Außerordentliche Einnahmen erlangt der Verein durch Einziehung
von Nachschliffen. Niemals kann die Nachschußverbindlichkeit höher
sein, als 1 °/ 0 der Versicherungssumme. Dies eine Prozent wird zu
nächst von denjenigen Mitgliedern eingezogen, welche baarc Entschä
digung erhalten, sowie von denjenigen, welche aus der Gesellschaft
ausscheiden. Reicht das nicht zur Deckung des Jahresdefizit, so haben
die Versicherten in denjenigen Agenturen, welche die Untcrbilanz ver
anlaßten. l O/o Nachschuß zu zahlen, event, haftet sodann der Reser
vefond und erst nach dessen Erschöpfung kann der noch erforderliche
Nachschuß von allen übrigen Versicherten eingezogen werden. —
Ausgeschlossen von der Nachschußverpflichtung 'ist die Versicherung
gegen den Verlust durch Trichinen, Finnen, die Transport- und Ope
rationsversicherung."
Die Viehvcrsicherungsbank für Deutschland von 1861 hat zur
Festsetzung der Prämie für ihre Agenten einen sehr ausführlichen
Tans welchem Versichcrungsbediugungen *) zu Grunde gelegt sind.
Deŗ Tnnş bcftcíjt cuié 11 ïcibciicn, üou Penen jede ìvieder in meļ)-
rere Abtheilungen und Unterabtheilungen zerfällt. Nach dem Statut
wird ein event. Defizit durch Nachschußzahlungen von den im Laufe
des betreffenden Geschäftsjahres versichert gewesenen Mitgliedern nach
Verhältniß der eingezahlten Prämien aufgebracht resp. eingezogen.
Die „Union" bestimmt in ihren Statuten über Prämien und
„Aufschläge" folgendes: „§. 7. Die Mitglieder tragen nach Ver
hältniß ihrer Versicherungssumme und etwaiger mittelst Beschlusses
des Verwaltungsrathes vorzunehmender Aufschläge wegen erhöhter
Gefahr einzelner oder örtlicher Risiken alle der Gesellschaft entstehenden
Verluste und Kosten. — Beim Abschluß des Versicherungsbetrages
hat der Versicherte weder Prämien noch Policcgebühren zu entrichten.
§. I 1 : Am Schluffe jedes Quartals werden die Schäden und Kosten
aus die vorhandenen Mitglieder nach Maßgabe des §. 7 vertheilt und
unter Ucbersendung einer ausführlichen Rechnung nebst Vertheilungs
planes zur Berichtigung binnen 8 Tagen den Mitgliedern resp. den
Verbänden (S. 22.) aufgegeben."
Alle gegenseitigen Vichversicherungsgesellschaften haben im Grunde
mtt folgenden Faktoren zu rechnen: Die zu deckenden Ausgaben
bestehen in den Derwaltungskosten und der Entschädigungssumme.
Diese müssen gedeckt werden durch die Prämieneinnahmc, welche be
rechnet wird einerseits aus der Größe der Versicherungssumme jedes
Mitgliedes, andererseits aus der Größe der der Versicherungssumme dro
henden Gefahr. Das ganze Rechnungswesen der gegenseitigen Vieh
versicherungsanstalten läßt sich also in folgende Gleichung bringen -
E(ntschädigungssumme) + V(erwaltungskosten) — k(rämieneinnahme).
Alle bisher behandelten gegenseitigen Viehversicherungsgesellschaften
nahmen die Größen E und V als gegebene, unveränderliche an und
bestimmen hiernach die Größe P. — Anders verhält cs sich dagegen
*) Dem Vers. nicht zugänglich gewesen.