seine Mahlzeit, seinen Tee ein-
nehmen. Das Parlament besitzt einen reich versorgten Weinkeller.
In anderen Staaten genießen die Mitglieder des gesetzgebenden
Körpers freie Fahrt, eventuell wieder nur in die Stadt, wo die
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