fullscreen : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

244

ländischer  Flachs,  Manilahanf,  Nesselfasern  und
andere  vegetabilische  Stoffe,  welche  Flachs  und
Hanf  ersetzen,  in  rohem  Zustande
Schale  von  Kokosnüssen  —  nach  Art.  179,
P.  3  (C.  10,  Nr.  520).
180 1 ).  Seide:
1.  Kokons,  für  das  Pud
2.  Seidenabfälle  und  Enden  von  Seidenfäden
jeder  Art,  ungekämmt,  für  das  Pud
Seidenabfälle  in  Form  zerrissener  Fäden  mit
unbedeutender  Beimischung  anderer  Faserstoffe  —  nach  Art.
180,  P.  2  (C.  94,  Nr.  17  517,  P.  14).
Zwischenlage  aus  Seidenabfällen  (Bourret),  in
Bjas-Umschlag  oder  ohne  solchen  —  nach  Art.  180,  P.  2
(C.  94,  Nr.  17  517,  P.  15).
3.  Seidenwatte  oder  gekämmte  Seidenabfälle,
gefärbt  und  ungefärbt,  für  das  Pud
4.  Rohseide  oder  Grege,  für  das  Pud  .  .  .
4.  Vertragsgemäss  (Italien):  Für  das  Pud  .
Anmerkung.  Der  in  Punkt  4  dieses
Artikels  bestimmte  Zoll  wird  drei  Jahre  nach
Inkraftsetzung  des  Zollsatzes  von  10  Rbl.  auf
20  Rbl.  für  das  Pud,  und  fünf  Jahre  nach  dem
erwähnten  Zeitpunkt  auf  30  Rbl.  für  das  Pud
erhöht.
Vertragsgemäss  (Fr.):  Anmerkung  (auch  zu
185).  Die  Vergünstigungen,  welche  einem  dritten
Staate  hinsichtlich  der  Zölle  oder  der  Zollbehandlung
von  Seidenwaren,  die  unter  einen  Abschnitt  oder
eine  Unterabteilung  der  Abschnitte  der  Artikel  180
und  185  fallen,  bewilligt  werden,  sollen  in  demselben
Masse  auf  Seidenwaren  französischer  Herkunft  erstreckt ­
  werden,  soweit  sie  unter  dieselben  Abschnitte
oder  Unterabteilungen  dieser  Artikel  fallen.
Künstliche  Seide  —  s.  unter  Art.  185  (C.  10,
Nr.  31  780).
181.  Wolle  und  Flaumhaar,  ungekämmt,  ungesponnen:
1.  ungereinigt  und  gewaschen,  ungefärbt;
Kämmlinge,  Enden  und  Abfälle,  ungefärbt,  auch
kardätscht,  für  das  Pud
0  Diese  Fassung  des  Art.  180  im  allgemeinen  Tarif  vom
Jahre  1903  ist  erst  seit  dem  4.  Januar  1908  durch  das  Allerhöchst ­
  bestätigte  Gesetz  vom  30.  Dezember  1907  in  Kraft
getreten.

zollfrei.
1R
1R

3,—  R
10—  R
8,—  K

3,-  R
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.