Full text: Lehrbuch des subalternen Civildienstes

Vorwort zur ersten Auflage. 
Des Königs Majestät haben in den Allerhöchsten Festsetzungen vom 7. August 
1820 und '31. Oktober 1827 den Unteroffizieren der Armee eine vorzugsweise 
Berechtigung zur Anstellung im Staatsdienste zugestanden, daneben jedoch auch 
andere Bewerbungen, denen höhere wissenschaftliche Kenntnisse oder besondere 
praktische Ausbildung zur Seite stehen, gestattet. 
Unter der großen Anzahl junger Männer, die hiernach Anrecht oder Berus 
zum Staatsdienste haben, finden sich indeß nur Wenige, welche dieser Bestimmung 
nothdürftig zu entsprechen vermögen, sobald mehr als äußere mechanische Dienst 
leistung, sobald freie Sclbstthätigkeit gefordert wird. Und doch ist gerade dies die 
Aufgabe, deren befriedigende Lösung über die wichtigsten Verhältnisse ihres Lebens 
entscheidet, die sie dem Ziel ihrer Wünsche, dem Staatsdienste und seinen Be 
förderungen, zuführt: doch bringen sie gewiß Alle den ernsten Willen mit, Ver 
hältnissen genug zu thun, die für das ganze Leben eingegangen werden, und ihre 
Stellung in der bürgerlichen Gesellschaft sichern sollen; doch sind gewiß Alle be 
müht, sich hinlänglich geschickt und brauchbar zu machen, um die Laufbahn mit 
Beifall und Erfolg betreten zu können. 
Woher also jene Untüchtigkeit! Woher die traurige Erfahrung, t^aß Bewerber 
.um Anstellung so häufig zurückgewiesen werden müssen! 
Nicht selten gehen Militair Versorgungsbcrechtigte von der Ansicht aus, daß 
sie nach neunjähriger Dienstzeit unmittelbar in den Civildienst übertreten und in 
demselben angestellt, d. h. versorgt werden. Dieser Bewerber giebt es indeß bei 
weitem mehr, als der Stellen, welche ihnen zugedacht sind, und daraus folgt 
nothwendig, daß, wenn auch Alle sich berechtigt und berufen glauben, doch nur 
vorzugsweise oder genügende Brauchbarkeit sie in die Reihe der Auscrwählten 
stellt.' Hingegen ist eben so gewiß, daß mit der Anzahl solcher Tüchtigen auch 
die Anzahl der ihnen bestimmten Stelle» steigt, weil andere Bewerber ihnen als 
dann nachstehen müssen, und jede Staatsbehörde es als einen Vorzug betrachten 
wird, ihre Beamte auß gedienten Militairs zu wählen, und den Allerhöchsten Ab 
sichten Sr. .Majestät des Königs nicht allein in den festgesetzten Grenzen ent 
sprechen, sondern glich über diese Grenzen hinausgehen zu können. Und sollte 
nicht schon hierin für alle Militair VersorgungSberechtigte eine dringende Auffor 
derung liegen, mit Ernst an ihre künftige Bestimmung zu denken! 
In allen Fällen aber kann diese Bestimmung nicht als eine Versorgung in 
dem Sinne gelten, welcher ihr gewöhnlich untergelegt wird, d. h. eine Versorgung 
zur Belohnung für geleistete Dienste, die ihren Mann nährt und deren Anfor- 
derungen immer nach seinen Kräften abzumeffen find. Der Staatsdienst legt 
höhere Pflichten auf. und es würde übel damit bestellt sein, wenn er lediglich zur 
Versorgungs-Anstalt für Unfähige und für Solche dienen sollte, welche diesen 
Pflichten nicht genug thun können. Daher ist jene Ansicht sorgfältig, und in dem 
Sinne der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 7. August 1820 zu berichtigen, 
welche den Unteroffizieren der Armee nach mehrjähriger Dienstzeit eine sicher: 
Laufbahn eröffnet, indem sie, nach abgelegter Prüfung ihrer Fähig 
keiten, in den Subalternstellen des Civildienstes untergebracht werden sollen. 
Nächst den Unteroffizieren sollen zu diesen Stellen gelangen junge Männer, 
die nach ihrer wissenschaftlichen Ausbildung oder nach ihren praktischen Kennt 
nissen dazu fähig und geeignet sind. Die weise Absicht dieser Bestimmung leuchtet
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.