Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

Außerordentliche Einnahmen erlangt der Verein durch Einziehung 
von Nachschliffen. Niemals kann die Nachschußverbindlichkeit höher 
sein, als 1 °/ 0 der Versicherungssumme. Dies eine Prozent wird zu 
nächst von denjenigen Mitgliedern eingezogen, welche baarc Entschä 
digung erhalten, sowie von denjenigen, welche aus der Gesellschaft 
ausscheiden. Reicht das nicht zur Deckung des Jahresdefizit, so haben 
die Versicherten in denjenigen Agenturen, welche die Untcrbilanz ver 
anlaßten. l O/o Nachschuß zu zahlen, event, haftet sodann der Reser 
vefond und erst nach dessen Erschöpfung kann der noch erforderliche 
Nachschuß von allen übrigen Versicherten eingezogen werden. — 
Ausgeschlossen von der Nachschußverpflichtung 'ist die Versicherung 
gegen den Verlust durch Trichinen, Finnen, die Transport- und Ope 
rationsversicherung." 
Die Viehvcrsicherungsbank für Deutschland von 1861 hat zur 
Festsetzung der Prämie für ihre Agenten einen sehr ausführlichen 
Tans welchem Versichcrungsbediugungen *) zu Grunde gelegt sind. 
Deŗ Tnnş bcftcíjt cuié 11 ïcibciicn, üou Penen jede ìvieder in meļ)- 
rere Abtheilungen und Unterabtheilungen zerfällt. Nach dem Statut 
wird ein event. Defizit durch Nachschußzahlungen von den im Laufe 
des betreffenden Geschäftsjahres versichert gewesenen Mitgliedern nach 
Verhältniß der eingezahlten Prämien aufgebracht resp. eingezogen. 
Die „Union" bestimmt in ihren Statuten über Prämien und 
„Aufschläge" folgendes: „§. 7. Die Mitglieder tragen nach Ver 
hältniß ihrer Versicherungssumme und etwaiger mittelst Beschlusses 
des Verwaltungsrathes vorzunehmender Aufschläge wegen erhöhter 
Gefahr einzelner oder örtlicher Risiken alle der Gesellschaft entstehenden 
Verluste und Kosten. — Beim Abschluß des Versicherungsbetrages 
hat der Versicherte weder Prämien noch Policcgebühren zu entrichten. 
§. I 1 : Am Schluffe jedes Quartals werden die Schäden und Kosten 
aus die vorhandenen Mitglieder nach Maßgabe des §. 7 vertheilt und 
unter Ucbersendung einer ausführlichen Rechnung nebst Vertheilungs 
planes zur Berichtigung binnen 8 Tagen den Mitgliedern resp. den 
Verbänden (S. 22.) aufgegeben." 
Alle gegenseitigen Vichversicherungsgesellschaften haben im Grunde 
mtt folgenden Faktoren zu rechnen: Die zu deckenden Ausgaben 
bestehen in den Derwaltungskosten und der Entschädigungssumme. 
Diese müssen gedeckt werden durch die Prämieneinnahmc, welche be 
rechnet wird einerseits aus der Größe der Versicherungssumme jedes 
Mitgliedes, andererseits aus der Größe der der Versicherungssumme dro 
henden Gefahr. Das ganze Rechnungswesen der gegenseitigen Vieh 
versicherungsanstalten läßt sich also in folgende Gleichung bringen - 
E(ntschädigungssumme) + V(erwaltungskosten) — k(rämieneinnahme). 
Alle bisher behandelten gegenseitigen Viehversicherungsgesellschaften 
nahmen die Größen E und V als gegebene, unveränderliche an und 
bestimmen hiernach die Größe P. — Anders verhält cs sich dagegen 
*) Dem Vers. nicht zugänglich gewesen.
	        
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