Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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deckung  auch  auf  die  fremdeu  Gelder  wäre  also  das  Gegeuteil  dessen,,
was  die  Entwickelung  des  Notenweseus  erfordert.
3.  Die  Reform  des  Systems  der  Notensteuer.
Verwickelter  als  hinsichtlich  der  „Drittelsdeckung"  liegen  die
Verhältnisse  hinsichtlich  der  zweiten  Bestimmung  des  Vankgesetzes,
welche  die  Einschränkung  des  ungedeckten  Notenumlaufs  bezweckt,
hinsichtlich  der  indirekten  Kontingentierung  des  durch  den
Barvorrat  nicht  gedeckten  Notenumlaufs  vermittelst
der  5prozentigen  Notensteuer.
a )  Die  bisherige  Wirksam  keit  der  indirekten  Kontingentierung ­
  des  ungedeckten  Notenumlaufs.
Wenn  wir  die  bisherigen  Wirkungen  dieses  Systems  ins  Auge
fassen,  müssen  mir  unterscheiden  zwischen  seinen  Wirkungen  ans  die
Reichsbank  und  seinen  Wirkungen  ans  die  Privatnotenbanken.
Wir  erinnern  uns,  daß  die  thatsächliche  Centralisation  des  deutschen ­
  Notenwesens  um  den  Preis  erkauft  worden  ist,  daß  die  Neichsbank
  allein  die  Ansprüche,  welche  der  Geldverkehr  an  die  Elasticität
der  Banknote  stellt,  zu  befriedigen  hat,  während  die  Privatnotenbanken
  diese  wichtige  Funktion  nicht  erfüllen,  sodaß  ihr  ungedeckter
Notenumlauf  für  das  deutsche  Geldwesen  eine  Belastung  ohne  Vorteil ­
  ist,  welche  außerdem  eine  gewisse  Erschwerung  der  Diskontpolitik ­
  der  Neichsbank  bedeutet*.
Die  heilsamste  Folge  des  Kontingentiernngssystems  war  nun,
daß  der  ungedeckte  Notenumlauf  der  Privatnotenbanken  auf  den  Umfang ­
  ihrer  Kontingente  beschränkt  blieb.  Dagegen  hat  sich  das
System  hinsichtlich  der  Reichsbank  weniger  bewährt.  Die  Gründe
habe  ich  bereits  entwickelt 2  :  es  kommt  für  die  Sicherheit  des  Notenumlaufs ­
  weniger  der  absolute  Umfang  der  ungedeckten  Noten  als
das  Decknngsverhältnis  in  Betracht,  und  die  Diskontpolitik,  welche
durch  die  Notensteuer  mechanisch  beeinflußt  werden  sollte,  ist  so  viel
mehr  voll  qualitativen  als  von  quantitativen  Faktoren  abhängig,  daß
sie  einer  automatischen  Regulierung  nicht  unterworfen  werden  kann.
Der  Wert  des  Systems  für  eine  Centralnotenbank  läßt  sich  dahin
bestimmen,  daß  es  weder  zu  einer  vernünftigen  Diskontpolitik  zwingt,
noch  eine  unvernünftige  Diskontpolitik  verhindern  kann.

'  Siehe  obeil  S.  26.
2  Siehe  oben  S.  85-37.
            
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