Vorwort zur ersten Auflage.
Des Königs Majestät haben in den Allerhöchsten Festsetzungen vom 7. August
1820 und '31. Oktober 1827 den Unteroffizieren der Armee eine vorzugsweise
Berechtigung zur Anstellung im Staatsdienste zugestanden, daneben jedoch auch
andere Bewerbungen, denen höhere wissenschaftliche Kenntnisse oder besondere
praktische Ausbildung zur Seite stehen, gestattet.
Unter der großen Anzahl junger Männer, die hiernach Anrecht oder Berus
zum Staatsdienste haben, finden sich indeß nur Wenige, welche dieser Bestimmung
nothdürftig zu entsprechen vermögen, sobald mehr als äußere mechanische Dienst
leistung, sobald freie Sclbstthätigkeit gefordert wird. Und doch ist gerade dies die
Aufgabe, deren befriedigende Lösung über die wichtigsten Verhältnisse ihres Lebens
entscheidet, die sie dem Ziel ihrer Wünsche, dem Staatsdienste und seinen Be
förderungen, zuführt: doch bringen sie gewiß Alle den ernsten Willen mit, Ver
hältnissen genug zu thun, die für das ganze Leben eingegangen werden, und ihre
Stellung in der bürgerlichen Gesellschaft sichern sollen; doch sind gewiß Alle be
müht, sich hinlänglich geschickt und brauchbar zu machen, um die Laufbahn mit
Beifall und Erfolg betreten zu können.
Woher also jene Untüchtigkeit! Woher die traurige Erfahrung, t^aß Bewerber
.um Anstellung so häufig zurückgewiesen werden müssen!
Nicht selten gehen Militair Versorgungsbcrechtigte von der Ansicht aus, daß
sie nach neunjähriger Dienstzeit unmittelbar in den Civildienst übertreten und in
demselben angestellt, d. h. versorgt werden. Dieser Bewerber giebt es indeß bei
weitem mehr, als der Stellen, welche ihnen zugedacht sind, und daraus folgt
nothwendig, daß, wenn auch Alle sich berechtigt und berufen glauben, doch nur
vorzugsweise oder genügende Brauchbarkeit sie in die Reihe der Auscrwählten
stellt.' Hingegen ist eben so gewiß, daß mit der Anzahl solcher Tüchtigen auch
die Anzahl der ihnen bestimmten Stelle» steigt, weil andere Bewerber ihnen als
dann nachstehen müssen, und jede Staatsbehörde es als einen Vorzug betrachten
wird, ihre Beamte auß gedienten Militairs zu wählen, und den Allerhöchsten Ab
sichten Sr. .Majestät des Königs nicht allein in den festgesetzten Grenzen ent
sprechen, sondern glich über diese Grenzen hinausgehen zu können. Und sollte
nicht schon hierin für alle Militair VersorgungSberechtigte eine dringende Auffor
derung liegen, mit Ernst an ihre künftige Bestimmung zu denken!
In allen Fällen aber kann diese Bestimmung nicht als eine Versorgung in
dem Sinne gelten, welcher ihr gewöhnlich untergelegt wird, d. h. eine Versorgung
zur Belohnung für geleistete Dienste, die ihren Mann nährt und deren Anfor-
derungen immer nach seinen Kräften abzumeffen find. Der Staatsdienst legt
höhere Pflichten auf. und es würde übel damit bestellt sein, wenn er lediglich zur
Versorgungs-Anstalt für Unfähige und für Solche dienen sollte, welche diesen
Pflichten nicht genug thun können. Daher ist jene Ansicht sorgfältig, und in dem
Sinne der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 7. August 1820 zu berichtigen,
welche den Unteroffizieren der Armee nach mehrjähriger Dienstzeit eine sicher:
Laufbahn eröffnet, indem sie, nach abgelegter Prüfung ihrer Fähig
keiten, in den Subalternstellen des Civildienstes untergebracht werden sollen.
Nächst den Unteroffizieren sollen zu diesen Stellen gelangen junge Männer,
die nach ihrer wissenschaftlichen Ausbildung oder nach ihren praktischen Kennt
nissen dazu fähig und geeignet sind. Die weise Absicht dieser Bestimmung leuchtet