Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

innerhalb  des  höchsten  und  niedrigsten  Satzes  dem  freien  Ermessen
überlassen.
§.  8  Veränderungen  in  der  Angabe  des  Werthes  des  versicherten
Rindviehes  sind  nur  bei  den  jährlichen  Aufnahmen  (§.  6.1  zulässig.
Eine  Vermehrung  der  Stückzahl  kann  auch  im  Laufe  des  Jahres
angegeben  werden,  jedoch  nur  unter  der  Verpflichtung,  die  Beiträge
für  das  ganze  laufende  Jahr  zu  zablen.  Die  Angabe  eines  erhöhten
Werthes,  sowie  im  Laufe  des  Jahres  die  Angabe  einer  erhöhten
Stückzahl  ist  aber  nur  dann  gestattet,  wenn  innerhalb  einer  Entfernung
von  drei  Meilen  von  dem  gewöhnlichen  Nachtlager  aus  gerechnet,  die
Rinderpest  nicht  ausgebrochen  ist.
§.  9.  Die  Besitzer  des  versicherten  Viehes  haben  Anspruch  auf
Vergütung  des  Werthes,  der  in  den  Fällen  des  §.  3  gefallenen  oder
getödteten  Stücke.  Diese  Entschädigung  wird  nach  dem  vollen  Versicherungswcrthe
  geleistet,  wenn  die  Zahl  der  Gattung,  zu  welcher  das
gefallene  oder  getödtete  Stück  gehört,  seit  der  letzten  Aufnahme  des
Viehstandes  unverändert  geblieben  ist,  oder  sich  vermindert  hat.
Hat  sich  dagegen  die  Stückzahl  der  betreffenden  Gattung  feit
der  letzten  Aufnahme  oder  seit  der  nach  §.  8  im  Laufe  des  Jahres
erfolgten  höheren  Angabe  vermehrt,  so  wird  für  jedes  gefallene  oder
getödtete  Haupt  nur  ein  geringerer,  nach  dem  Verhältnisse  der  vermehrten ­
  Stückzahl  berechneter  Theil  der  Versicherungssumme  vergütet.
§.  10.  Die  Mitglieder  der  Gesellschaft  sind  verbunden,  zu  der
nach  §.  9  zu  zahlenden  Vergütung  und  zu  den  Kosten  der  Verwaltung,
in  Sonderheit  zur  Ermittelung  des  Viehstandes  und  der  Verluste  nach
Verhältniß  der  Versicherungssumme  beizutragen.
Die  Beiträge  können  im  Wege  der  polizeilichen  Execution  eingezogen ­
  werden.
§  11.  Die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  wird  den  Regierungen ­
  übertragen.
Diese  haben  unter  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  zur
Ausführung  des  Gesetzes,  namentlich  in  Ansehung  der  Aufnahme  der
Viehstände,  der  Ermittelung  der  Verluste,  der  Vertheilung  und
Aufbringung  der  Beiträge  und  der  Kassenvcrwaltung  die  näheren
Anordnungen  zu  treffen  und  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
§.  12.  Wegen  Vergütung  aller  solcher  Schäden  am  Rindvieh,
die  sich  zum  Ersätze  nach  der  gegenwärtigen  Verordnung  nicht  eignen,
bleibt  den  Mitgliedern  der  vorstehend  genannten  Gesellschaften  auch
der  Beitritt  zu  andern  Versicherungsanstalten  freigestellt.
§.  13.  In  Bezug  auf  die  Steuerremission  wird  durch  die
gegenwärtige  Verordnung  nichts  geändert.
Gerade  für  Schlesien  war  ein  Gesetz  zur  Unterdrückung  der
Rinderpest  und  zur  Entschädigung  der  Viehbcsitzer  von  besonderer
Wichtigkeit,  weil  diese  Provinz  in  Folge  ihrer  Lage  durch  den  Import ­
  von  österreichisch-ungarischem  und  von  russischem  Vieh  sehr  leicht
der  Heerd  von  Viehseuchen  werden  kann.
Gesetze  zur  Unterdrückung  der  Rinderpest  und  zur  Vergütung
            
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