Untersuchung des Falles besondere Kosten erwachsen sind,
sind dieselben zu den Untersuchskosten zu schlagen und nach
Maßgabe des. Hauptentscheides mit diesen einer oder beiden
Parteien aufzulegen. Die Ausfertigung und Zustellung der
Rekursentscheide hat kostenfrei zìi erfolgen.
Die Rekurskommission ist berechtigt, trölerische Rekursbegehren
mit Buße von 5 bis 50 Fr. zu bestrafen. (§ 5 des
Regulativ.)
Titel XIX.
Die Verkaufsstelle für Wetourwaaren.
A. Regulativ über die Verkaufsstelle.
(Vom Zentralkomite erlassen den 14. Mai 1886.)
§ 1. In der Absicht, den Vereinsmitgliedern den Verkauf
anheimgefallener Retourlvaare zu erleichtern und sie möglichst
vor größern Verlusten zu schützen, errichtet der Zentralverband
der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs
eine Verkaufsstelle in St. Gallen. Er betreibt dieselbe
auf eigene Rechnung und Gefahr unter der Firma:
Verkaufsstelle des Stickereiverbandes
mit Sitz und Gerichtsstand in St. Gallen.
§ 2. Die Leitung der Verta,ifsstelle u>ird einem Geschäftsführer
übertragen, dessen Anstellungs- und Kompetenzverhaltnisse
das Zentralkomite in einem Separatvertrage festsetzt. Der
Geschäftsführer, ivetcher unter einem vom Zentralkomite ernannten
Aufsichtsrathe von drei Mitgliedern steht, führt die
rechtsverbindliche Unterschrift der Anstalt.
§ 3. Die Verkaufsstelle beschäftigt sich damit:
a) die der Anstalt übergebenen Waaren kvnuuissionsweise
für Rechnung der Auftraggeber bestmöglichst zu verkaufen,
oder