Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Kauf. Zau[dh. S 465. ; 647 
Strittig ift, ob für eine Wandelung nach S 465 bei einem SGrundktüucds- 
"aufe notarielle oder gerichtliche VBerlautbarung nach $ 313 not- 
N {ft oder nicht? Neumann verneint e8 in Bem. 3, a zu 8465, da 
5ie Wandelung Kein jelbftändiger Beräußerungsvertrag it, jondern_eine 
egung, des KaufvertragS auS einem in Der Beichatfenbeit der Sache 
liegenden ©runde. Thiele a. a. VO. S, 421 Yt gleichfalls für Zormlo1ig- 
feit, da im Sinne des 8 465 die Einverftändntserflärung allgemein an 
feinerlei Form gebunden fein jolle (ebenfo Pland Bem. 2, a, «zu S 465 und 
Beltafohn in D. Jur.3. 1904 S, 809). Ecciu8 a. a. ©. S. 328 bejaht 
dagegen die Frage. Diefer Meinung ift im Hinblik auf Wortlaut und 
Sinn des 8 313 beizuftimmen, Das angeblide Ausgehen des S 465 von 
Ka fann diefer Anficht nicht im en Jtehen, da ja au fonft im 
BOB. eine Reihe allgemein gehaltener VBorjchriften durch die fpeziellen 
Normen des Immobiliarrecdhts durchbrochen wird. 
Die Erklärung des EinverftändniffesS und deren Entgegen 
zahme find an fih redtsgefbhäftlidher Natur, fie Können aber auch 
im Brozeffle von und gegenüber dem Prozeßbevollmädhtigten ab- 
DM werden, vgl. Neumann in Bem. 3, c zu 8 465 und RNGE. Bd. 50 
S. 144. 
Das Verlangen des Käufers, daß ih der ‚Verfünfer mit der Wandelung 
„der Minderung einverftanden erkläre, }tellt ich al8 ein Vertragsantirag 
dar, der bis zum Ablaufe der Annahmefrijt verbindlich ift SS 145 ff). Dem 
Verkäufer muß hiebei jedenfall8 eine angemeffene ESrledigungsirift ge 
währt werden, f. Neumann in Bent. 4 zu S 465 und Thiele im Urchiv f. d. 
‚tvilift. Braris Bd. 43 S. 407. 
Buläfftg muß hier auch das alternativ geftellte Verlangen der Wande- 
hıng oder EEE CP erfheinen, infofern der Käufer die Om gefeßlich E* 
itebende Wahl dem Berkäufer überläßt und lekterer dann durch feine Er- 
Härung die Wahl vollzieht (übereinftimmend Zhiele a. a. 5. S. 401 und 
land Bem. 2, a, « zu S 465). Anders8 ft die Sachlage hei der Klage 
‚tellung, val. Gierüber unten, 2, a, €, . 
Aonzentrierend wirkt die tatfächlihe Mükgabe des Preifes an den 
Räufer. Bei bloß teilweifer Rücgewähr ift ME EN ob hierin bereits 
in Finverftändnig über die Wandelung liegt, vgl. ROS, Bd. 52 S. 359, 
Ab in Bem. 2, c zu 8 465, val. aber auch CEd-Leonhard S. 458 
Anm. 2. 
Eine vertragsmäßige Wandelung ift zu unterfdheiden von einer Um tau1- 
vereinbarung; durch leßtere verzichtet der Käufer zwar nicht endgültig 
zuf das von ihm behauptete Wandelungsrecht gegen das Umtanfhveriprechen 
des MO wohl aber räumt er Diejemt das Recht ein, die SS 
durch Lieferung eines fehlerfreien SauTgeBen Te abzuwenden, |. DLG. 
Dresden in Seuff. Si Bd. 60 S., 271 ff., insbhel. S, 274, fowie Dertmanın, 
Die Umtaufhfklaufel, BI. f. RA. Bd. 71 S. 685 ff. 
2, Geridhtlige Geltendmachung des Wandelungs= oder rn 
. Der Käufer kann feine Anfprücdhe auch gerichtlidh u“ machen. An fich ift es 
feine allgemeine Vorausfjebung einer SS Klage, daß die außergerichtliche Er- 
ielung eines Einverftändnifes verfucht worden ift. 
a) Bufolge der hier angenommenen Meinung (vgl. oben Bem. IN geftaltet fi 
die Sageftelung des Käufer8, wie folgt: 
. a8 Verlangen auf Bollziehung der Wandelung oder Minderung 
ir fi braucht in den Klageantrag A a we zu werden (im 
Se zur Vertiragstheorie, val. insbe]. ROSE. Bd. 58 S. 423, Bd. 66 
S. 73, Bd. 70 S. 198 und DL®. Braunfichweig Recht 1905 S. 164, wonach 
die Rage auf Einwilligung des Beklagten in die Wandehung zu richten ft); 
im. übrigen würde ein {older Antrag, wenn er aus VBorticht im Hinblid 
auf die weite Verbreitung der Vertragstheorie doch aufgenommen würde 
'ma8 fich wohl bis auf weiteres empfiehlt), al8 ein unfdhädliches superfluum 
syicheinen (vgl. Kublenbeck zu S 465 und 1. ferner auch Herbit, Bayr. 3. f. 
%. Bd. 1 S. 441 ff). 
Sm übrigen {ft zu unterfheiden: , 
Wenn der Käufer noch nicht geleiftet ünt fann er feinen An 
ipruch auf Rücdgängigmadhung des aufes (Wandelung) oder 
auf Gerabfeßung des Kaufpreife8 a birett 
aeltend machen, obne zuvor Bollziehung der Wandelung oder Minde- 
}
	        
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