Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

§.  13.
Der  Antragsteller  ist  6  Wochen  an  seinen  Antrag  gebunden,  bei
der  Norddeutschen  Viehversicherungsgescllschast  5  Wochen,  bei  der  „Hammonta"
  nur  4  Wochen.
Es  müßte  in  den  Statuten  auch  ein  Zeitraum  festgesetzt  werden,
in  welchem  sich  die  Direktion  über  Annahme  oder  Ablehnung  eines
Antrages  zu  entscheiden  hat.
Im  Falle  der  Annahme  des  Antrages  wird  dem  Antragsteller
eine  von  der  Direktion  auszustellende  Police  ertheilt,  welche  den  Anfangspunkt ­
  der  Versicherung  feststellt  und  einen  Auszug  des  Statuts,
sowie  sonstige  Bestimmungen  der  Direktion  auf  Grund  der  Statuten
enthält.
Der  Inhalt  des  Antrages,  der  Police  und  des  Statuts  sind  sür
die  Beurtheilung  des  Vertragsverhältnisses  maßgebend.
Für  jeden  Monat,  in  dem  die  Versicherung  auch  nur  theilweise
läuft,  ist  die  Prämie  voll  zu  berechnen.
§.  14.
Gegen  Aushändigung  der  Police  hat  der  Versicherte  die  in  der
Police  nach  §.21  des  Statuts  für  1  Jahr  berechnete  Minimalversicherungsprämie ­
  nebst  den  Policcgebühren  zu  bezahlen.  Die  Minitnalprämie
  kann  die  Direktion  in,  mit  dem  Versicherten  zu  vereinbarenden, ­
  Raten  gegen  Revers  zu  zahlen,  gestatten,  und  ist  hierbei
die  den  Agenten  übergebene  Instruktion  maßgebend.
Die  Policengebührcn  der  National-Vichversicherungsgesellschast  zu
Cassel  werden  der  Direktion  zur  Bestreitung  von  Bureau-  und  Druckkosten ­
  überlassen  und  betragen:
bis  600  Mk.  Versicherungsk.  1  Mk.
von  600  „  1500  „  „  1,50  „
„  1500  „  3000  „  „  2,00  „
sür  3000  „  „  3,00  „
und  für  jede  ferneren  1500  Mk.  Versicherungskapital  50  Ķ  mehr.
Die  Policengebühren  der  Norddeutschen  Viehversicherungsbank  in
Hannover  betragen:
sür  300  Mk.  Vers.  Kap.  0,50  Mk.
von  300  Mk.  —  900  „  „  „  1.00  „
„  900  „  —  1500  „  „  „  1,50  „
„  1500  „  —  3000  „  „  „  2,00  „
für  3000  „  „  „  3,00  „
und  für  jede  ferneren  1500  Mk.  Vcrsicherungskapital  50  Ķ  mehr.
Die  Policengebühren  der  Rheinischen  Viehversicherungsgescllschast
betragen:
bis  zu  1500  Mk.  Vers.  Kap.  0,50  Mk.
für  1500  „  und  mehr  1,00  „
Die  Policengebühren  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank  betragen ­
  von  einem  Versicherungskapital  von  weniger
als  600  Mk.  Vers.  Kap.  2  Mk.
von  600  „  und  darüber  3  „
            
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