Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Niemand  wird  wohl  ernstlich  daran  denken,  Arbeitsunlust ­
  und  Arbeitsnoth  mittels  der  Anhaltung  der  Arbeitsfaulen ­
  und  Erwerbslosen  in  einigen  wenigen  Zwangsarbeilshäusern ­
  bekämpfen  zu  wollen;  der  Zweck  der  Zwangsarbeitsanstalten, ­
  die  an  die  Stelle  der  früheren  Arbeitshäuser
getreten  sind,  ist  ein  wesentlich  anderer  geworden.
Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Anhaltung  in
der  Zwangsarbeitsanstalt  sind  eine  einfache  Reproduction
der  Bestimmungen  des  §  362  des  deutschen  Strafgesetzes  *)
und  wir  haben  es  nunmehr  ganz  im  Sinne  des  hiedurch
recipierten  französischen  Rechtes  mit  einer  bloßen
Nebenstrafe  für  gewisse  geringere  Übertretungen,  als
Bettel,  Landstreicherei,  Ünzucht  re.  zu  thun.
Diese  Übertretungen  werden  hiedurch  für  social-gefährlicher ­
  erklärt,  als  Diebstahl,  Raub,  Erpressung  u.  a'.,  was
gewiss  in  der  Praxis  zu  den  seltsamsten  Jnconvenienzen
führen  muss,  iitbent  die  „correctionelle"  Nachhaft  in  den
letztern  Fällen  ausgeschlossen  ist,  während  sie  beispielsweise
dann  für  zulässig  erklärt  wird,  wenn  jemand  Zeugnisse  über
Unglücksfälle  oder  Armut,  welche  bestimmt  sind,  zum  Betteln
gebraucht  zu  werden,  ausstellt  (§7  des  Gesetzes  vom  24.  Mai
1885  Z.  89  R.-G.-Bl.  in  Verbindung  mit  §  3  des  Gesetzes
born  10.  90M  1873  %r.  108  9WÆÎ.).
Aber  hievon  abgesehen,  fragt  es  sich,  ob  Besserung  und
Arbeitsangewöhnung  durch  die  Anhaltung  in  Zwangsarbeits-Häusern
  in  deren  heutiger  Verfassung  überhaupt  erreicht  zu
werden  vermag?
Die  Antwort  auf  diese  Frage  ist  zumeist  eine  verneinende. ­

Erwachsene  Personen,  die  in  der  Regel  erst  nach  vielfachen ­
  Bestrafungen  in  eine  Zwangsarbeitsallstalt  überstellt

*)  §  362  des  deutschen  Strafgesetzes,  2.  Absatz:  „Bei  der  Verurtheitung
  nach  §  361  Nr.  3—8  (Landstreicherei,  Betteln,  Unzucht  K.)
kann  zugleich  erkannt  werden,  dass  die  verurtheilte  Person  nach  verbüßter ­
  Strafe  der  Landespolizeibehörde  zu  überweisen  sei.  Die  Landespolizeibehörde ­
  erhält  dadurch  die  Befugnis,  die  verurrheilte  Person  bis
zu  zwei  Jahren  in  ein  Arbeitshaus  unterzubringen  oder  zu  gemeinnützigen ­
  Arbeiten  zu  verwenden.
            
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