Full text: Lehrbuch des subalternen Civildienstes

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Abtheilung IV. Abschnitt XVI. Kapitel 5. 
§. 1652. Der Bewerber muß lesen und schreiben können und mit 
den einfachen Rechnungsarten vertraut sein, die nöthige körperliche und 
persönliche Qualifikation und Gewandtheit besitzen, sich vorwurfsfrei geführt 
haben und darf nicht verschuldet sein. 
§. 1653. Die Anmeldung zur Anstellung geschieht bei der Telegra- 
phen-Direktion. 
Den Annahme-Anträgen sind beizufügen:' 
1) ein Taufzeugniß auf Stempel-Bogen zu 15 Sgr., Falls das Alter 
das Anwärters nicht unzweifelhaft aus einem anderen amtlichen 
Atteste hervorgeht; 
2) ein vollständiges Nationale nach dem Schema, im §. 1639 a. 2. 
3) der Eivil-Bersorgungsschein; 
4) die Militair - Führungs - Atteste; die Zeugnisse der Behörden oder 
Personen, bei welchen der Anwärter etwa beschäftigt war oder ist, 
und Zeugnisse der Polizei-Behörde oder glaubhafter Personen über 
die sittliche Führung des Anwärters und über dessen Berhalten ge 
genüber den obrigkeitlichen Behörden; 
5) ein von einem Militair - Oberärzte oder einem Königl. Medizinal- 
Beanlten ausgestelltes oder bestätigtes Attest darüber, daß der Be 
werber seinem Lebensalter angemessen kräftig, rüstig und beweg 
lich ist; 
6) eine eigenhändige schriftliche Erklärung, ob und welche Schulden der 
Bewerber habe. 
§. 1654. Entspricht der Bewerber den Anforderungen, so wird er 
zur Anstellung notirt. Seine Einberufung zum Dienst hat er abzuwarten. 
§. 1655. Der Anstellung geht eine Probe-Dienstzeit von sechs Mo 
naten voraus. 
Bom Tage der Einberufung an erhält der Boten - Probist eine Re 
muneration von 15 bis 20 Thlrn. monatlich. 
Der Ziegel nach verliert er von: Empfange dieser Remuneration ab, 
die von ihm etwa bis dahin bezogenen Militair-Kompetenzen. 
Er kann bis zum Ablauf der Probezeit ohne Kündigung jederzeit wie 
der entlassen werden oder auf seinen Antrag nach Ablauf eines Monats 
aus dem Verhältnisse wieder austreten. 
§. 1656. Wenn der Anzustellende sich während der Probezeit ladet 
los geführt und die ihm übertragenen Dienstgeschäfte zur vollen Zufrie 
denheit wahrgenommen hat, auch nicht etwa Schuldenverhältnisie seiner 
Beibehaltung im Telegraphendienste entgegenstehen, so wird er nach Ab 
lauf der Probezeit bestätigt. 
Nach erfolgter Bestätigung muß er sich eine vierwöchentliche Dienst 
kündigung gefallen lassen.
	        
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