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mit der Sächsischen Viehversicherungsbank, welche die Größen V
und P als gegebene annimmt und die Größe E berechnet. In der
Sächsischen Viehversichernngsbank hat der Versicherte, wie in einer
Aktiengesellschaft, eine feste Iahresprämie ohne Nachschusie zu zahlen.
Die Bank motivirt ihre Einrichtung, wie folgt: „Sie findet
den Grund der geringen Betheiligung besonders größerer Landwirthe
in Folgendem: Erstens ist nichts dem Viehbesitzer verhaßter, als
über die anfangs mit dem Agenten vereinbarte Prämie hinaus, so
wohl im Laufe des Versicherungsjahres als nach demselben weitere
unverhoffte Zahlungen zu leisten. Es berührt dies namentlich den
größeren Landwirth um so unangenehmer, als derselbe pro rata
seiner großen Versicherungssumme auch eine bedeutende Nachzahlung
zu leisten gezwungen ist. Werden die Prämien vierteljährlich erhoben,
so kann der Fall eintreten, daß der Versicherte im Laufe des Vcr-
uici Wal gufW SU ^at. ¡Die unauöblcib,
liehe Folge der vielen Nachschußforderungen ist einerseits, daß zwar
manche Versicherte im Bewußtsein, statutarisch die Nachforderungen der
betreffenden Anstalt nicht verweigern zu tonnen, mißmuthig zahlen,
aber der Gesellschaft ihren Austritt erklären. indem sie behaupten,
daß, wenn sie im Anfange gewußt hätten, daß die Prämie in
Wirklichkeit eine solche Höhe erreichen würde, sie keinesfalls ihren
Viehstand hätten versichern lassen. Andererseits werden die Nach
schußforderungen von den Versicherten mit Entrüstung zurückgewie
sen indem sie behaupten, keinen Verlust in ihrem Vlehstande ge
habt zu haben, deshalb keine Neigung hätten, weitere Zahlungen
zur Deckung der eingetretenen vielen Schäden zu leisten, welch' letztere
wahrscheinlich in Folge der vielen schlechten und gefährlichen Risiken
entstanden wären. Entweder wird die Gesellschaft nun klagbar und
sieht sich in eine große Waffe von Prozessen verwickelt oder sie hat
einen bedeutenden unwiederbringlichen Verlust. Da es nicht möglich
ist die Gefahr jeden Risikos in der Viehvcrsicherung bei der Aufnahme
genau festzustellen, so hält die Sächsische Viehversichcrungsbank an
dem Grundsätze fest: jedes Risiko, welches von einem Schadenfallc be
troffen wird, nimmt hierdurch die höhere resp. höchste Gefahrenstufe
cm. Selbstverständlich müssen die gefährlichen Risiken eine bedeutend
höhere Prämien zahlen, als diejenigen, welche minder gefährlich, oder
mit anderen Worten, diejenigen Versicherten, welche keinen Schaden
gehabt haben, sollen auch nicht weiter zu Zahlungen herangezogen
werden. Dahingegen müssen die andern Versicherten, welche eine
Schadenfordcrung erheben, auch eine für das sich bei ihrem Vichstande
erwiesene höhere Risiko diesem entsprechend höhere Beitragspflicht über
nehmen. Diese Beitragspflicht soll nun nöthigenfalls in Form einer
Reduzirung der Entschädigungssumme bestehen. Durch ein derartiges
Verhältniß kann man nur in der Vichversicherungsbranche den ein
zelnen Versicherten je nach der von einer Anstalt übernommenen Ge
fahr gerecht werden. . . . Eine solche Einrichtung läßt die Bestim
mung der festen Prämienzahlung zu und ermöglicht dem Viehbesitzer,