Full text: Lehrbuch des subalternen Civildienstes

2 
Abtheilung I. 
§. 3. Dagegen erlangen die bei den Kadetten - Anstalten stehenden 
Repetenten (Kabinets-Ordre vom 23. September 1824) durch fünfjährige 
Dienstzeit in diesem Verhältnisse die Berechtigung, nach ihren Fähigkeiten 
im Staatsdienste angestellt zu werden. 
Die während eines Krieges bei den Militair-Lazarethen dienenden 
Ofşizianten sollen, wenn sie sich durch vorzüglich gute Dienstführung aus 
gezeichnet haben und Fähigkeiten besitzen, bei nachgesuchter Civil-Versorgung 
berücksichtigt werden; auch in Ansehung der gut gedienten Verpflegungs 
Beamten sind die Behörden der Versorgung nicht überhoben. Beamte 
beider Kategorien müssen jedock den Invaliden und anderen Militair-An- 
wärtern nachstehen. 
§. 4. Hiernach und in Gemäßheit bestehender Vorschriften können 
sämtliche Anstellungs-Kandidaten 
A. in Militair-Versorgungsberechtigte 
und 
B. in Civil-Versorgungsbercchtigte 
unter folgenden Abstufungen eingetheilt werden: 
zu A. 
Invalide, und zwar: Ganzinvalide und Halbinvalide, auch Marine-Invalide; 
Vormalige Freiwillige aus den Kriegen von 1813 bis 1815; 
Andere Militairpersonen, welche vor dem Feinde Ehrenzeichen erworben; 
Land-Gensdarmen; 
Unteroffiziere und in gleiche Kategorie gehörende Militairpersonen nach fest. 
gesetzter Dienstzeit; 
Berliner Schutzmannsschast und deren Wachtmeister; 
Jäger (auch Korpsjäger genannt) ebenfalls nach bestimmter Dienstzeit in 
den Jäger-Bataillonen, nachdem sie vorher die Jägerei erlernt haben; 
Kommandirung, resp. Beurlaubung von Militairpersonen für den Civil- 
dicnst. 
Offiziere aller Truppen-Gattungen: 
welchen bei ihrer Verabschiedung der Versorgungs-Anspruch zuge 
standen, ferner 
welche vor fünfzehnjähriger Dienstzeit mit Pension ausscheiden, 
endlich 
welche zwar lebensdauernde Pension, aber nicht besondere Anwart 
schaft auf Civil-Versorgung erlangt haben. 
Land-Gensdarmerie-Offiziere. 
Schlußbestimmungen. 
Jährliches Einkommen der verschiedenen Dienstgrade im Militair.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.