Full text: Lehrbuch des subalternen Civildienstes

sorgungsberechtigte, und habe zur Forderung Ihres Unter 
nehmens eine Anzahl Abdrücke dieses Werkes ankaufen 
lassen, um sie in der Armee zu vertheilen, und hierdurch 
zu bewirken, balz das Buch mehr bekannt werde. 
Die gegenwärtige dritte Auflage dieses gemeinnützigen Buches 
darf gleichen Beifall in Anspruch nehmen, um so mehr, als dieselbe 
nach dcil heute geltenden Vorschriften und Bestimmungen durchweg 
umgearbeitet, auch zugleich erweitert worden, insbesondere durch die 
Aufnahme mehrerer Dienstzweige für die vierte Abtheilung, und als 
der derzeitige Herausgeber des Werkes, welcher bereits bei der Bear 
beitung der früheren Auflagen im größeren Umfange betheiligt gewesen, 
sein Bestreben dahin gerichtet hat, bei den eigenen Ausarbeitungen 
sowohl, als bei der allgemeinen Leitung der Redaktion in dem bisheri 
gen und für bewährt erkannten Geiste zu wirken, auch überall die 
erforderlich gewesenen Verbesserungen eintreten zu lassen. 
Schließlich mag noch kurz erwähnt werden, welch sonstiger Ge 
brauch — eigentlich Mißbrauch — von dem Lehrbuche gemacht worden 
ist. t5s hat nemlich der Nachdruck sich desselben bemächtigt, indem 
einzelne Abschnitte desselben mehr oder weniger vollständig unter der 
Benennung: Hülssbuch, Handbuch u. s. w. von genannten oder nicht- 
genannten Verfassern in Quedlinburg, Glogau, Leipzig und anderen 
Orten erschienen sind. Wenn dies geschehen alsbald, nachdenl dasselbe 
allgemein zugänglich geworden; so ist cs der Vergessenheit anheimge 
fallen. Größere Verwunderung erregt cs jedoch, daß die im Jahre 
1858 in einer renomirten Buchhandlung zu Magdeburg herausgekom 
mene Druckschrift: Der Preußische Steuerbeamte rc., welche 
dem Vernehluen nach kürzlich in ein Berliner Verlagsgcschäft über 
gegangen ist, die Seiten 1 bis 44 zum größten Theile dem Lehrbuche 
entnommen hat, versteht sich, ohne die Quelle jit bezeichnen. 
Damit wird für die Folge gegen Nachdruck eine Warnung aus 
gesprochen; denn der Verleger wird fortan solche Bcnachtheiligung seiner 
Gerechtsame ohne Ahndung nicht hingehen lassen. 
Berlin, im Dezember 1860.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.