Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

86
aus  den  concreten  Verhältnissen  bereits  mit  innerer  Nothwendigkeit ­
  ergebende  sein,  bevor  zu  ihrer  Beseitigung  oder
thunlichsten  Bekämpfung  von  dem  ziemlich  einschneidenden
Mittel  der  Verwahrung  des  Jugendlichen  in  einer  Besserungsanstalt ­
  Gebrauch  gemacht  werden  darf;  die  Zwangserziehung ­
  überall  da  in  Anwendung  bringen  zu  wollen,  wo
nicht  die  verlässlichsten  Garantien  für  eine  ziel-  und  zweckbenwfate
  Gegeben  merbeit,  boa  We,  bteselbe
  auf  eine  Una#  üon  gölten  ottaaube^nen,  bereit  Ber;
wirklichung  jetzt  und  noch  für  eine  gar  nicht  absehbare  Zeit
einfach  unmöglich  werden  müsste.
Gerade  hiedurch  würde  aber  eben  das  Princip  der  nothwendigen ­
  und  wohl  durchführbaren  Zwangserziehung  bedeutend ­
  geschädigt  werden.
Die  Bestimmungen  der  beiden  Gesetze  vom  24.  Mai  1885
in  Verbindung  mit  jenen  des  geltenden  bürgerlichen  Rechtes
und  des  etwa  zu  gewärtigenden  neuen  Strafgesetzes  sind,  so
weit  es  die  Frage'der  Zulässigkeit  der  Anhaltung  der  Jugendlichen ­
  in  Besserungsanstalten  betrifft,  ziemlich  umfassend,  sie
ermöglichen  die  Durchführung  dieser  Maßregel  gegen  jeden
Jugendlichen,  dessen  Verderbtheit  sich  in  auffälliger  JBctļe
bemerkbar  macht;  ein  Bedürfnis  nach  Erweiterung  des  Umfanges ­
  dieser  Bestimmungen  ist  nicht  vorhanden  und  etu
diesfälliqer  Versuch  würde  nur  zur  Folge  haben,  dass  die
ooriwnbenen  ^#101^11^  betreffa  ber  ^^onoaerate^U11G
noch  weit  seltener  ihre  Verwirklichung  erfahren  würden,
als  bisher.
Eine  weitere  und  wohl  die  schwerwiegendste  Einwendung
wird  betreffs  der  Höhe  der  Kosten  für  die  Durchführung  der
nothwendigen  Zwangserziehung  erhoben.
sachte  vorzugehen  und  auch  den  Schein  einer  radicale»  Umwälzung
bestehender  Rechtsanschauungen  nach  Möglichkeit  zu  vermeiden.
Fast  scheint  es  uns,  als  ob  wenigstens  in  Preußen,  woselbst  am
31.  Mär;  1890  sich  10865  Kinder  in  Zwangserziehung  befanden,  davon ­
  aber  mehr  als  die  Hälfte  in  Familien,  4129  in  Privatanstalten
und  nur  921  in  Staats-  und  Communalanstalten  untergebracht  waren,
der  Fall  ebenso  liegen  würde,  als  bei  uns  —  es  fehlt  daselbst  nicht  an
wirklichung  derselben.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.