19
%ti§ auszukaufen, theils abzulösen. Er pflegt sich auf den
liberalen Vorgang der Expropriation des Feudaladels und der
feudalisirten Kirche durch Ablösungsentschädigung und durch Renten-
titelübernahme zu berufen.
Allein auch Lei voller Ablösung des Werthes würden zuletzt
Genußmittel, nicht mehr Rentenquellen und Productionsmittel
anderer Art, den Abgelösten als Entschädigung ausgehändigt
werden; denn an den Productionsmitteln könnte fürderhin kein
Privateigenthum mehr zugelassen werden, wenn auch das aus
f? Metern Don SRentenqueßen Şetbotgegangene @igen=
%m bei bc? @#?op?iation bmd) Bumeifung ton (Bennßmittein
mit dem vollen Geldwerthe entschädigt werden würde. Man er-
MtWi, baß Gei biefe?9bt bon möfung bie^iefenca^itaIe
bet mb Gonfo?ten guïe^ bei boßße? @ni^^^äbigun0 nu?
in einen erstickenden Reichthum an Genußmitteln übergehen könn
ten ; aus die Dauer könnte sich dieser große Besitz nicht erhalten.
&ie cibateli @?oßcübWe mü?ben fofott ^on aig Gabitaíe, Mb
auch als Vermögen überhaupt beseitigt sein; denn ewige Ab-
Iöfungg?enten in @eßa% bon ©enußmitteibegügen tciitbe be? @o=
cialistenstaat principiell keinesfalls einräumen. Der Natural-
auë be? Moß tmnßton^^^en Gnt^äbignng mü?be M
also nicht erhalten können.
BW eiiennt ^etang mit gei^^t(gfeit, baß be? Gocialigmug
u^t in bemGinn gu „^eiien", menigßeng ni^t ^0^# in
bein Smn zu „theilen" braucht, den man ihm gewöhnlich unter
legt. Er kann vielmehr den schon angesammelten Reichthum
a% legateg Şfobuct be? anbe?ga?tigen (Sinfommengotbnnng be?
Vergangenheit anerkennen, nur pro futuro kann er ihn nicht
ewig als Privatcapital, als Rentenquelle „wuchern" lassen. Der
Gociaügmug be?neint im Gnbgiel ben @eb?aud; beg $e?mögeng aïë
(meg Abaten #bbuctiongmiHe[g, aiëeine? ^tibaten^entenz
quelle, und damit ist im Wesentlichen einer jeden nicht aus
Mgügli#? Ätbcitgleißung %c?bb?ge^enben @infommengungíei^^Şeit
^bicaï ein @nbe gema# m Ungïei^^^eit iß bann, mie ein
Gocmkßgefogt „otgani^" beseitigt.
Dian dei gegenwärtige sich nur die ungeheuere Tragweite dieser
2*