94
Niemand wird wohl ernstlich daran denken, Arbeitsunlust
und Arbeitsnoth mittels der Anhaltung der Arbeitsfaulen
und Erwerbslosen in einigen wenigen Zwangsarbeilshäusern
bekämpfen zu wollen; der Zweck der Zwangsarbeitsanstalten,
die an die Stelle der früheren Arbeitshäuser
getreten sind, ist ein wesentlich anderer geworden.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anhaltung in
der Zwangsarbeitsanstalt sind eine einfache Reproduction
der Bestimmungen des § 362 des deutschen Strafgesetzes *)
und wir haben es nunmehr ganz im Sinne des hiedurch
recipierten französischen Rechtes mit einer bloßen
Nebenstrafe für gewisse geringere Übertretungen, als
Bettel, Landstreicherei, Ünzucht re. zu thun.
Diese Übertretungen werden hiedurch für social-gefährlicher
erklärt, als Diebstahl, Raub, Erpressung u. a'., was
gewiss in der Praxis zu den seltsamsten Jnconvenienzen
führen muss, iitbent die „correctionelle" Nachhaft in den
letztern Fällen ausgeschlossen ist, während sie beispielsweise
dann für zulässig erklärt wird, wenn jemand Zeugnisse über
Unglücksfälle oder Armut, welche bestimmt sind, zum Betteln
gebraucht zu werden, ausstellt (§7 des Gesetzes vom 24. Mai
1885 Z. 89 R.-G.-Bl. in Verbindung mit § 3 des Gesetzes
born 10. 90M 1873 %r. 108 9WÆÎ.).
Aber hievon abgesehen, fragt es sich, ob Besserung und
Arbeitsangewöhnung durch die Anhaltung in Zwangsarbeits-Häusern
in deren heutiger Verfassung überhaupt erreicht zu
werden vermag?
Die Antwort auf diese Frage ist zumeist eine verneinende.
Erwachsene Personen, die in der Regel erst nach vielfachen
Bestrafungen in eine Zwangsarbeitsallstalt überstellt
*) § 362 des deutschen Strafgesetzes, 2. Absatz: „Bei der Verurtheitung
nach § 361 Nr. 3—8 (Landstreicherei, Betteln, Unzucht K.)
kann zugleich erkannt werden, dass die verurtheilte Person nach verbüßter
Strafe der Landespolizeibehörde zu überweisen sei. Die Landespolizeibehörde
erhält dadurch die Befugnis, die verurrheilte Person bis
zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu gemeinnützigen
Arbeiten zu verwenden.