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aus den concreten Verhältnissen bereits mit innerer Nothwendigkeit
ergebende sein, bevor zu ihrer Beseitigung oder
thunlichsten Bekämpfung von dem ziemlich einschneidenden
Mittel der Verwahrung des Jugendlichen in einer Besserungsanstalt
Gebrauch gemacht werden darf; die Zwangserziehung
überall da in Anwendung bringen zu wollen, wo
nicht die verlässlichsten Garantien für eine ziel- und zweckbenwfate
Gegeben merbeit, boa We, bteselbe
auf eine Una# üon gölten ottaaube^nen, bereit Ber;
wirklichung jetzt und noch für eine gar nicht absehbare Zeit
einfach unmöglich werden müsste.
Gerade hiedurch würde aber eben das Princip der nothwendigen
und wohl durchführbaren Zwangserziehung bedeutend
geschädigt werden.
Die Bestimmungen der beiden Gesetze vom 24. Mai 1885
in Verbindung mit jenen des geltenden bürgerlichen Rechtes
und des etwa zu gewärtigenden neuen Strafgesetzes sind, so
weit es die Frage'der Zulässigkeit der Anhaltung der Jugendlichen
in Besserungsanstalten betrifft, ziemlich umfassend, sie
ermöglichen die Durchführung dieser Maßregel gegen jeden
Jugendlichen, dessen Verderbtheit sich in auffälliger JBctļe
bemerkbar macht; ein Bedürfnis nach Erweiterung des Umfanges
dieser Bestimmungen ist nicht vorhanden und etu
diesfälliqer Versuch würde nur zur Folge haben, dass die
ooriwnbenen ^#101^11^ betreffa ber ^^onoaerate^U11G
noch weit seltener ihre Verwirklichung erfahren würden,
als bisher.
Eine weitere und wohl die schwerwiegendste Einwendung
wird betreffs der Höhe der Kosten für die Durchführung der
nothwendigen Zwangserziehung erhoben.
sachte vorzugehen und auch den Schein einer radicale» Umwälzung
bestehender Rechtsanschauungen nach Möglichkeit zu vermeiden.
Fast scheint es uns, als ob wenigstens in Preußen, woselbst am
31. Mär; 1890 sich 10865 Kinder in Zwangserziehung befanden, davon
aber mehr als die Hälfte in Familien, 4129 in Privatanstalten
und nur 921 in Staats- und Communalanstalten untergebracht waren,
der Fall ebenso liegen würde, als bei uns — es fehlt daselbst nicht an
wirklichung derselben.