Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  117.  118.  119.  Kreditzahlungsmittel.  227
Beim  Ueberweiseu  (Scontriren)  hingegen  braucht,  indem
Jeder  seinen  Schuldner  anweist,  nicht  ihm  selbst,  sondern  seinem
Gläubiger  zu  zahlen,  für  Jeden  nur  der  Unterschied  seiner
sämmtlichen  in  Frage  kommenden  Forderungen  und  Schuldigkeiten
ausgeglichen  zu  werden.  Da  jedoch  behufs  dieses  Abgleichens
Persönliches  Zusammenkommen  erforderlich  ist,  so  kann  cs  nur
bei  Messen  und  an  größeren  Handelsplätzen,  bezüglich  vermittelst
der  Einrichtung  von  sogenannten  „Zahlungshäuscrn"  (Clearing-Häusern)
  geschehen,  in  denen  die  dabei  betheiligten  Bankhäuser
täglich  zum  Ausgleichen  ihrer  wechselseitigen  Forderungen  durch
Beauftragte  zusammentreten.

#  119.
Eine  Anweis  u  n  g  besteht  in  dem  schriftlichen  Aufträge ­
  des  Einen  an  den  Anderen,  einem  Dritten  eine  gewisse
Geldsumme  auszubezahlen;  ein  Wechsel  hingegen  ist  eine
besondere  Art  von  Anweisung,  welche  von  demjenigen,  zu
dessen  Gunsten  sie  ausgestellt  wurde,  an  einen  Anderen  und
von  diesem  wieder  weiter  übertragen  werden  kann,  und
mittels  welcher  sich  der  Aussteller  gegen  deren  rechtmäßigen
Inhaber  in  einer  strengen  Rechtsschutz  sichernden  Form  verpflichtet, ­
  die  dariil  versprochene  Summe  zur  bestimmten
Zeit,  und  zwar  in  der  Regel  an  einem  von  dem  der
Ausstellung  verschiedenen  Orte,  zahlen  zu  lassen.
Mittels  Anweisung  (Assignation)  können  ebenfalls  Baarzahlungen
  und  namentlich  Geldversendungen  erspart  werden.
Der  Wechsel  (Wechselbrief)  aber  ist  ein  weit  leistungsfähigeres
Zahlungsausgleichungsmittel.  Bei  demselben  kommen  in  Betracht: ­
  der  für  dessen  Annahme  und  Zahlung  wechselmäßig
haftende  Aussteller  (der  Trassant);  derjenige,  an  den  oder  an
dessen  Order  gezahlt  werden  soll  (der  Remittent);  bezüglich  derjenige, ­
  auf  den  seitens  des  Vorgenannten  (des  nunmehrigen
Indossanten)  der  Wechsel  (durch  Indossament,  Giro)  übertragen
(indossirt)  worden  ist  (der  Indossatar),  welcher  selbigen  mm
gleichfalls  wieder  weiter  übertragen  kann;  endlich  derjenige,  welcher
die  Zahlung  leisten  soll  (der  Bezogene  oder  Trassat).  Der
„eigene  oder  trockene  Wechsel"  freilich,  in  welchem  der  Aussteller
verspricht,  die  Zahlung  selbst  zu  leisten,  ist  eigentlich  nur  ein
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